Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 52 (NJ DDR 1966, S. 52); der Staatsanwalt des Kreises Templin bei einem Unfall erst nach zwei Monaten entschieden, daß kein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Verzögerungen treten besonders dann auf, wenn der Arbeitsschutzinspektor Anzeige beim Staatsanwalt erstattet, weil dieser in der Regel keine eigenen Ermittlungen durchführt. Die Frist zur Prüfung der Anzeige4 wird noch ungenügend beachtet, und die Staatsanwälte setzen den Untersuchungsorganen individuelle Fristen, die teilweise unbegründet lang sind. Auch die Praxis der unberechtigten Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ ist noch nicht restlos überwunden. So wird z. B. oftmals bei Bekanntwerden eines Brandes ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ eingeleitet, obwohl in diesem Stadium der Anzeigenüberprüfung der Verdacht einer Straftat nicht begründet war. In zahlreichen Fällen wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Arbeitsschutzverantwortlichen nicht genügend geprüft; es wird überwiegend nur gegen solche Personen ermittelt, die keine Arbeitsschutzverantwortlichen sind, aber den Unfall unmittelbar verursacht haben. So wurde z. B. gegen einen Traktoristen ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet, weil er auf einer Gefällstrecke den Traktor verlassen hatte, um beim Abladen zu helfen. Er hatte die Handbremse angezogen und die Hinterräder des Hängers durch einen Vorlegeklotz gegen ein Abrollen gesichert. Trotzdem kam die Zugmaschine mit dem Hänger ins Rollen und konnte nicht mehr zum Halten gebracht werden. Dadurch wurde ein Arbeitsunfall verursacht, w'obei ein Mensch getötet wurde. Als Ursache des Abrollens wurde festgestellt, daß der in der LPG verbotswidrig angefertigte und geschweißte Handbremsenhebel gebrochen w'ar und deshalb keine Bremswirkung mehr bestand. Obwohl dafür der Brigadier und der LPG-Vorsitzende verantwortlich waren, wurde gegen sie kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Derartige Mängel sind im wesentlichen auf ungenügende Kenntnisse über das Arbeitsschutzrecht, insbesondere über die gesetzliche Regelung der Verantwortlichkeit, zurückzuführen. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzes werden bei der Beurteilung des Geschehens oftmals nicht mit herangezogen; vielmehr wird nur die Erfüllung von Straftatbeständen des StGB geprüft. Dadurch wird nicht der gesamte Komplex der Rechts-pflichtvcrletzungen in die Ermittlungen einbezogen. Aber auch ein allgemein positives Verhalten der Verantwortlichen sowie Schwierigkeiten in der LPG werden zum Anlaß genommen, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Solche Mängel in der Einleitungspraxis wirken sich nachteilig auf die allseitige Erforschung der objektiven Wahrheit und die Aufdeckung sowie Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Arbeits- und Brandschutzverletzungen aus. Zur Ermittlungstäligkeit Insgesamt gesehen wurde die Qualität der Ermittlungen verbessert. Das zeigt sich insbesondere in der exakten Feststellung des Unfall- oder Brandvorganges, der unmittelbaren Sicherung der Beweismittel und der Einbeziehung von Spezialisten. Dennoch ist die Tendenz einseitiger Ermittlungen bisher nicht restlos überwunden. Dies kommt wie bereits erwähnt besonders darin zum Ausdruck, daß die Ermittlungen überwiegend nur auf das Ereignis und auf die Personen konzentriert werden, die den Unfall bzw. ' Früher 5. jetzt 7 Tage (vgl. Anweisung Nr. 8'65 des Generalstaatsanwalts der DDR über die Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren). die Brandstiftung unmittelbar verursacht haben. Auch die Ermittlungen zur Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen werden zum großen Teil noch oberflächlich und formal geführt. Dies zeigt sich insbesondere bei der Aufklärung fahrlässiger Brandstiftungen und von Bränden, die Kinder oder Jugendliche verursachten. Die Folgen und Auswirkungen von Arbeitsunfällen werden teilweise oberflächlich und unvollständig festgestellt. Häufig wird nur der Personenschaden ermittelt, die materiellen Schäden sowie die ideellen Auswirkungen werden dagegen nicht genügend beachtet. Bei der rechtlichen Beurteilung von Brandstiftungen wird selbst bei erheblichen Produktionsausfällen in der Vieh- und Feldwirtschaft selten geprüft, ob Bestimmungen der WStVO verletzt wurden. Einige Mitarbeiter der Untersuchungsorgane und Staatsanwälte lassen sich offensichtlich davon leiten, daß in der Mehrzahl aller Fälle durch verstärkte Anstrengungen der Genossenschaftsbauern und Landarbeiter in der Produktion und durch gegenseitige sozialistische Hilfe der Landwirtschaftsbetriebe verhindert wird, daß der Plan der Brutto- und Marktproduktion nicht erfüllt wird. Der Tatbestand des § 1 WStVO erfordert jedoch keine Nichterfüllung des Planes, sondern die Gefährdung der Wirtschaftsplanung. Er ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn sofern auch die anderen Voraussetzungen gegeben sind die Gefährdung des jeweiligen Produktionsplanes im geschädigten Betrieb konkret nachgewiesen wird.5 Der Beschleunigung und Konzentration des Strafverfahrens im Stadium der Ermittlungen muß mehr Beachtung geschenkt werden. Noch zu oft werden die Untersuchungen mehrere Tage lang unbegründet unterbrochen. Das wirkt sich besonders nachteilig auf die Wirksamkeit der Verfahren und der eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat aus. Zur Einbeziehung der Werktätigen Bis auf vereinzelte Ausnahmen werden in allen Verfahren die gesellschaftlichen Kräfte mit den Problemen vertraut gemacht, die sich während der Ermittlungen ergeben. Besonderer Wert wird auf eine umfassende Einschätzung der Täterpersönlichkeit durch die Arbeitskollektive sowie auf die Gewinnung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger gelegt. Jetzt kommt es darauf an, die Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte inhaltlich zu verbessern. Insbesondere die Mitglieder der Kommission für Gesundheilsund Arbeitsschutz, die ehrenamtlichen Arbeitsschutzinspektoren und Brandschutzhelfer sowie die Mitglieder der ständigen Kommissionen und ihrer Aktivs sind an den Ermittlungen zur Aufklärung des Unfalls oder Brandes, zur Einschätzung der allgemeinen Situation und zur Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen unmittelbar zu beteiligen. Dadurch werden die Ermittlungen umfassender und exakter, und gleichzeitig wird die Tätigkeit dieser ehrenamtlichen gesellschaftlichen Kräfte aktiviert. Die Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftsräten bei den Ermittlungen des Einzelfalls befriedigt bisher noch nicht. Gerade die Mitarbeiter des Kreislandwirtschaftsrates können aber viele wichtige Hinweise geben, die für die Erforschung der Wahrheit von Bedeutung sind. Andererseits werden sie durch ihre unmittelbare Teilnahme an den Ermittlungen in die Lage versetzt, eigenverantwortlich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Unfälle und Brände zu treffen. 6 6 Vgl. OG, Urteil vom 30. November 1962 - 3 Zst XI 38 62 - (NJ 1963 S. 123). 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 52 (NJ DDR 1966, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 52 (NJ DDR 1966, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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