Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 532 (NJ DDR 1966, S. 532); fete die Gerichtskritik gründlich sowohl mit den zuständigen Fachbereichen in der VVB-Zentrale als auch in den nachgeordneten Betrieben aus. Das Kreisgericht Oschatz hat in der Sache KA 5/66, in der über die Anfechtung einer betrieblichen Beurteilung zu entscheiden war, festgestellt, daß Werktätige eine unzutreffende Beurteilung erhielten, weil der Betrieb über ihr Ausscheiden verärgert war. An dieser fehlerhaften Arbeit des Betriebsleiters mit den Menschen wurde zu Recht Kritik geübt. Die Stellungnahme des Betriebes zeigt, daß die Kritik beherzigt worden ist. In zahlreichen geeigneten Fällen wird jedoch wie Untersuchungen des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts und Berichte von Bezirksgerichtsdirektoren vor dem Präsidium des Obersten Gerichts ergaben von der Gerichtskritik kein Gebrauch gemacht. So hat z. B. das Kreisgericht Halberstadt im Verfahren KA 98/65 festgestellt, daß die verklagte Konsumgenossenschaft den schwerbeschädigten Kläger fristlos entlassen hatte, weil ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Da der Rat des Kreises die nach § 35 GBA erforderliche Zustimmung zur fristlosen Entlassung versagte, kündigte die Konsumgenossenschaft das Arbeitsrechtsverhältnis, obwohl hier die gewerkschaftliche Zustimmung fehlte. Das Kreisgericht hat sich zwar im Urteil mit dem gesetzwidrigen Verhalten des Betriebsleiters auseinandergesetzt, jedoch keine Gerichtskritik geübt. Auch das Kreisgericht Leipzig-Land unterließ im Verfahren O KA 19/66 einen Gerichtskritikbeschluß, obwohl in der Kaderarbeit des Betriebes erhebliche Gesetzesverstöße offenbar geworden waren. Beispielsweise wurden Arbeitsverträge nicht schriftlich abgeschlossen, damit sich der Betrieb später mit der „Begründung“, die Schriftform sei nicht nachholbar, von dem Werktätigen trennen konnte. Der Verwirklichung der Prinzipien der sozialistischen Menschenführung in unseren Betrieben mit Hilfe des Arbeitsvertragsrechts kommt eine große Bedeutung zu.4 Um so nachdrücklicher müssen daher die Gerichte mit Hilfe der Gerichtskritik gegen Rechtsverletzungen durch die Betriebe Vorgehen. Die Gerichte des Bezirks Halle haben in den in den Jahren 1963 und 1964 anhängig gewesenen Verfahren 64% der fristlosen Entlassungen, 70% der Kündigungen und 72% der Aufhebungsverträge als rechtsunwirksam festgestellt. Bei den im Bezirk Potsdam seit dem 1. Januar 1965 verhandelten Streitigkeiten, die Kündigungen bzw. Entlassungen betrafen, fehlte in 38% aller Fälle die gewerkschaftliche Zustimmung. Von 23 Streitfällen über den Inhalt von Beurteilungen waren nur in einem Fall die Einwendungen der Werktätigen gegen die Beurteilungen unbegründet. Hinweise zur qualifizierteren Anwendung der Gerichtskritik Die angeführten Beispiele beweisen, daß auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts eine verstärkte gerichtliche Einflußnahme zur Beseitigung von Mängeln dringend notwendig ist. Die Gerichte müssen ferner die Autorität der Gewerkschaften stärken und auch mittels der Gerichtskritik darauf hinwirken, daß die gewerkschaftlichen Rechte gewahrt werden. Hier sei nur auf zwei spezielle Fragen hingewiesen: Vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages hat der Betriebsleiter oder sein Beauftragter gemäß § 34 Abs. I GBA die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung zu verständigen, damit diese ihre Rechte im Sinne des 4 Vgl. dazu den Beitrag von Reinwarth in diesem Heft. § 11 Abs. 2 GBA wahrnehmen kann. Diese Information ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags, sollte aber dennoch von den Gerichten mit allen geeigneten Mitteln, insbesondere auch mit der Gerichtskritik, durchgesetzt werden. Im Prinzip das gleiche gilt auch für die vom Gesetz an sich nicht