Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 520 (NJ DDR 1966, S. 520); in „Camp King“, getätigten Angaben erfüllen die an die Verwirklichung dieses Tatbestandes gestellten Voraussetzungen. Die Aufgaben des VEB Entwurfsbüro für Sonderbauten, die Struktur, personelle Besetzung und Aufgaben des VEB Energieversorgung Potsdam und die dem Angeklagten im Zusammenhang damit bekannt gewordenen Tatsachen waren sowohl im politischen als auch besonders im wirtschaftlichen Interesse der DDR geheimzuhalten. Die Charakteristiken der 'etwa 30 ehemaligen Arbeitskollegen des Angeklagten sowie der den amerikanischen Geheimdienst interessierende sogenannte Fluchtweg bei Potsdam waren zum Schutze der DDR geheimzuhalten. Diese Angaben des Angeklagten vermittelten dem amerikanischen Geheimdienst weitgehende Informationen über die genannten Betriebe und setzten ihn in die Lage, Störmaßnahmen einzuleiten, Agenten anzuwerben bzw. feindliche Akte an der Staatsgrenze riurchzuführen. Deshalb galt sein besonderes Interesse auch derartigen Informationen. Der Angeklagte war daher insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts gemäß § 14 StEG schuldig zu sprechen. Die weiteren Angaben des Angeklagten waren zwar nicht geheimzuhalten, weil sie allgemein zugänglich sind, sie stellen aber Nachrichten aus dem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben der DDR dar, die geeignet sind, die subversive Tätigkeit dieser Geheimdienste gegen die DDR zu unterstützen, so daß insoweit mit ihrer Auslieferung an den Geheimdienst tateinheitlich § 15 StEG verwirklicht ist. Seit November 1963 war der Angeklagte als ange-worbener Spion in den amerikanischen Geheimdienst eingegliedert und hat dessen Aufträge durchgeführt. Auch mit dieser Eingliederung und der Entgegennahme von Aufträgen ist der Tatbestand des § 14 StEG, der bereits das Unternehmen eines Spionageverbrechens unter Strafe stellt, verwirklicht. Beide Formen seiner Spionage sind wegen des engen zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhangs als fortgesetzt begangene Verbrechen zu qualifizieren. Die von dem Angeklagten auftragsgemäß durchgeführten konkreten Spionagehandlungen richten sich ausnahmslos gegen die DDR oder mit ihr befreundete andere sozialistische Staaten. Das betrifft die Werbung westdeutscher Bürger zur Erlangung von Deckadressen, seine Versuche, über ihre Verwandten in Westdeutschland Bürger der DDR anzuwerben, die mit der Auftragsannahme begonnene Ausnutzung des „Ruppiner Heimatkreises“ für seine Spionagetätigkeit und auch die gegen die CSSR gerichteten Versuche, einen Wissenschaftler der CSSR und einen Bremer Geschäftsmann zur Spionage auszunutzen bzw. anzuwerben. Die gefährlichste Spionagehandlung des Angeklagten Laudahn besteht in seiner aktiven Mitwirkung bei der Verwirklichung des Planes des amerikanischen Geheimdienstes, eine gefährliche Provokation gegen die DDR zu organisieren, in deren Verlauf ein Pilot der Luftstreitkräfte der DDR mit einem vollausgerüsteten Düsenjäger vom Typ MIG 21 unter militärischer Abschirmung von Westdeutschland aus die Staatsgrenze der DDR durchbrechen sollte. Diese Handlung, die der Auskundschaftung wichtigster militärischer Geheimnisse diente, sowohl durch die Auslieferung dieses Jagdflugzeuges als auch des Piloten, qualifiziert die Spionage des Angeklagten schon wegen der damit verbundenen äußerst gefährlichen Folgen als schweren Fall (§ 24 Abs. 2 StEG). Gleichzeitig sind damit fortgesetzt die Tatbestände des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG sowie der Urkundenfälschung im schweren Fall (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB) verwirklicht, da der Angeklagte es unternommen hat, den Piloten der MIG 21 im Aufträge des amerikanischen Geheimdienstes mit dem Angebot