Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 538 (NJ DDR 1966, S. 538); Gesetzbuchs der Arbeit erlassen wurde. Jedoch besteht kein Grund zu der Annahme, daß es nach seinem Inkrafttreten hiermit anders sein soll. Zur Anfechtung des Änderungsvertrages Im Gegensatz zur Kündigung, fristlosen Entlassung und zum Aufhebungsverlrag ist im § 36 GBA die Möglichkeit der Anfechtung des Änderungsvertrages nicht geregelt. Die Praxis zeigt aber, daß auch Änderungsverträge des öfteren angefochten werden. Diese Anfechtungen wurden in ständiger Rechtsprechung für zulässig gehalten, da auch der Abschluß von Änderungsverträgen von Willensmängeln oder anderen Mängeln beeinflußt sein kann. Daraus ergibt sich jedoch die Frage, ob diese Anfechtung innerhalb einer bestimmten und in welcher Frist zu erfolgen habe. Es würde zur Rechtsunsicherheit und zuweilen zu untragbaren Komplikationen in den betrieblichen Arbeitsverhältnissen führen, wollte man eine fristlose Anfechtung des Änderungsvertrages zulassen. Da der Änderungsvertrag ebenso wie die Kündigung, fristlose Entlassung und der Aufhebungsvertrag einen Arbeitsvertrag beendet, ist er m. E. ebenfalls, und zwar in analoger Anwendung des § 36 GBA, innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß anzufechten-. In der Praxis wird der Änderungsvertrag in der Regel nicht für sich allein angefochten, sondern im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Lohnansprüchen mit der Behauptung, daß entweder überhaupt kein oder kein wirksamer Änderungsvertrag zustande gekommen sei. Dieser Unterschied wurde von der Rechtsprechung nicht immer beachtet. Wird nämlich festgestellt, daß dem Werktätigen eine andere als im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit übertragen wurde, ohne daß es jemals zu Verhandlungen über einen Änderungsvertrag und zu seinem Abschluß gekommen ist, so spielt die Frage der Anfechtung überhaupt keine Rolle. Der Lohnanspruch ist auch dann zuzusprecheri, wenn er später als 14 Tage nach Zuweisung der anderen Arbeit geltend gemacht wurde. Es kann hier nicht der zuweilen anzutreffenden Begründung gefolgt werden, der Werktätige habe durch die widerspruchslose Ausführung der anderen Arbeit stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zur Änderung des Arbeitsvertrages kundgetan, wodurch ein Änderungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Anders verhält es sich m. E. dann, wenn mit dem Werktätigen vor der Übernahme der anderen Arbeit 2 Eine gegenteilige Auflassung vertritt Kirschner; vgl. seinen Eeitrag in diesem Heft. über die Änderung des Arbeitsvertrages verhandelt wurde und es dabei zumindest äußerlich zu einem Vertragsabschluß gekommen ist. Hier kann der Lohnanspruch des Werktätigen, der sich bei seiner Geltendmachung auf die Unwirksamkeit des Änderungsvertrages aus welchen Gründen auch immer beruft, nur dann zuerkannt werden, wenn dieser innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß bei der Konfliktkommission bzw. beim Kreisgericht geltend gemacht wurde. Ein später geltend gemachter Lohnanspruch, der aus den Bedingungen des alten Arbeitsvertrages hergeleitet wird, muß abgewiesen werden, weil der Änderungsvertrag 14 Tage nach seinem Abschluß, trotz eventueller Mängel, die für den Fall seiner rechtzeitigen Anfechtung zur Unwirksamkeit geführt hätten, nunmehr wirksam geworden ist. Der Lohnanspruch kann danach nur noch auf die damit vereinbarten neuen Bedingungen gegründet werden. Zur Form des Aufhebungsvertrages Gemäß § 33 GBA bedarf der Aufhebungsvertrag ebenso wie der Änderungsvertrag (§ 30 GBA) und der Arbeitsvertrag (§ 20 GBA) der Schriftform. Beim Arbeits- und Änderungsvertrag hängt jedoch deren Wirksamkeit nicht unbedingt von der Schriftform ab. Der Mangel der Schriftform kann beseitigt werden (§ 23 Abs. 2 GBA)3. Die Schriftform des Aufhebungsvertrages halte ich dagegen für unabdingbar, weil er ebenso wie die Kündigung und die fristlose Entlassung auf die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses abzielt. Nach dem Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb hat es keinen Sinn mehr, den Aufhebungsvertrag schriftlich abzuschließen, weil die Schriftform dann nicht mehr zur Gestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses beitragen kann. Das heißt allerdings nicht, daß die Schriftform eines zunächst nur mündlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrages überhaupt nicht mehr nachgeholt werden könnte. Geschieht das, so wird der Aufhebungs-Vertrag mit seinem schriftlichen Abschluß wirksam. Das Arbeitsrechtsverhältnis endet dann zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt. Jedoch wird ein nur mündlich abgeschlossener Aufhebungsvertrag ebenso wie eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung oder fristlose Entlassung dann wirksam, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach seinem Abschluß bei der Konfliktkommission bzw. beim Kreisgericht angefochten wurde (§ 36 GBA). 3 Hinsichtlich des Änderungsvei'trages vgl. OG, Urteil vom 10. August 1962 - Za 22,62 - (OGA Bd. 3 S. 290). GERHARD KIRSCHNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Staatsanwaltschaftliche Gesetzlichkeitsaufsicht auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit erstreckt sich auch auf die Anwendung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen befassen. Entsprechend der Spezifik dieses Rechtsgebiets konzentriert sich die Aufsicht auf die Auswertung von Konfliktkommissionsbeschlüssen, die Überprüfung der Eingaben der Werktätigen und die Wahrnehmung der Rechte des Staatsanwalts im arbeitsrechtlichen Verfahren. Zur Entwicklung der Arbeitsrechtskonflikte Aus der Entwicklung der Arbeitsrechtskonflikte sind zwei Tendenzen erkennbar: 1. Die Anzahl der Arbeitsrechtssachen nimmt seit Jahren ab. Diese Entwicklung beweist, daß sich besonders seit dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs der Arbeit die sozialistische Gesetzlichkeit weiter gefestigt hat. 2. Ungeachtet dessen treten noch immer erhebliche Verletzungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf, mit denen sich die Rechtspflegeorgane beschäftigen müssen. Die Ursachen der Konflikte bestehen meist darin, daß die Leiter und die leitenden Mitarbeiter der Betriebe wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht kennen oder es nicht verstehen, sie unter den Bedingungen ihres Betriebes richtig anzuwenden. So wird beispielsweise noch immer nicht in allen Betrieben bei der Einstellung eines Werktätigen ein schriftlicher Arbeitsvertrag ab- 538;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 538 (NJ DDR 1966, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 538 (NJ DDR 1966, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X