vorgesehene Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung beim Abschluß eines Änderungsvertrages. Die rechtliche Notwendigkeit für diese Mitwirkung, die ebenfalls nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, ist aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Stellung und Rechte der Gewerkschaften und speziell aus den Vorschriften über die Auflösung des Arbeitsvertrages (§§ 31 ff. GBA) herzuleiten. Soll durch den Vertrag das Arbeitsrechtsverhältnis qualitativ geändert werden, so ist die betriebliche Gewerkschaftsleitung wie beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu verständigen. Vielfach enthalten die Urteile eine nachdrückliche Kritik am Betriebsleiter wegen Gesetzesverletzungen. Dazu ist folgendes zu sagen: Stellt das Gericht in einem Verfahren eine Gesetzesverletzung5 durch eine der in § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen bezeichneten Stellen fest6, dann ist es verpflichtet, darauf in angemessener Weise über die erzieherische Einwirkung in der mündlichen Verhandlung hinaus zu reagieren. Das kann ausschließlich im Urteil geschehen, wenn die Gesetzesverletzung geringfügig ist, mit dem Gegenstand der Entscheidung im Zusammenhang steht u n d im Verfahren exakt festgestellt werden konnte, daß eine Wiederholung. ausgeschlossen ist. Dabei sind die Akzente der erzieherischen Einwirkung auf die beteiligten Parteien richtig zu setzen. Ein entsprechendes Schreiben des Gerichts an die betreffende Stelle wird ausreichend sein, wenn es sich zwar um eine geringfügige Gesetzesverletzung handelt, diese aber nicht Gegenstand der Entscheidung ist7 oder eine ausführliche Anleitung notwendig macht, oder wo eine Wiederholung zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch begründet angenommen werden kann, daß die Hinweise beherzigt werden. Nicht geringfügige oder solche geringfügigen Gesetzesverletzungen, die in dem betreffenden Bereich eine gewisse Verbreitung erkennen lassen bzw. bei denen Uneinsichtigkeit der Verantwortlichen besteht, bedürfen der Kritik durch einen formellen Beschluß, an dessen Inhalt die gleichen hohen Anforderungen wie an jede gerichtliche Entscheidung zu stellen sind. Dabei ist besonderer Wert auf qualifizierte Hinweise zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu legen. Das zur Gesetzesverletzung Gesagte gilt gleichermaßen für solche Bedingungen und Umstände, die die Begehung von Gesetzes Verletzungen begünstigen. Dabei setzt entgegen verschiedentlich geäußerten Auffassungen die Anwendung des § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfährens-rechtlicher Bestimmungen nicht voraus, daß die Gesetzesverletzung bereits eingetreten sein muß. Die Stellungnahmen der Kritisierten sind gründlich zu 5 Dabei geht es nicht nur um die Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, sondern um jede Gesetzesverletzung (vgl. Kellner/Kaiser/Schulz. Die Tätigkeit der Gerichte in Arbeitsrechtssachen, Berlin 1966, S. 217 f.). 0 Die Gerichtskritik an nachgeordneten Gerichten soll hier nicht behandelt werden. Allerdings enthalten die oben angeführten statistischen Angaben auch diese Kritiken; sie sind jedoch zahlenmäßig gering. 7 Gegenstand der Gerichtskritik können auch solche Fragen sein, für deren Entscheidung die Gerichte zwar nicht zuständig sind, bei denen sich aber im Verfahren ergeben hat. daß -der Betriebsleiter die sozialistische Gesetzlichkeit verletzte. (Vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohnes, vom 15. September 1965 - P1B 3/65 - NJ 1965 S. 625). 532;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 532 (NJ DDR 1966, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 532 (NJ DDR 1966, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen Dietz Verlag Berlin Andropow, Autorenkollekt Hager, Zum IOC.

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