Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 524 (NJ DDR 1966, S. 524); 31. Dezember 1937 als Inland dem Ermessen der einzelnen Staatsorgane und auch der Gerichte dadurch entzieht, daß es sie zum Gesetz erhebt; . b) die Rechts- und Justizhoheit der Bundesrepublik ganz prinzipiell auch auf Gebiete der Volksrepublik Polen und der Sowjetunion erstreckt; c) einen gesetzlichen Ausgangspunkt dafür schafft, daß die Gesetzgebung von morgen, nämlich die geplante Notstandsgesetzgebung der Bundesrepublik, gewissermaßen automatisch auch in der DDR und für deren Bürger mit Wirksamkeit ausgestattet wird. Die ganze Ungeheuerlichkeit und Gefährlichkeit dieser Anmaßung wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, daß damit unter Berücksichtigung des Inhalts des geltenden Strafrechts der Bundesrepublik das gesamte verfassungsmäßige Handeln der Bürger der DDR. die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten, als Verbrechen behandelt werden soll, für das sich diese Bürger vor den Gerichten des Bonner Staates zu verantworten haben würden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes, durch die demokratische Organisationen der DDR zu verfas- -sungsfeindlichen Gruppierungen erklärt worden sind7, dürfte es kaum möglich sein, einen einzigen Bürger der DDR zu finden, der in Ausübung seiner grundlegenden Rechte und Pflichten handeln könnte, ohne sich nach dem Handschellengesetz eines Verbrechens schuldig zu machen. Dabei richtet sich diese bundesrepublikanische Anmaßung unmittelbar auch gegen jegliches Handeln von Organen und Bürgern der DDR, das auf Ausübung der vom Völkerrecht der DDR wie jedem anderen Staat gewährten Rechte gerichtet ist und der Sicherung der Souveränität der DDR dient. Nach den erklärten Absichten der Autoren des Handschellengesetzes richtet es sich nicht zuletzt auch gegen alle Handlungen, die von Bürgern der DDR zur Sicherung der Staatsgrenzen der Republik vorgenommen werden. Über die Politik der Behandlung der DDR als nichtexistent, über die Hetze gegen die DDR und über Provokationen gegen ihre Staatsgrenze hinaus geht dieses Gesetz also den Schritt zur unmittelbaren strafrechtlichen Unterordnung des gesamten gesellschaftlichen Lebens in der DDR unter den Willen der Bonner Machthaber. Insofern ordnet es sich ein in die Politik der ideologischen Diversion gegenüber der DDR. Mit regelrechter Pogromhetze gegen die Bürger der DDR, von denen jeder einzelne als Verbrecher im Sinne der Bonner Strafgesetze abgestempelt wird, mit den umfassenden Möglichkeiten, die der Bonner Regierung eröffnet werden, um die Anwesenheit jedes beliebigen DDR-Bürgers auf westdeutschem Territorium zur Provozierung zugespitzter Konfliktsituationen auszunutzen, nicht zuletzt aber auch durch die Schaffung gleichartiger Möglichkeiten zumindest gegenüber Gebieten und Bürgern der Volksrepublik Polen und der Sowjetunion stellt dieses Gesetz einen außerordentlich gefährlichen Spannungsfaktor dar. Völkerrechtliche Beurteilung der friedensgefährdenden Gesetzgebung, insbesondere des Handschellengesetzes Das Völkerrecht verpflichtet heute alle Staaten, auf der Grundlage der souveränen Gleichheit der Staaten und des Selbstbestimmungsrechts der Völker allseitig friedlich zusammenzuarbeiten, sich jeder Art von Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten sowie jeglicher Androhung oder Anwendung von 7 Vgl. die Zusammenstellung bei Plannenschwarz, NJ 1966 S. 313. Gewalt gegenüber einem anderen Staat zu enthalten. Dabei gewährt es auf der Grundlage des Effektivitätsgrundsatzes allen bestehenden Staaten gleiche Rechte und Pflichten; es behandelt jeden Staat als souverän und