Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 502 (NJ DDR 1966, S. 502); nommene Begriff „lebenswichtiger Bedarf“ verwendet. Die Gerichte im faschistischen Deutschland verstanden darunter in erster Linie den Bedarf der faschistischen Wehrmacht und der Rüstungsindustrie, vor deren Aufgaben alle anderen Rücksichten zurückstehen mußten. In zweiter Linie sollte der Bedarf der zivilen Bevölkerung geschützt werden10 11. Auch in Westdeutschland gab es auf der Grundlage des Wirtschaftsstrafgesetzas vom 26. Juli 1949 eine umfangreiche Rechtsprechung zu dem in diesem Gesetz enthaltenen und sehr dehnbaren Begriff „lebenswichtig“. Ebisch schreibt dazu: „Was lebenswichtig ist, darf nicht von der Sicht eines einzelnen, sondern muß im Blick auf die Bedürfnisse der breiten Massen beurteilt werden. Das besagt allerdings nicht, daß die gesamte Bevölkerung damit gemeint ist, sondern es können gewisse Gesellschafts- bzw. Berufsschichten genügen.“11 Weil insbesondere die Werktätigen getroffen werden sollen, ist auch bedeutsam, wie weit der Begriff „lebenswichtig“ noch in anderer Hinsicht ausgelegt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung der westdeutschen Gerichte fallen darunter z. B. auch Süßigkeiten, Schokolade, Kakao und Südfrüchte12. Daß damit nicht die Interessen der Werktätigen, sondern insbesondere die luxuriösen Ansprüche der herrschenden Kreise geschützt werden sollen, ergibt sich eindeutig aus § 5 der Notverordnung, in dem gesagt wird, welche Ansprüche das Volk stellen darf. Danach handelt schon derjenige „ordnungswidrig“, wenn sich dessen Tat bezieht auf a) Nahrungs- oder Genußmittel oder Sachen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs oder b) Sachen des persönlichen oder hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge für eine den gegebenen Verhältnissen nach bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“. (Hervorhebung von mir. D. Verf.) Von besonderer Bedeutung ist aber, daß politisch Andersdenkende bei der weiten Auslegung dieser Bestimmung für relativ unbedeutende Handlungen nach den dehnbaren Bestimmungen des „besonders schweren Falles“ mit hohen Strafen belegt werden können. Die faschistischen Sondergerichte bejahten den besonders schweren Fall der Kriegswirtschaftsverordnung dann, „wenn der Sachverhalt sich einigermaßen deutlich von dem gewöhnlichen Bild der Straftat der fraglichen Art in einer den Täter belastenden Weise unterscheidet. Die besondere Belastung kann sich aus der Persönlichkeit des Täters ergeben“13. Die bisherige Rechtsprechung der westdeutschen Gerichte lehnt sich stark an diese Grundsätze an, indem sie als wesentlich für die Beurteilung, ob ein schwerer Fall vorliegt, die Gesamthaltung des Täters zu der vom Gesetzgeber mißbilligten Einstellung berücksichtigt. Eine Bestimmung, die die Gefährlichkeit der Notverordnung für die Werktätigen besonders zeigt, ist § 24 Ziff. 2 Buchst, d, wonach ein schwerer Fall bereits dann vorliegt, wenn der Täter „als Mitglied oder im Aufträge einer Gruppe handelt, der die Begehung solcher Taten als Mittel für ihre Zwecke dient“. Diese Bestimmung richtet sich eindeutig gegen die Werktätigen, die mit der Expansionspolitik der herrschenden Kreise in Bonn nicht einverstanden sind. Mit ihr wird ein weiterer Weg gesucht, um gegen jede demokratische Aktion Vorgehen zu können. Zur Anwendung des schweren Falls reicht es danach bereits aus, wenn ein Mitglied der verfassungswidrig verbotenen KPD nicht seine ganze Kraft für die Belange der Rü- 11 Ebenda, S. 215. 11 Ebisch, a. a. O., S. 76. 12 Ebisch, ebenda, S. 77,78. 18 Rietzsch, a. a. O., S. 236. stungsmonopole einsetzt und dadurch „leichtfertig“ Sachen des lebenswichtigen Bedarfs verderben läßt. Daß eine solche „Tat" den Zwecken dieser Partei dient, braucht nach der ständigen Rechtsprechung der westdeutschen Gerichte in den sog. Staatsschutzsachen nicht besonders bewiesen zu werden. Als Gruppen im Sinne dieses Tatbestands können aber ohne weiteres auch die Gewerkschaften oder andere Organisationen der Arbeiterklasse bzw. anderer Kreise der westdeutschen Bevölkerung, die nicht bedingungslos die Ziele der herrschenden Kreise billigen, verstanden werden. ökonomischer Ruin durch Berufsverbot Mit der Ausgestaltung des Berufsverbots wurde darüber. hinaus eine Möglichkeit geschaffen, alle diejenigen wirtschaftlich zu ruinieren, die sich nicht bedingungslos dem Diktat der Rüstungsmonopole unterordnen. § 31 der Notverordnung besagt dazu: „Wird jemand wegen einer nach dieser Notverordnung mit Strafe bedrohten Tat, die er in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so verbietet ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche nach dieser Notverordnung mit Strafe bedrohte Taten begehen wird.“ § 32 der Notverordnung bestimmt darüber hinaus: „Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.“ Dieses schwerwiegende Verbot kann das Gericht sogar vor der Hauptverhandlung, also ohne den Betroffenen gehört zu haben, vorläufig aussprechen, und zwar dann, wenn „dringende Gründe für die Annahme vorhanden (sind), daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird“ (§ 33 der Notverordnung). Gerade diese Bestimmungen bestätigen die Feststellung in der Erklärung des Staatsrates der DDR zur Rechtsentwicklung in beiden deutschen Staaten, daß heute in Westdeutschland in allen Schichten der Bevölkerung die Besorgnis zunimmt, daß „die im Geiste der .formierten Gesellschaft“ geplante Notstandsgesetzgebung und die .Große Strafrechtsreform“ den Weg zu einer Staatsmacht der Multimillionäre und kapitalistischen Verbandsführungen mit polizeilich-militanter Obrigkeitsgewalt radikal beschleunigen“ w. Die Bestimmungen der Notverordnung, mit denen die Befugnisse der Verwaltungsbehörden wieder ausgedehnt werden, runden das Bild ab. Nach § 41 werden den Verwaltungsbehörden dieselben Rechte eingeräumt, wie sie die Polizeidienststellen nach der StPO haben. Ausdrücklich wird bestimmt, daß die Verwaltungsdienststellen bei Gefahr im Verzüge Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen dürfen. Für Straftaten nach dieser Notverordnung wird ein besonderer Gerichtsstand geschaffen; es sollen, soweit die Amtsgerichte für diese Straftaten sachlich zuständig sind, örtlich die Amtsgerichte am Sitz des Landgerichts zuständig sein (§ 42). Damit soll auch von dieser Seite her gesichert werden, daß die formierte Herrschaft der CDU/CSU gegen jede demokratische Bewegung im Innern Westdeutschlands gesichert wird. * l'* Erklärung des Staatsrates der DDR zur Rechtsentwicklung in beiden deutschen Staaten, NJ 1966 S. 387. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 502 (NJ DDR 1966, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 502 (NJ DDR 1966, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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