Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 497 (NJ DDR 1966, S. 497); gebung berücksichtigt werden muß, um zu einem harmonisch abgestimmten, sinnvollen und gerechten System des Einsatzes der verschiedenen Verantwortlichkeitsformen zu kommen. Schuldhafte Schädigungshandlungen werden so wirksamer zurückgedrängt, und die Effektivität des sozialistischen Rechts wird erhöht. Mit der weiteren Durchsetzung des neuen ökonomischen Systems in der Landwirtschaft wächst die Rolle des Gewinns als Maßstab der Leistung von Arbeitsgruppen und Brigaden. Damit wird gleichzeitig das Interesse der Genossenschaftsbauern immer enger mit den ökonomischen Interessen ihrer LPG verknüpft und das um so mehr, je stärker zu einer differenzierten Vergütung auf der Grundlage von Verträgen oder des erzielten Endprodukts übergegangen wird8. Dadurch wächst auch ihr Interesse an der Verbesserung der Planung und Leitung der Produktion, an einer sozialistischen Arbeitsorganisation und an dem Schutz des sozialistischen Eigentums. Die Interessen der Genossenschaftsbauern verschmelzen immer stärker mit dem Interesse der gesamten Gesellschaft, ökonomische Verluste weitgehend auszuschließen, bei eingetretenen schuldhaften Schädigungen jedoch den Hebel der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit zur erzieherischen Einwirkung, künftigen Verhütung und wirkungsvollen Wiedergutmachung anzuwenden. Damit werden die disziplinarische und die materielle Verantwortlichkeit immer mehr zu geeigneten Formen der Verantwortung des Schädigers vor der Genossenschaft. Diesen Gedanken äußerte Streit9 bereits vor zwei Jahren, zwar in erster Linie hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit; dieser Gedanke gilt aber mit gleicher Berechtigung auch für die LPG-rechtliche disziplinarische Verantwortlichkeit. Dabei darf natürlich die Geltendmachung materieller oder disziplinarischer Verantwortlichkeit nicht zur Verletzung LPG-rechlLcher Bestimmungen oder zu gesetzloser Verfolgung führen. Dit materielle und disziplinarische Verantwortlichkeit im künftigen Strafrecht Bei den Arbeiten am neuen StGB wurde von Renneberg und Weber vorgeschlagen, die materielle Verantwortlichkeit für Straftaten im Allgemeinen Teil des StGB zu regeln, um ihrer spezifischen erzieherischen Funktion im Strafverfahren stärker Geltung zu verschaffen. Gleichzeitig soll damit im materiellen Strafrecht die Grundlage für die Behandlung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten geschaffen werden. Folgende Bestimmung wurde vorgeschlagen: Bei Straftaten, die materielle Schäden zur Folge gehabt haben, ist darauf hinzuwirken, daß im Strafverfahren Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Arbeits-, LPG- oder Zivilrechts geltend gemacht werden, um diese zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit des Strafverfahrens zu nutzen.“ Damit soll ausgedrückt werden, daß die materielle Verantwortlichkeit ggf. neben die strafrechtliche treten kann. Der Geschädigte soll das Recht erhalten, Vgl. W. Ulbricht. „Das Geheimnis unserer Erfolge besteht im Bündnis der Arbeiterklasse mit den Bauern“, Rede auf dem IX. Bauernkpngreß, Neues Deutschland vom 28. Februar 1966, Ausg. B, S. 3, und Ewald, „Die Erhöhung der Erträge und die weitere Anwendung der NÖS in der sozialistischen Landwirtschaft der DDR“, Rede auf dem IX. Bauernkongreß, Neues Deutschland vom 27. Februar 1966, Ausg. B, S. 3 ft. 9 streit führte in seinem Beitrag „Neue ökonomische Hebel, genossenschaftliche Demokratie und Rechtspflege“ (Neues Deutschland vom 10. Juli 1964, Ausg. B, S. 5) aus, daß der Schadenersatzanspruch der Genossenschaft ein bedeutsames Mittel zum Schutz des gesellschaftlichen Eigentums vor Schaden durch die eigenen Mitglieder bildet und hervorragend geeignet ist, die Genossenschaftsbauern zur sorgsamen und gewissenhaften Erfüllung der gesellschaftlichen Pflichten, zur Ehrlichkeit gegenüber der LPG und dem Arbeiter-und-Bauern-Staat zu erziehen. Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Diese Regelung bringt im Prinzip keine Änderung gegenüber den §§ 268 ff. StPO. Entsprechend der gewachsenen Bedeutung der materiellen Verantwortlichkeit wird jedoch weiter vorgeschla-gen, daß unter bestimmten Voraussetzungen zwar ein Strafverfahren durchgeführt werden, dieses aber mit der ausschließlichen Anwendung materieller Verantwortlichkeit abschließen kann. Das soll dann zulässig sein, wenn mit dieser Maßnahme der erzieherische Zweck des Strafverfahrens erreicht und deshalb vom Ausspruch einer Strafe abgesehen werden kann. Schadenersatz an Stelle einer Strafe soll demzufolge nur durch gerichtliches Urteil festgesetzt werden können. Der entsprechende Vorschlag lautet: „Liegen bei einer derartigen Straftat die Voraussetzungen für die Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege nicht vor, kann jedoch der Erziehungszweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadensersatz erreicht werden, ist das Verfahren auf diese Art zum Abschluß zu bringen und von Strafe abzusehen.“ Damit wird die materielle Verantwortlichkeit als einzige Maßnahme rechtlicher Verantwortlichkeit für eine Straftat zugelassen. Sie wird durch die gerichtliche Entscheidung eine staatliche Sanktion ohne Strafcharakter. Mit diesem Vorschlag, der auf eine ähnliche Regelung im sowjetischen Strafrecht zurückgeht10 11, wird an die positiven Erfahrungen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane mit der Verpflichtung zur Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens und der Bestätigung derartiger, freiwillig abgegebener Verpflichtungen eines Bürgers angeknüpft11. Die Gerichte erhielten damit eine ähnliche Entscheidungsmöglichkeit. Dieser Vorschlag wirft die Frage auf, ob Strafsachen, die zur Übergabe an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane ungeeignet sind, bei denen aber die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht, erst vor Gericht gebracht werden müssen ober ob nicht schon der Staatsanwalt das Verfahren unter der genannten Voraussetzung einstellen sollte. Sicherlich kann in Einzelfällen erst in der Hauptverhandlung deutlich werden, daß die Verurteilung zu materieller Verantwortlichkeit den erstrebten Erziehungszweck erfüllt. Diesen Umstand darf man jedoch nicht zum Hauptgrund für die Anwendung dieser Bestimmung machen, noch dazu er möglicherweise auf ungenügende Arbeit im Verfahren zurückzuführen ist. Es kommt hinzu, daß nach den bisherigen Vorschlägen zur StPO der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren abschließend einstellen kann, wenn nach dem StGB ein Absehen von Strafe in Betracht kommt. Er dürfte danach also ein Strafverfahren etwa in den Fällen des heutigen § 9 StEG einstellen. Eine ähnliche Norm, in der insbesondere gefordert wird, daß der Täter bereits Anstrengungen zur Wiedergutmachung schädlicher Auswirkungen seiner Tat unternommen hat, soll den Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorsehen. Voraussetzung für ihre Anwendung durch Staatsanwalt oder Gericht ist, daß das geforderte Verhalten des Täters Im jeweiligen Stadium des Verfahrens bereits vorliegt und er aus eigener Einsicht wiedergutmacht. Ist das der Fall, dann besteht keine gesellschaftliche Notwendigkeit mehr für die Durchführung einer Hauptverhandlung. Im Gegensatz dazu erfordern die zuerst genannten Fälle noch die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten zur Einflußnahme auf das Denken und Handeln des Täters. Die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit 10 Siehe hierzu Art. 32 des StGB der RSFSR, der ausdrücklich als Strafart die Auferlegung der Pflicht zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens kennt. 11 Ziff. 32 der Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit der Schiedskommissionen. 49 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 497 (NJ DDR 1966, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 497 (NJ DDR 1966, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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