Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 521 (NJ DDR 1966, S. 521); / Beiden Angeklagten war zur Zeit ihres Beitritts die Zielsetzung und verbrecherische Betätigung dieser Organisation bekannt. Sie haben sich deshalb schon damit, ungeachtet ihrer weiteren Handlungen, strafbar gemacht. Hinsichtlich Hanke betrifft das das Unternehmen eines staatsgefährdenden Gewaltaktes und die Verleitung zum Verlassen der DDE' (§§ 17 und 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG). Bäcker unternahm es, ausschließlich Bürger zum Verlassen der DDR zu verleiten (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG), da er die Durchführung bewaffneter Grenzprovokationen ablehnte. Mit ihren weitergehenden Handlungen haben sich die Angeklagten in noch größerem Umfang schuldig gemacht. Der Angeklagte Hanke hat in Kenntnis des Planes zur Unterminierung der Staatsgrenze durch den Bau eines Tunnels seine Bereitschaft erklärt, gegen hohe Bezahlung an diesem Anschlag mitzuwirken und mit anderen Mitgliedern der Terrorgruppe bewaffnet in das Gebiet der DDR zur Schleusung von Bürgern der DDR einzudringen. Er hat an entsprechenden Beratungen teilgenommen und selbst Hinweise für den Ausbau des Tunnels und die Verwendung dazu geeigneten Materials gegeben, . Das ist ein Verbrechen gemäß § 17 StEG in Tateinheit mit § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG, § 73 StGB. In Fortsetzungszusammenhang damit hat er sich durch seine weiteren Handlungen der Verleitung zum Ver-' lassen der DDR in teilweiser Tateinheit mit Urkundenfälschung im schweren Fall schuldig gemacht. Seine Mitwirkung bei der Vorbereitung des Pkw Simca (Pol. Kennzeichen HH BR 13) zu Schleusungszwecken, die durch ihn vorgenommene Anwerbung des Bor-kowski und der Patobrin, seine Testfahrten und 'die Erkundung eines Treffortes am Hermsdorfer Kreuz und schließlich die Vorbereitung der Schleusung des Hüge über die CSSR sowie sein Schleusungsversuch am 9. Juli 1966 verwirklichen sämtlich den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Soweit er bei einer Testfahrt und bei seinem Grenzübertritt am 9. Juli 1966 den Kontrollorganen gefälschte Personal- und andere Dokumente vorwies, liegt gleichzeitig ein Verbrechen gemäß § 267 Abs. 1 und 3 StGB vor. Daraus, daß der Angeklagte alle Tatumstände kannte, die Ziele seiner Auftraggeber voll billigte und an ihrer Verwirklichung aktiven Anteil nahm, ist zu erkennen, daß er vorsätzlich seine gegen die DDR gerichteten Verbrechen verwirklichte. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wird nicht dadurch gemindert, daß er sich darauf verließ, daß seine Straftaten in Westberlin und Westdeutschland nicht nur nicht verfolgt, sondern gefördert wurden. Er hat sich diese verbrecherischen Anschauungen zu eigen gemacht und gleichzeitig diese Situation ausgenutzt, um durch schwerere Strafr taten als die von ihm bis dahin begangenen kriminellen Handlungen im Verein mit anderen Agenten und Terroristen aus dem verdeckten Krieg gegen die DDR Kapital zu schlagen. Aus diesen Gründen, aber auch in Anbetracht der von. dem Angeklagten während der verhältnismäßig kurzen Zeit der Zugehörigkeit zur Ter-rororganisation entwickelten intensiven verbrecherischen Betätigung ist der Senat dem Antrag des Generalstaatsanwalts gefolgt und hat auf eine Strafe von zehn Jahren Zuchthaus erkannt. Der Pkw „Simca“, Pol. Kennzeichen HH BR 13, war gemäß § 40 StGB einzuziehen. Der Angeklagte Bäcker ist auch des Verbrechens gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG schuldig, soweit er die Schleusung von zwei Wissenschaftlern der DDR über die bulgarisch-türkische Staatsgrenze unternommen hat. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Das ergibt sich aus seiner Kenntnis aller Tatumstände und der Abwägung, welche Art von Verbrechen er in seinem Streben, dadurch zu Geld zu kommen, ausführen wollte. Dabei entwickelte er in kurzer Zeit eine erhebliche verbrecherische Intensität. Sie zeigt sich deutlich in der Vielzahl der innerhalb weniger Tage durchgeführten einzelnen Ausführungshandlungen. Dazu gehören die Teilnahme an der Beratung mit einem türkischen Grenzoffizier, der Rückflug nach Westdeutschland zum Kauf des Schleusungsfahrzeuges und dessen Überführung auf dem Landwege in die Türkei sowie seine Einreise nach Bulgarien und die mit der versuchten Schleusung verbundenen Handlungen, die zur Festnahme des Angeklagten an der bulgarischen Grenze führten. Wenn er es auch ablehnte, Waffengewalt anzuwenden, führte er doch zuverlässig und mit vollem Einsatz die Aufträge von Schütz und Bley aus. Dabei waren ihm der Charakter der von diesen geleiteten Terrororganisation und die von ihnen bereits ausgeführten und geplanten terroristischen Provokationen bekannt. Der Senat erkannte auch gegen diesen Angeklagten antragsgemäß auf eine Strafe von sechs Jahren Zuchthaus. Die Einziehung des von dem Angeklagten zur Tat benutzten Pkw „Opel Kapitän“, Pol. Kennzeichen F-LM 22, beruht auf § 40 StGB. Prof. Dr. habil. RUDOLF ARZINGER, Dekan der Juristenfakultät und Direktor des Instituts für Völkerrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Die Rolle der Gesetzgebung im System der friedensgefährdenden Politik der westdeutschen Bundesrepublik Der nachstehende Beitrag ist ein Auszug aus dem völkerrechtlichen Gutachten, das von Prof. Dr. Arzin-ger unter Mitwirkung von Mitgliedern der Forschungsgemeinschaft „Nationale Frage und friedliche Koexistenz in Deutschland“ an der Juristenfakultät der Karl-Marx-Universität Leipzig ausgearbeitet und im Strafverfahren gegen Laudahn u. a. vor dem 1. Strafsenat des Obersten Gerichts erstattet wurde. D. Red. In den Notstandsgesetzen bzw. -Verordnungen und in anderen Gesetzen, in denen die westdeutschen Machthaber die Annexion der DDR und von Gebieten anderer sozialistischer Länder bereits vollzogen zu haben meinen, wie insbesondere im Handschellengesetz (Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit vom 29. Juli 1966 BGBl. I S. 453 ) sowie in umfassenden Plänen, in denen die Gesetzgebung zur Einverleibung der DDR nach dem Tage X vorgezeich-net ist, zeichnet sich heute die Notstands- und Kriegsplanung der herrschenden Kreise der Bundesrepublik bis ins letzte Detail ab. Gleichzeitig ist diese Gesetzgebung unmittelbar darauf gerichtet, eine Situation permanenter, sich unaufhörlich verschärfender Spannungen zu schaffen, eine Atmosphäre des Bürgerkrieges zu kultivieren, immer neue Konfliktsituationen zu provozieren und Möglichkeiten zu ihrer Ausnutzung unter Einkalkulierung des Risikos eines offenen Krieges zu gewährleisten. Da die Kräfte des deutschen Imperialismus und Mili- 5 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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