Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 536 (NJ DDR 1966, S. 536); 1 Urteil vom 25 Februar 1966 Za 1'66 auseinandergesetzt4. Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gaben dem Obersten Gericht wiederholt Gelegenheit, Grundsätze zur Anwendung und Auslegung der rechtlichen Bestimmungen auszusprechen. Nach dem bereits erwähnten Urteil vom 5. April 1963 Za 8 '63 steht nur einem der Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses das Recht zum Ausspruch einer Kündigung zu. Eine Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch Abgabe darauf gerichteter Willenserklärungen kann nach dem Urteil vom 18. Dezember 1964 Za 11/64 nur unter Lebenden. erfolgen. Eine nach dem Tod des Werktätigen vom Betrieb ausgesprochene Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses ist objektiv gegenstandslos, da das Arbeitsrechtsverhältnis bereits mit dem Tod des Werktätigen als einer dazu geeigneten rechtserheblichen Tatsache beendet wurde. Dagegen wird das Arbeitsrechtsverhältnis allein durch den Einlritt der Invalidität nicht aufgelöst (Urteil vom 20. Oktober 1961 - Za 4/61 - OGA Bd. 3 S. 176; Arbeit und Arbeitsrecht 1962 S. 60). Nach dem Urteil vom 9. August 1963 Za 35/63 (OGA Bd. 4 S. 208; Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 2, S. 44) rechtfertigt die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von kurzer Dauer allein nicht die Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, Kündigung oder fristlose Entlassung von seiten des Betriebes. Für den Verurteilten ist es von großer Bedeutung und für den mit der Strafe bezweckten Erziehungsprozeß regelmäßig besonders erforderlich, daß der Werktätige nach der Strafverbüßung wieder in sein Arbeitskollektiv zurückkehren und seine bisherige Arbeit aufnehmen kann. Diese Entscheidung ist für die Beantwortung der Frage richtungweisend, ob überhaupt die Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Beendigung des Arbeitsrechts-verhäitnisses durch den Betrieb rechtfertigt3. Für die Bestimmung der Funktion der fristlosen Entlassung hat der Hinweis im Urteil vom 29. Juni 1963 - Za 11/63 - (OGA Bd. 4 S. 179; Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 1, S. 21) grundsätzliche Bedeutung, wonach die fristlose Entlassung gemäß § 32 GBA Mittel zum Schutze des Betriebes und seiner Belegschaft und in diesem Sinne Disziplinarmaßnahme ist. Mehrere Entscheidungen befassen sich mit den Voraussetzungen einer Kündigung wegen Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeit. In seinem Urteil vom 9. August 1963 - Za 36/63 - (OGA Bd. 4 S. 215; Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 24, S. 568) weist das Oberste Gericht darauf hin, daß die Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeit als Voraussetzung für eine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb nicht allein daran zu messen ist, was der Werktätige beim Abschluß des Arbeitsvertrages an Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnissen und Erkenntnissen besitzt. Es muß vielmehr auch geprüft werden, was der Betrieb getan hat, um die berufliche Entwicklung des Werktätigen zu fördern, damit er für die vereinbarte Arbeit geeignet ist. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine Nichteignung vor, wenn feststeht, daß der Werktätige trotz aller pflichtgemäß vom Betrieb ergriffenen Maßnahmen zur Anleitung und Qualifizierung objektiv außerstande ist, die Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereichs zu erfüllen. Der Betrieb kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, 4 Das Urteil ist in diesem Heit veröffentlicht. 6 Vgl. auch Winkelbauer. „Entlassen oder im Arbeitskollektiv erziehen?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 10, S. 231. 536 daß der Werktätige nicht geeignet ist, wenn die vorhandenen Mängel in der Arbeitsweise des Werktätigen wesentlich auf fehlende Maßnahmen zur Anleitung und Qualifizierung des Werktätigen für seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Auch das Fehlen gewisser praktischer Berufserfahrungen rechtfertigt nach dem Urteil vom 18. Oktober 1963 - Za 38/63 - (OGA Bd. 4, S. 228; NJ 1964 S. 350) nicht ohne weiteres die Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb wegen Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeit. Wenn der Betrieb seine Mitarbeiter ohne Rücksicht auf praktische Berufserfahrung auswählt, muß von ihm gefordert werden, schriftlich und befristet Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der praktischen Berufserfahrungen. Inhalt und Umfang des von dem Werktätigen wahrzunehmenden Arbeitsbereichs sowie, die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe in Übereinstimmung mit der zunächst eingeengten Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben und der derzeitig vorhandenen Qualifikation festzulegen. Die Eignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeit wird jedoch, wie im Urteil vom 27. November 1964 Za 16/64 (Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 3, S. 69) dargelegt wird, durch gewisse Grundvoraussetzungen bestimmt, die er mitbringen muß. Ihr Vorhandensein und -bleiben bildet die.sachliche Grundlage für die Äufrechterhaltung des Arbeitsrechts Verhältnisses. Fehlt es an solchen Grundvoraussetzungen, so ist Nichteignung selbst dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betrieb nur in geringem Umfang Maßnahmen zur Anleitung und Qualifizierung des Werktätigen getroffen hat. Unmoralisches Verhalten des Werktätigen begründet nach dem bereits erwähnten Urteil vom 9. August 1963 Za 36/63 die Nichteignung für die vereinbarte Arbeit nur dann, wenn hierdurch eine sachliche Voraussetzung für die Eingehung und Aufrechterhaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses entfällt. In der Tätigkeit der Gerichte sind gelegentlich Zweifel aufgetreten, ob es sich bei der Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses um eine Kündigung oder eine Abberufung handelt und wie diese Fälle verfahrensmäßig zu behandeln sind. Hierzu legt der Beschluß vom 3. Dezember 1964 Ua 1/64 dar, daß die Konfliktkommissionen und die Gerichte bei Abberufungen von Werktätigen durch Beschlüsse der Räte und deren- Bestätigung durch die Volksvertretungen nicht berechtigt sind, die Zulässigkeit der Abberufung im Sinne der Bestimmung des § 37 Abs. 1 GBA und der dazu ergangenen rechtlichen Bestimmungen schlechthin nachzuprüfen. Für aus Abberufungen erwachsende Streitfälle ist der Rechtsweg nicht gegeben. Ist die Art der Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Kündigung oder Abberufung nicht eindeutig zu erkennen, so hat sich das Gericht zu vergewissern und im Falle des Vor-liegens eines Beschlusses der genannten Organe über die Abberufung die Klage als unzulässig zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen traten in letzter Zeit Streitigkeiten über die Beurteilung des Werktätigen auf. Dabei zeigt sich, daß es den Werktätigen im allgemeinen weniger um Schadenersatzansprüche gegen den Betrieb als vielmehr um die Korrektur von ihnen beanstandeter inhaltlicher Mängel der Beurteilung geht. Anzahl und Inhalt der arbeitsrechtlichen Verfahren hierüber lassen erkennen, daß die Verpflichtung aus § 38 GBA zu einer wahrheitsgemäßen und gerechten Beurteilung des Werktätigen von einer Reihe von Betriebsleitern und leitenden Mitarbeitern nicht verstanden oder nicht ernst genug genommen wird. Das in diesem Heft veröffentlichte Urteil vom 1 April 1966 Ua 3/66 * 6 legt bereits 6 vgl. auch Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 13/14, S. 324.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 536 (NJ DDR 1966, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 536 (NJ DDR 1966, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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