Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 532 (NJ DDR 1966, S. 532); fete die Gerichtskritik gründlich sowohl mit den zuständigen Fachbereichen in der VVB-Zentrale als auch in den nachgeordneten Betrieben aus. Das Kreisgericht Oschatz hat in der Sache KA 5/66, in der über die Anfechtung einer betrieblichen Beurteilung zu entscheiden war, festgestellt, daß Werktätige eine unzutreffende Beurteilung erhielten, weil der Betrieb über ihr Ausscheiden verärgert war. An dieser fehlerhaften Arbeit des Betriebsleiters mit den Menschen wurde zu Recht Kritik geübt. Die Stellungnahme des Betriebes zeigt, daß die Kritik beherzigt worden ist. In zahlreichen geeigneten Fällen wird jedoch wie Untersuchungen des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts und Berichte von Bezirksgerichtsdirektoren vor dem Präsidium des Obersten Gerichts ergaben von der Gerichtskritik kein Gebrauch gemacht. So hat z. B. das Kreisgericht Halberstadt im Verfahren KA 98/65 festgestellt, daß die verklagte Konsumgenossenschaft den schwerbeschädigten Kläger fristlos entlassen hatte, weil ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Da der Rat des Kreises die nach § 35 GBA erforderliche Zustimmung zur fristlosen Entlassung versagte, kündigte die Konsumgenossenschaft das Arbeitsrechtsverhältnis, obwohl hier die gewerkschaftliche Zustimmung fehlte. Das Kreisgericht hat sich zwar im Urteil mit dem gesetzwidrigen Verhalten des Betriebsleiters auseinandergesetzt, jedoch keine Gerichtskritik geübt. Auch das Kreisgericht Leipzig-Land unterließ im Verfahren O KA 19/66 einen Gerichtskritikbeschluß, obwohl in der Kaderarbeit des Betriebes erhebliche Gesetzesverstöße offenbar geworden waren. Beispielsweise wurden Arbeitsverträge nicht schriftlich abgeschlossen, damit sich der Betrieb später mit der „Begründung“, die Schriftform sei nicht nachholbar, von dem Werktätigen trennen konnte. Der Verwirklichung der Prinzipien der sozialistischen Menschenführung in unseren Betrieben mit Hilfe des Arbeitsvertragsrechts kommt eine große Bedeutung zu.4 Um so nachdrücklicher müssen daher die Gerichte mit Hilfe der Gerichtskritik gegen Rechtsverletzungen durch die Betriebe Vorgehen. Die Gerichte des Bezirks Halle haben in den in den Jahren 1963 und 1964 anhängig gewesenen Verfahren 64% der fristlosen Entlassungen, 70% der Kündigungen und 72% der Aufhebungsverträge als rechtsunwirksam festgestellt. Bei den im Bezirk Potsdam seit dem 1. Januar 1965 verhandelten Streitigkeiten, die Kündigungen bzw. Entlassungen betrafen, fehlte in 38% aller Fälle die gewerkschaftliche Zustimmung. Von 23 Streitfällen über den Inhalt von Beurteilungen waren nur in einem Fall die Einwendungen der Werktätigen gegen die Beurteilungen unbegründet. Hinweise zur qualifizierteren Anwendung der Gerichtskritik Die angeführten Beispiele beweisen, daß auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts eine verstärkte gerichtliche Einflußnahme zur Beseitigung von Mängeln dringend notwendig ist. Die Gerichte müssen ferner die Autorität der Gewerkschaften stärken und auch mittels der Gerichtskritik darauf hinwirken, daß die gewerkschaftlichen Rechte gewahrt werden. Hier sei nur auf zwei spezielle Fragen hingewiesen: Vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages hat der Betriebsleiter oder sein Beauftragter gemäß § 34 Abs. I GBA die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen, damit diese ihre Rechte im Sinne des 4 Vgl. dazu den Beitrag von Reinwarth in diesem Heft. § 11 Abs. 2 GBA wahrnehmen kann. Diese Information ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags, sollte aber dennoch von den Gerichten mit allen geeigneten Mitteln, insbesondere auch mit der Gerichtskritik, durchgesetzt werden. Im Prinzip das gleiche gilt auch für die vom Gesetz an sich nicht