einer hohen Geldsumme und anderer materieller Anreize sowie dessen Familie und den Zeugen Klaus-Dieter Junge zum Verlassen der DDR zu verleiten und dabei gefälschte Personal- sowie andere Dokumente verwendete. Wegen der gefährlichen militärischen Provokation, als die dieser Gewaltakt in seiner weiteren Ausführung vorgesehen war, und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen ist gleichzeitig der Tatbestand des staatsgefährdenden Gewaltaktes (§ .17 StEG) verwirklicht. Daß der Angeklagte vorsätzlich handelte, ergibt sich aus den klaren Vorstellungen, die er über seine Aufgaben als Spion und die Ziele seiner Auftraggeber hatte. Er handelte in Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale, wie sich aus den ihm gegebenen genauen Instruktionen zur Begehung der Verbrechen und daraus ergibt, daß er sie genau beachtete und dabei sehr vorsichtig und raffiniert vorging. Angesichts seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner Erfahrungen hat er auch die Folgen seiner Handlung klar übersehen. Er hat damit schwerste Schuld auf sich geladen. Ihn muß eine entsprechend schwere Strafe treffen, die gemäß § 73 StGB aus § 24 in Verbindung mit § 14 StEG zu entnehmen ist. Die besonders hohe Gefährlichkeit der von dem Angeklagten gegen die DDR begangenen Staatsverbrechen ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, daß die Entführung eines Piloten der Nationalen Volksarmee mit der MIG 21 eine Grenzprovokation darstellt, die von den amerikanischen und westdeutschen Imperialisten als Anlaß genommen werden konnte, einen neuen Weltkrieg vom Zaune zu brechen. Durch seine absolute Zuverlässigkeit und Sorgfalt bei der Durchführung seiner Aufträge genoß der Angeklagte auch das volle Vertrauen des amerikanischen Geheimdienstes. Obwohl er in allen Fällen die Folgen seiner Handlungen erkannte und übersah, war er in seiner Skrupellosigkeit bereit, selbst die schwerwiegendsten Verbrechen gegen die DDR im Aufträge des amerikanischen Geheimdienstes auszuführen. Entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts hat der Senat deshalb auf eine lebenslange Zuchthausstrafe erkannt. Diese Strafe ist zum Schutz der DDR vor derartigen schwerwiegenden Angriffen unbedingt erforderlich. Auch die von der Verteidigung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht den Ausspruch einer zeitigen Zuchthausstrafe. Zwar sind in tatsächlicher Hinsicht durch das verantwortungsbewußte Verhalten des Zeugen Junge und die Wachsamkeit der Sicherheitsorgane keine besoriders schwerwiegenden Folgen eingetreten, jedoch war die Erfüllung des Auftrags des amerikanischen Geheimdienstes, den der Angeklagte ausführte, unmittelbar auf die Herbeiführung solcher Folgen gerichtet. Auf ihren Eintritt oder ihre Verhinderung hatte er keinen Einfluß mehr. Die Angeklagten Hanke und Bäcker haben innerhalb der Terrorgruppen Wordel/Schramm bzw. Schütz/ Bley mitgewirkt, deren in diesem Verfahren festgestellte Tätigkeit gegen die Grundlagen der DDR gerichtet und als Unternehmen von Staatsverbrechen gemäß § 17 und 21 StEG unter Strafe gestellt ist. Bei diesen Verbrechen werden bereits Vorbereitungshandlungen als vollendetes Verbrechen bestraft, um derart gefährlichen Angriffen im frühesten Stadium verbrecherischer Betätigung wirksam zu begegnen. Der Beitritt zu einer solchen Organisation in Kenntnis ihrer verbrecherisdien Tätigkeit mit der erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung ist deshalb als Unternehmen von Verbrechen im Sinne dieser Bestimmungen strafbar.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 520 (NJ DDR 1966, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 520 (NJ DDR 1966, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten.

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