Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 535 (NJ DDR 1966, S. 535); keit eines Sicherheitsinspektors vorgesehenen Werktätigen die Einstellungsabsicht zur Kennntnis zu geben. Dieser hat hierüber eine Entscheidung zu treffen und dem Betriebsleiter mitzuteiien. Im Falle der Übereinstimmung kann der Betriebsleiter den Arbeitsvertrag mit dem Sicherheitsinspektor abschließen. Ohne die vom Gesetz geforderte Übereinstimmung abgeschlossene Arbeitsverträge sind wirksam, jedoch weist der Arbeitsvertrag einen Mangel auf. Der Mangel ist entweder zu beseitigen oder der Arbeitsvertrag aufzulösen (§ 23 Abs. 2 GBA). Allgemeine Bedeutung für den zulässigen Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung haben mehrere Entscheidungen, in denen sich das Oberste Gericht mit dem Verhältnis unzulässiger individueller Entlohnungsvereinbarungen zu Bestimmungen von Rahmenkollektivverträgen befaßt hat (Urteil vom 17. November 1961 Za 7/61 OGA Bd. 3 S.181; Urteil vom 9. August 1963 Za 32/63 ). Darin wird der Grundsatz ausgesprochen, daß kollektivvertragliche Vereinbarungen für alle Beteiligten zwingend sind. Individuelle Vereinbarungen, die von den Lohn- und Gehaltssätzen des Kollektivvertrages abweichen, sind unwirksam. An die Stelle der unwirksamen individuellen Vereinbarung treten die zwingenden Bestimmungen des Kollektivvertrages. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für unzulässige individuelle Entlohnungsvereinbarungen, sondern für alle individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Ebenso trifft er nicht nur für die Bestimmungen von Kollektivverträgen, sondern für alle normativen arbeitsrechtlichen Regelungen zu. Soweit wegen ihrer Eigenart an die Stelle einer unzulässigen individuellen Vereinbarung nicht der Inhalt einer normativen Bestimmung treten Kann, weist der Arbeitsvertrag einen Mangel auf, der gemäß § 23 Abs. 2 GBA zu behandeln ist. Hiernach ist der Mangel entweder von den Vertragspartnern zu beseitigen oder der Arbeitsvertrag aufzulösen. Nicht durch normative Bestimmungen ersetzt werden kann z. B. die Vereinbarung der Tätigkeit (Arbeitsbereich) im Arbeitsvertrag. Deshalb weist eine entgegen einem gesetzlichen Beschäftigungsoder Berufsverbot vereinbarte Tätigkeit einen Mangel im Sinne des § 23 GBA auf. Gemäß § 56 GBA hat der Werktätige das Recht, vom Betrieb die Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen zu verlangen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung stehen. Die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmung, die indirekt auch auf andere rechtliche Regelungen verweist wie z. B. auf die Anordnungen über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung , bereitete der arbeitsrechtlichen Praxis in komplizierten Fällen gewisse Schwierigkeiten. Deshalb stellte das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 1963 Za 41/63 auf der Grundlage des § 56 GBA zur Anwendung des § 21 der AO Nr. 1 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 20. März 1956 (GBl. I S. 229) i. d. F. der AO Nr. 4 vom.30. Juni 1960 (GBl. I S. 410) den Grundsatz auf, daß Beiträge für eine angemessene Versicherung des Umzugsgutes eines Werktätigen, der auf Anordnung des Betriebes seine Wohnung wechselt, unbedingt notwendig und deshalb vom Betrieb zu erstattende Umzugskosten sind. Mit der für den Werktätigen sehr bedeutsamen Frage,: ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ihm der Betrieb eine Abgeltung für die Beschädigung des zu betrieblichen Zwecken benutzten privaten Pkws zu zahlen hat, befaßt sich das Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Juni 1965 - Ua 4/65 - (NJ 1965 S. 647; Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 4, S. 94). Diese Frage betrifft ebenfalls die Bestimmungen des § 56 GBA sowie des § 14 Abs. 3 der-AO Nr. 1 über Reisekosten Vergütung. Sie wurde in dem Urteil dahingehend beantwortet, daß die