Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 537 (NJ DDR 1966, S. 537); einige richtungweisende Gedanken hierzu dar. Es her schäftigte sich jedoch in ersteiLinie mit der Frage, ob auf den Einspruch des Werktätigen hin Zwischenbeurteilungen von den Konfliktkommissionen und den Gerichten überprüft und ggf. korrigiert werden können. Das Urteil verneint diese Frage vom Wortlaut und daraus zu entnehmenden Sinn und Zweck des Gesetzes her. Es stellt klar, daß Beurteilungen, die nach § 38 GBA dem Einspruch und damit der Überprüfung unterliegen, den Charakter von Abschlußbeurteilungen haben müssen. Insoweit stimmt das Oberste Gericht mit Kunz7 und Bredernitz8 nicht überein, nach deren Auffassung jede Beurteilung also auch die sog. Zwischenbeurteilung überprüfbar sein muß und bereits nach geltendem Recht überprüfbar ist. Der hierin liegende Widerspruch verliert jedoch seine praktische Bedeutung weitgehend dadurch, daß im Urteil auf die Notwendig- 7 Kunz, „Aktuelle Fragen der Zwischenbeurteilung“, Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 9, S. 204. B Bredernitz, „Aufgaben der Rechtspflegeorgane im Verfahren über Einsprüche gegen Beurteilungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 10, S. 230. keit hingewiesen wird, die sprachlich sehr eng gefaßte Bestimmung des § 38 GBA ausdehnend auszulegen. Das Urteil selbst gibt hierfür den Maßstab, indem es für Abschlußbeurteilungen als charakteristisch bezeichnet, daß sie unmittelbare Beziehung zur Rechtsstellung des Werktätigen im Sinne des § 2 GBA haben. Abschlußbeurteilungen sind vom Betrieb anzufertigen, wenn der Werktätige aus dem Betrieb ausscheidet oder wenn die .Entscheidung anderer Betriebe oder Einrichtungen über die Aufnahme bestimmter Beziehungen zum Werktätigen und damit auch die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zum gegebenen Betrieb in wesentlichem Maße von einer Beurteilung des Werktätigen abhängt (z. B. Bewerbung des Werktätigen um Arbeit in einem anderen Betrieb oder um Zulassung zum Studium u. ä.). Audi die Beurteilung zum Zwecke oder aus Anlaß einer qualitativen Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses hat den Charakter einer Abschlußbeurteilung. Damit werden die für den Werktätigen wichtigsten Beurteilungen erfaßt und wird die Einspruchs- und Überprüfungsmöglichkeit hierfür gemäß § 38 GBA eröffnet. Zur Diskussion WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Einige Bemerkungen zum Änderungs- und Aufhebungsvertrag In einigen Fällen wurden Änderungs- und Aufhebungsverträge, die auf ein vom Betrieb ausgehendes Vertragsangebot hin abgeschlossen wurden, deshalb für rechtsunwirksam gehalten, weil der Betrieb, hätte er den Arbeitsvertrag kündigen müssen, sich nicht auf das Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 31 Abs. 2 GBA hätte berufen können. In solch einem Falle sei so wurde im wesentlichen argumentiert keine Übereinstimmung zwischen den persönlichen und den gesellschaftlichen Interessen erzielt worden. Verträge, denen. es an dieser Interessenübereinstimmung mangele, seien rechtsunwirksam. Dieser Auffassung kann ich mich aus folgenden Gründen nicht anschließen: Gründe für den Änderungs- oder Aufhebungsvertrag Die Vorschriften über den Änderungs- oder Aufhebungsvertrag (§§ 30 und 31 Abs. 31 GBA) enthalten im Unterschied zur fristgemäßen Kündigung gemäß § 31 Abs. 2 GBA keinerlei Beschränkung dahingehend, daß der Betrieb den Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrag nur aus bestimmten Gründen anstreben darf. Ein vom Betrieb dem Werktätigen angebotener Änderungs- oder Aufhebungsvertrag ist daher nicht nur zulässig, wenn der Betrieb gleichzeitig den Arbeitsvertrag kündigen könnte. Faktisch kann jeder Grund, sofern er nicht gegen die Grundprinzipien unserer sozialistischen Ordnung verstößt, zum Änderungs- oder Aufhebungsvertrag führen. Wäre vom Gesetzgeber etwas anderes ge-, wollt worden, dann hätte er sicherlich die dem Betrieb gegebene Möglichkeit und nicht selten vorhandene Notwendigkeit zur Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse allein auf das Kündigungsrecht beschränkt. Ist es zu einem Änderungs- oder Aufhebungsvertrag gekommen, so ergibt sich die Übereinstimmung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen aus der zu jedem Vertragsabschluß erforderlichen Willensübereinstimmung der Vertragspartner. Im Falle der Anfechtung derartiger Verträge ist daher lediglich zu prüfen, ob bei Vertragsabschluß die Willensübereinstimmung tatsächlich auch Vorgelegen hat. Die Praxis zeigt, daß diese Willensübereinstimmung nicht immer sofort auf das Vertragsangebot des Betriebes hin erzielt wird, weil sich der Werktätige zunächst gegen den vorgeschlagenen Vertragsabschluß sträubt. Er läßt sich erst nach einer mehr oder weniger langen Aussprache auf Grund besserer Argumente des Betriebes von der Notwendigkeit, den Arbeitsvertrag zu ändern oder aufzuheben, überzeugen. Auch hier kann nicht wie das in einigen Urteilen zum Ausdruck gekommen ist davon gesprochen wer-: den, daß, obwohl letztlich Willensübereinstimmung zum Vertragsabschluß Vorgelegen hat, keine Übereinstimmung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen erzielt worden sei, weil der Werktätige ursprünglich etwas anderes gewollt habe. Sofern die Willenserklärung des Werktätigen zum Vertragsabschluß auch in diesen Fällen nicht durch Willensmängel beeinflußt ist, bringt sie gleichzeitig auch seine persönlichen Interessen zum Ausdruck. Ein Willensmangel kann jedoch dann vorliegen, wenn die Argumente des Betriebes und die von ihm angegebenen Gründe den Werktätigen zwar von der Notwendigkeit der Änderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages überzeugt haben, diese aber nicht der Wahrheit entsprachen, oder wenn der Werktätige durch Drohung mit für ihn nachteiligen ungesetzlichen Maßnahmen zur Zustimmung zum Aufhebungs- bzw. Änderungsvertrag bestimmt wurde1. Das Wesen des Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrags besteht gerade darin, daß er im Gegensatz zur Kündigung am besten die Übereinstimmung zwischen den persönlichen und den gesellschaftlichen Interessen zum Ausdruck bringt. Dem widerspräche es, einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag überhaupt auf eine derartige Interessenübereinstimmung unter-/ suchen zu wollen. Es ist lediglich zu untersuchen, ob beim Vertragsabschluß materiell Willensübereinstimmung zwischen den Vertragspartnern erzielt wurde. Davon geht auch sinngemäß das Urteil des Obersten Gerichts vom 7. April 1959 2 Za 6/59 (OGA Bd. 3 S. 107 ff.) aus, das allerdings vor dem Inkrafttreten des l Vgl. hierzu auch die Beiträge von Reinwarth und Kirschner in diesem Heft. \ 53 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 537 (NJ DDR 1966, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 537 (NJ DDR 1966, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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