Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 512 (NJ DDR 1966, S. 512); düngen gemäß § 547 Abs. 1 BGB besteht im Gegensatz zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 538 Abs. 2 BGB unabhängig davon, ob der Mieter den Vermieter in Verzug gesetzt hat oder nicht. Der Kläger hat somit der Verklagten die Kosten für eine neue Scheibe und deren Einbau zu ersetzen. Grundsätzlich hat der Mieter die Verwendungen zur Erhaltung der Sache so vorzunehmen, daß die entstandenen Kosten nicht über die notwendigen hinausgehen. Im vorliegenden Verfahren ist das Interesse der Verklagten an der Reparatur der Scheibe unter Beachtung des Zwecks des vermieteten Raums und der Gefahr für Kunden, Passanten und Verkaufspersonal gegen den Zeitraum abzuwägen, in welchem die Beschaffung einer Scheibe in der bisherigen Qualität und somit zum bisherigen Preis möglich gewesen wäre. An die Prüfung, ob die höheren Kosten notwendig waren, muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Deshalb ist eine amtliche Auskunft über die Liefermöglichkeiten für eine Inlandsscheibe zum damaligen Zeitpunkt im Kreis M. beizuziehen. Darüber hinaus ist wegen der unmittelbaren Lage des Ladengeschäfts an der Kreisgrenze auch festzustellen, ob eine Scheibe zum normalen Preis in der Stadt D. hätte beschafft werden können. Sollte sich ergeben, daß wie die Arbeitsgemeinschaft PGH Holz in M. erklärt hat das Einziehen der Fensterscheibe erst im 4. Quartal 1964, also 4 bis 5 Monate nach der Beschädigung möglich gewesen wäre, dann wäre dies für die Verklagte unzumutbar gewesen. §§ 259, 260, 666, 812 ff. BGB. Sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, kann allein aus dem Bestehen einer sog. Lebensgemeinschaft, durch die keine familienrechtlichen Beziehungen begründet werden, kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verwendung der Mittel zur gemeinsamen Wirtschaftsführung hergeleitet werden. Bei Beendigung der sog. Lebensgemeinschaft können die vermögensrechtlichen Beziehungen mangels besonderer vertraglicher Abreden nur nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung geregelt werden. BG Halle, Urt. vom 20. April 1965 - 3 BCB 18/65. Die Parteien haben von August 1958 bis Ende 1963 in sog. Lebensgemeinschaft gelebt. Der Kläger hat behauptet, er habe seinen Verdienst von monatlich rd. 700 MDN stets der Verklagten zur Wirtschaftsführung übergeben und dieser allein die Entscheidung über geldliche Angelegenheiten überlassen. Da er während des Zusammenlebens mit der Verklagten etwa 50 000 MDN verdient, für sich selbst aber nur etwa 25 000 MDN verbraucht habe und für 5300 MDN Anschaffungen gemacht worden seien, müsse er annehmen, daß von dem der Verklagten übergebenen Geld noch etwa 20 000 MDN vorhanden seien. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, ihm über den Verbleib der ihr überlassenen Beträge Auskunft zu erteilen und ihm den sich danach ergebenden Betrag zu zahlen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß sie noch über Mittel aus den ihr vom Kläger überlassenen Geldern verfüge. Sie hat dargelegt, wofür im einzelnen diese Gelder verwendet worden sind. Zu weiterer Auskunft sei sie dem Kläger nicht verpflichtet. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, die Verklagte sei nicht Beauftragte des Klägers gewesen, so daß sie ihm auch nicht auskunftspflichtig sei. Der Kläger könne), auch keine Ansprüche aus der sog. Lebensgemeinschaft herleiten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die vermögensrechtliche Ausein- 512 andersetzung der Eheleute bei Auflösung der Ehe auf das rechtlich nicht sanktionierte Zusammenleben der Parteien sei ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, der nicht stattgegeben werden konnte. Aus den Gründen: Der Entscheidung des Kreisgerichts ist darin beizutreten, daß für das vom Kläger beanspruchte Auskunftsrecht keine gesetzliche Grundlage besteht. Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß die. Beziehungen der Parteien keine rechtlichen Bindungen familienrechtlicher oder vertraglicher Art zum Inhalt hatten. Sie haben lange Zeit zusammengelebt und -gewirtschaftet, wobei der Kläger die Verklagte in finanzieller Beziehung nicht nur frei gewähren ließ, sondern auch damit einverstanden war, daß sie die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel nach ihrem Gutdünken im Interesse der gemeinschaftlichen Lebensführung verwendete. Obwohl die Parteien insoweit rechtlich bindende Vereinbarungen hätten treffen können, ist das nicht geschehen. Aus ihrem Vorfrag ergibt sich auch nicht, daß sie jemals einen solchen Willen stillschweigend bekundet hätten. Aus der gemeinsamen Lebensführung können die Parteien daher insbesondere keinen Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung herleiten, da ein solcher Anspruch nur in gesetzlich bestimmten Fällen gegeben, ist. Eine analoge Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Regelung von Fällen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es an der grundsätzlichen Ähnlichkeit der Tatbestände fehlt, eben an dem Willen zur Begründung vertraglicher Beziehungen. Gehen die in einer sog. Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partner wieder auseinander, so können sie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen soweit sie darüber nicht ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen getroffen haben nur nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) regeln. Nach der bisherigen Sachlage wird jedoch auch eine solche Klage kaum zum Erfolg führen können. Bei allerdings grober Schätzung der den Parteien während ihres Zusammenlebens zur Verfügung stehenden Mittel muß man zu dem Ergebnis gelangen, daß sie für sich und die in ihrem Hause lebende Tochter der Verklagten im Durchschnitt monatlich etwa 1100 bis 1200 MDN verbrauchen konnten. Beträge in dieser Höhe haben sie aber auch im wesentlichen verbraucht, da sie unstreitig nicht unerhebliche Anschaffungen (Fernsehgerät, Kühlschrank, Waschmaschine, Uhren, Pelzmantel u. ä.) gemacht und große Beträge auch auf Reisen ausgegeben haben. Das schließt nicht aus, daß die Parteien über das Eigentum an einzelnen Gegenständen besondere Abreden getroffen haben können; darüber war im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht zu befinden. Mitteilung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Im Rahmen der Universitätstage 1966 findet am Donnerstag, dem 27. Oktober 1966, das diesjährige Absolvententreffen der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt. Wir bitten die Absolventen, dem Dekanat der Fakultät, 401 Halle (Saale), Universitätsplatz 10a, ihre Teilnahme mitzuteilen. Ein Veranstaltungsplan wird dann rechtzeitig übersandt. Dekan Prof. Dr. Büchner-Uhder;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik; sie dient der weiteren Festigung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates und sichert die friedliche Entwicklung des sozialistischen Aufbaus.

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