Reisekostenanordnung die Entschädigungszahlung für alle die Fälle regelt, in denen notwendige erhöhte materielle Aufwendungen bei der Benutzung eines privaten Pkws für betriebliche Zwecke normalerweise auf treten; sie schließt jedoch Ansprüche auf Entschädigungszahlungen für solche Aufwendungen des Werktätigen nicht aus, die nicht bereits pauschal abgegolten wurden, sofern die Voraussetzungen des § 56 GBA überhaupt vorliegen. Erhebliche Bedeutung für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben hat das Weisungsrecht des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter (§ 8 GBA), durch dessen Ausübung die Arbeit der Werktätigen im Betrieb organisiert und geleitet wird. Gemäß § 106 Abs. 2 Buchst.e GBA sind die Werktätigen verpflichtet, die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben erteilten Weisungen zu befolgen. Diese Pflicht hat große Bedeutung für die Wahrung und Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin. Deshalb sind Weisungen für den Werktätigen verbindlich, solange sie nicht von einem dazu Befugten geändert oder aufgehoben wurden. Das wirft jedoch die Frage nach den Grenzen des Weisungsrechts auf, die vom Gesetz selbst nicht beantwortet wird. Hierzu hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 24. April 1964 - Za 4/64 - (NJ 1964 S. 732) den Grundsatz aufgestellt, daß der Werktätige in der Regel nur dann berechtigt ist, Weisungen nicht zu befolgen, wenn damit von ihm die Begehung von Straftaten oder eine unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit oder seines Lebens bzw. der Gesundheit oder des Lebens anderer Werktätiger gefördert wird. Streitigkeiten über die Änderung und Neugestaltung des Arbeitsrechtsverhäitnisses In der betrieblichen Praxis ergibt sich häufig die Notwendigkeit, den Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses zu ändern, wobei die Anregung dazu sowohl vom Betrieb als auch vom Werktätigen ausgehen kann. Gemäß § 30 GBA können die im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen nur durch schriftlichen Vertrag geändert werden. Nicht selten haben sich Arbeitsstreitfälle daraus ergeben, daß zwar mündlich ein Änderungsvertrag abgeschlossen wurde, dessen Wirksamkeit aber später einer der Vertragspartner mit der Begründung in Frage stellte, es fehle die nach dem Gesetz erforderliche Schriftform. Im Zusammenhang hiermit trat auch die Frage nach dem Charakter des Änderungsvertrages auf. Hierzu hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 10. August 1962 - Za 22/62 - (OGA Bd. 3 S. 290; Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 1, S. 22) festgestellt, daß der Änderungsvertrag ein Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 20 Abs. 2, 23 GBA ist. Der Änderungsvertrag ist schriftlich abzuschließen, wofür der Betrieb die Verantwortung trägt. Die Wirksamkeit des Änderungsvertrages ist jedoch nicht schlechthin von der Einhaltung der Schriftform abhängig zu machen. Fehlt die Sehrift-form, so weist der Änderungsvertrag einen Mangel auf, der gemäß § 23 GBA zu behandeln ist. Eine bestimmte Art der inhaltlichen Neugestaltung ist das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses. Dieses wird nach dem Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Dezember 1963 - Za 50/63 - (OGA Bd. 4 S. 249; Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 14, S. 333) dadurch charakterisiert, daß die Erfüllung der hauptsächlichen Pflichten, der Pflicht des Werktätigen zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Betriebes zur Lohnzahlung, für eine gewisse Zeit ausgesetzt ist. Die Problematik des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses trat vor allem im Zusammenhang mit dem Eintritt der Invalidität des Werktätigen auf. Hiermit hat sich das Oberste Gericht in seinem 535;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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