vorgesehene Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung beim Abschluß eines Änderungsvertrages. Die rechtliche Notwendigkeit für diese Mitwirkung, die ebenfalls nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, ist aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Stellung und Rechte der Gewerkschaften und speziell aus den Vorschriften über die Auflösung des Arbeitsvertrages (§§ 31 ff. GBA) herzuleiten. Soll durch den Vertrag das Arbeitsrechtsverhältnis qualitativ geändert werden, so ist die betriebliche Gewerkschaftsleitung wie beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu verständigen. Vielfach enthalten die Urteile eine nachdrückliche Kritik am Betriebsleiter wegen Gesetzesverletzungen. Dazu ist folgendes zu sagen: Stellt das Gericht in einem Verfahren eine Gesetzesverletzung5 durch eine der in § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen bezeichneten Stellen fest6, dann ist es verpflichtet, darauf in angemessener Weise über die erzieherische Einwirkung in der mündlichen Verhandlung hinaus zu reagieren. Das kann ausschließlich im Urteil geschehen, wenn die Gesetzesverletzung geringfügig ist, mit dem Gegenstand der Entscheidung im Zusammenhang steht u n d im Verfahren exakt festgestellt werden konnte, daß eine Wiederholung. ausgeschlossen ist. Dabei sind die Akzente der erzieherischen Einwirkung auf die beteiligten Parteien richtig zu setzen. Ein entsprechendes Schreiben des Gerichts an die betreffende Stelle wird ausreichend sein, wenn es sich zwar um eine geringfügige Gesetzesverletzung handelt, diese aber nicht Gegenstand der Entscheidung ist7 oder eine ausführliche Anleitung notwendig macht, oder wo eine Wiederholung zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch begründet angenommen werden kann, daß die Hinweise beherzigt werden. Nicht geringfügige oder solche geringfügigen Gesetzesverletzungen, die in dem betreffenden Bereich eine gewisse Verbreitung erkennen lassen bzw. bei denen Uneinsichtigkeit der Verantwortlichen besteht, bedürfen der Kritik durch einen formellen Beschluß, an dessen Inhalt die gleichen hohen Anforderungen wie an jede gerichtliche Entscheidung zu stellen sind. Dabei ist besonderer Wert auf qualifizierte Hinweise zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu legen. Das zur Gesetzesverletzung Gesagte gilt gleichermaßen für solche Bedingungen und Umstände, die die Begehung von Gesetzes Verletzungen begünstigen. Dabei setzt entgegen verschiedentlich geäußerten Auffassungen die Anwendung des § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfährens-rechtlicher Bestimmungen nicht voraus, daß die Gesetzesverletzung bereits eingetreten sein muß. Die Stellungnahmen der Kritisierten sind gründlich zu 5 Dabei geht es nicht nur um die Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, sondern um jede Gesetzesverletzung (vgl. Kellner/Kaiser/Schulz. Die Tätigkeit der Gerichte in Arbeitsrechtssachen, Berlin 1966, S. 217 f.). 0 Die Gerichtskritik an nachgeordneten Gerichten soll hier nicht behandelt werden. Allerdings enthalten die oben angeführten statistischen Angaben auch diese Kritiken; sie sind jedoch zahlenmäßig gering. 7 Gegenstand der Gerichtskritik können auch solche Fragen sein, für deren Entscheidung die Gerichte zwar nicht zuständig sind, bei denen sich aber im Verfahren ergeben hat. daß -der Betriebsleiter die sozialistische Gesetzlichkeit verletzte. (Vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohnes, vom 15. September 1965 - P1B 3/65 - NJ 1965 S. 625). 532;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 532 (NJ DDR 1966, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 532 (NJ DDR 1966, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und Weise die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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