verbietet, irgendeinen Staat als rechtlich nicht existent zu betrachten. Die Grundsätze der souveränen Gleichheit sowie der Nichteinmischung schließen die Verpflichtung ein, die von einem Staat in Ausübung seiner Souveränität erlassenen Hoheitsakte zu respektieren, sowie das Verbot, Hoheitsakte mit Wirkung für das Gebiet eines anderen Staates zu erlassen. Die Hoheitsgewalt eines Staates kann sich also, soweit es sich nicht um seine eigenen Staatsbürger handelt, immer nur auf sein Staatsgebiet erstrecken. Das gilt für die Wirksamkeit von Gesetzen ebenso wie für die Ausübung der Rechtsprechung. Die strafrechtliche Verfolgung von Handlungen, die Bürger anderer Staaten im Ausland begangen haben, ist lediglich möglich, sofern es sich um Verbrechen handelt, für die durch völkerrechtliche Vereinbarungen das Universalitätsprinzip festgelegt ist* S. 8 9. Es versteht sich, daß es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts handelt, wenn, wie im Falle des Handschellengesetzes, schlechthin die gesamte Tätigkeit aller Organe und Bürger eines Staates der Strafhoheit eines anderen unterworfen werden soll. In der Tat ist ein solcher Akt historisch einmalig. Es ist das zweifelhafte Verdienst der Bundesrepublik, die Geschichte der internationalen Beziehungen um eine neue Form der Annexion und Intervention bereichert zu haben. Während das Hitler-Regime das Recht des Deutschen Reiches auf die okkupierten Gebiete immerhin erst nach der vollzogenen militärischen Eroberung erstreckte, gebärden sich die Machthaber der Bundesrepublik in gesetzgeberischer Form schon heute so, als ob sie die geplante Eroberung bereits siegreich vollzogen hätten, ganz abgesehen davon, daß sie niemals zu realisieren sein wird. Es handelt sich geradezu um eine Form juristischer Aggression. Daß diese juristische Vorwegnahme von Veränderungen des territorialen Status quo nicht nur gegen die Prinzipien der souveränen Gleichheit und der Nichteinmischung verstößt, sondern auch unmittelbar gegen die den Staaten vom Völkerrecht auferlegte Friedenspflicht, versteht sich von selbst. Die Bundesrepublik trägt also völkerrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr in Form gesetzgeberischer Tätigkeit begangenen völkerrechtlichen Delikte. Völlig zutreffend stellt das repräsentative westdeutsche „Wörterbuch des Völkerrechts“ fest, daß „auch die Legislativorgane eines Staates Völkerrechtswidrigkeiten begehen“ können, und zwar u. a. in der Form, „daß völkerrechtlich unzulässige Gesetze erlassen“ werden®. Demgemäß obliegt der Bundesrepublik die völkerrechtliche Verpflichtung, in ihrer Gesetzgebung einen völkerrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die hier untersuchte Gesetzgebungstätigkeit des westdeutschen Staates steht jedoch nicht nur im Widerspruch zu den allgemeinen Grundprinzipien des Völkerrechts, sondern stellt im wesentlichen auch eine krasse Verletzung der Nürnberger Prinzipien dar. Schon die Tatsache, daß im Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs gegen die Hauptkriegsverbrecher davon gesprochen wird, daß „eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen“ wurde, „um die vollständige Kontrolle des Regierungsapparates in die Hände 8 Vgl. dazu das in Fußnote 6 genannte Gutachten, NJ 1966 S. 451. 9 Strupp / Sch loch au er. Wörterbuch des Völkerrechts, (West-) Berlin 1960, 1. Band, S. 332. 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 524 (NJ DDR 1966, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 524 (NJ DDR 1966, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichts sind rechtzeitig Maßnahmen zur.

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