Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 510 (NJ DDR 1966, S. 510); nes zu vergleichen und die Nichtchelichkeit eines Kindes bereits dann festzustellen, wenn für die Vaterschaft des anderen Mannes eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für den Ehemann. OG, Urt. vom 12. Mai 19(56 - 1 ZzF 3/66. Die Klägerin hat als Mutter des verklagten Kindes dessen Ehelichkeit angefochten, weil sie nur zu Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit vom 15. Februar bis 16. Juni 1962 mit ihrem Ehemann geschlechtlich verkehrt habe. Am 28. März 1962 sei es zum Geschlechtsverkehr mit Rudolf K. gekommen. Dieser müsse der Erzeuger der Verklagten sein. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 1964 die Klage abgewiesen, da es trotz bestehender Zweifel nicht offenbar unmöglich sei, daß die Verklagte aus einem Geschlechtsverkehr der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann stamme. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Zutreffend hat das Kreisgericht dargelegt, daß es für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtehelichkeit der Verklagten erforderlich gewesen wäre, nachzuweisen, daß eine Zeugung der Verklagten durch den früheren Ehemann der Klägerin den Umständen nach offenbar unmöglich ist. Die gesetzliche Vermutung des § 1591 Abs. 2 BGB. daß der Ehemann innerhalb der Empfängniszeit seiner Ehefrau beigewohnt hat, wird zunächst durch das Beweisergebnis insoweit gestützt, als der Zeuge F. nach seiner Aussage innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit seiner Frau, der Klägerin, geschlechtlich verkehrt hat. Zur Widerlegung der sich aus diesem Umstand ableitenden ehelichen Abstammung der Verklagten bieten die eingeholten Blutgruppengutachten keine ausreichende Grundlage, weil danach weder die Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin noch die des Zeugen K. ausgeschlossen werden kann. Eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung entsprechend dem Klagantrag konnte sich auch nicht aus dem eingeholten Tragezeitgutachten vom 23. September 1964 ergeben. Das Kreisgericht hat jedoch nicht erkannt, daß eine Wahrscheinlichkeit von nur 22,5 % für eine Zeugung Ende Februar durch den Ehemann der Klägerin hinreichend begründete Veranlassung war, den Sachverhalt weiter aufzuklären, um in Verbindung mit weiteren Beweisergebnissen gegebenenfalls die Vaterschaft des Zeugen F. als offenbar unmöglich feststellen zu können. Hätte das Kreisgericht in die Bewertung der Beweisergebnisse das am 13. April 1963 eingegangene Trage-zeilgutachten einbezogen, welches für eine Zeugung der Verklagten am 28. März 1962 durch den Zeugen K. eine Wahrscheinlichkeit von 75 % angab, hätte es wahrscheinlich erkannt, daß das Verfahren noch nicht entscheidungsreif war. Insoweit bestätigt sich die von den Gerichten nicht immer voll erkannte Notwendigkeit, in die Gutachtenerstattung in Anfechtungsprozessen neben dem Ehemann auch weitere, als mögliche Erzeuger bekannte Männer einzubeziehen, wenn gegen die Vaterschaft des Ehemannes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erhebliche Bedenken bestehen (OG, Urteil vom 23. Mai 1955 - 2 Zz 47/55 -, OGZ Bd. 3 S. 350; NJ 1955 S. 765). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, daß die Gerichte in Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch deren Ausgestaltung als Statusprozeß von Amts wegen alle Beweismöglichkeiten auszuschöpfen haben, um -zu einer Entscheidung zu gelangen, die auf objektiver Wahrheit begründet ist und der Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehungen entspricht (OG, Urteile vom 14. August 1953 2 Zz 34/53 , OGZ Bd. 2 S. 213; NJ 1953 S. 658, und vom 23. Mai 1955 -2 Zz 47/55 OGZ Bd. 3 S. 350; NJ 1955 S. 765). Für die weitere Sachaufklärung wäre es notwendig gewesen, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Wenn auch das erbbiologische Gutachten für sich allein weder eine eindeutige Feststellung der Vaterschaft noch den Ausschluß derselben ermöglichen kann, so ist es doch geeignet, in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen wie hier dem Tragezeitgutachten den Nachweis einer offenbaren Unmöglichkeit zu erbringen (Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955 über Voraussetzungen und Beweiswert der medizinisch-biologischen Beweismittel i. d. F. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. Mai 1963, GBl. II S. 349). Das Kreisgericht wird deshalb bei der erneuten Verhandlung ein erbbiologisches Gutachten beizuziehen haben. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 1591 BGB und der Richtlinie Nr. 6 sowie §§ 640, 622 ZPO aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Die erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Kreisgericht erfolgt nunmehr nach Inkrafttreten des FGB und der FVerfO nach diesen Bestimmungen. Das bedingt zunächst, daß die Klage gegen den früheren Ehemann der Klägerin zu richten ist (§ 31 Abs. 1 FVerfO). Das Kreisgericht wird ihm deshalb die Klage zuzustellen haben und dafür Sorge tragen müssen, daß er Gelegenheit erhält, den bisherigen Verfahrensverlauf und dessen Ergebnisse durch Akteneinsicht oder auf Antrag durch Übersendung von Auszügen (§ 299 ZPO) zu erfahren und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen. Die neue gesetzliche Regelung für die Anfechtung der Vaterschaft (§ 61 FGB) ist ebenfalls von der, wenn auch wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz aufgenommenen Vermutung bestimmt, daß die Ehegatten während bestehender Ehe miteinander geschlechtlich verkehrt haben und demzufolge ein während der Ehe geborenes oder gezeugtes Kind von dem Ehemann abstammt. Die Vermutung ist widerlegbar, indem nachgewiesen wird, daß die Eheleute innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Dieser Umstand ist nach den bisherigen, zutreffenden Feststellungen hier nicht gegeben. Die Nichtehelichkeit des Kindes könnte deshalb nur dann festgestellt werden, wenn die Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin aus anderen Gründen auszuschließen ist. Wenn sich § 61 FGB in seinem Wortlaut von dem des §1591 BGB dahingehend unterscheidet, daß nicht mehr die Formulierung beibehalten wurde, die Vaterschaft müsse .den Umständen nach offenbar unmöglich sein“, so wurde damit den naturwissenschaftlich-medizinischen Begutachtungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Nach wie vor wird es entscheidend sein, festzustellen, daß ein bestimmter Geschlechtsverkehr nicht zur Empfängnis des Kindes geführt haben kann. Bedeutung und Besonderheit der Anfechtung der ehelichen Abstammung eines Kindes lassen es nicht zu, Gesichtspunkte, die für die Feststellung der Vaterschaft eines Mannes gemäß § 54 FGB bestimmend sind, ohne weiteres auf die Anfechtung der Vaterschaft zu übertragen. So ist kein Raum, zwischen der möglichen Vaterschaft des Ehemannes und eines weiteren möglichen Erzeugers zu vergleichen und die Nichtehelichkeit eines Kindes dann festzustellen, wenn eine größere Wahrscheinlichkeit für einen anderen Mann spricht. Im vorliegenden Fall könnte z. B. die nichteheliche Abstammung der bisherigen Verklagten nicht bereits deshalb festgestellt werden, weil nach den beiden Tragezeitgut- 510;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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