Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 493 (NJ DDR 1966, S. 493); \ Auslösen der Ursachen, sondern selbst als Bestandteil der Ursache, dann müßte man konsequent die Kausalkette weiterverfolgen und käme auf den Wirt, der an B. Alkohol ausschenkte, usw.“ (S. 140). Wir stimmen diesem Ergebnis unter der von uns dargelegten Fallmodifikation durchaus zu. Der Wirt oder andere Personen, die dem Kraftfahrer alkoholische Getränke in einer Menge verabreichen, die zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führt, und ihn nicht an der Weiterfahrt hindern, handeln kausal, wenn der Kraftfahrer infolge der durch den Alkoholgenuß beeinträchtigten Reaktionsfähigkeit verunglückt oder einen Verkehrsunfall verursacht. Wußte der Wirt, daß der Kraftfahrer in diesem Zustand weiterfahren wollte, und hinderte er den Kraftfahrer nicht an der Weiterfahrt, obwohl ihm dies möglich war, wäre auch Fahrlässigkeit zu bejahen. Die Ursache einer Kausalkette oder eines ihrer Glieder als Ursache eines strafrechtlich relevanten Erfolgs anzusehen, wenn die durchgehende, durch verschiedene Ursachenrelationen gezogene Verbindung wie bei den Gliedern einer Kette vorhanden ist und jede einzelne Kausalrelation untersucht und nachgewiesen ist, ist u. E. auch im Interesse einer einheitlichen Begriffsbil-dung im Strafrecht erforderlich. Den Darlegungen von Hartmann und Lekschas, daß, ausgehend vom dialektischen Determinismus, die Ursachen der Kriminalität ein Komplex gesellschaftlicher und individueller Erscheinungen sind, ist bisher zugestimmt worden. Auch bezüglich der Theorie der Ursachen der Kriminalität wird die Ursache der Ursache bzw. werden die Ursachen der Ursache in den Komplex der Ursachen einbezogen. Es könnte daher Verwirrung stiften, wenn bei kausalen Zusammenhängen als einer objektiven Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Ursachen der Ursache anders, eventuell als begünstigende Bedingung bezeichnet werden. Es könnte allerdings das Argument gebracht werden, die Ursachen einer Kausalkette als die Ursachen des schließlichen Erfolgs zu sehen, würde dazu führen, vom Erfolg weit entfernte Zuammenhänge einzubeziehen. Absurde Ergebnisse werden dadurch ausgeschlossen, daß wir die Kausalität nur insoweit prüfen, als durch das Strafgesetz Gebote oder Verbote ausgesprochen werden und Menschen bestimmte Pflichten obliegen, die durch das Strafgesetz selbst z. B. beim Erfolgsdelikt und bei fahrlässigen Straftaten oder auf verschiedene andere Art begründet werden. Die Kausalität ist also nur insoweit zu prüfen, als eine Verantwortung besteht, bestimmte soziale Anforderungen vorliegen und negiert worden sind. Diese Anforderungen leiten sich von bestimmten differenzierten Beziehungen und Verhältnissen ab. So bilden z. B. die auf der staatlichen Sorge um den werktätigen Menschen beruhenden sozialistischen Beziehungen und Verhältnisse zwischen den Werktätigen während der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb die Grundlage für die juristische Fixierung der sich daraus ergebenden gesellschaftlichen Anforderungen an Leitungsfunktionäre bezüglich des Gesundheitsund Arbeitsschutzes. Daraus erklärt sich auch, daß die Verantwortung in diesem Bereich in erster Linie bei den Leitungsfunktionären liegt. Sie haben als Beauftragte unserer sozialistischen Staatsmacht in den Betrieben den Arbeitsschutz zu organisieren und allseitig durchzusetzen. Die differenzierte gesellschaftliche Wirklichkeit wird in den verschiedensten Rechtsnormen differenziert widergespiegelt und in Form von Pflichten für bestimmte Individuen erfaßt, Aus diesen Gründen können wir Hörz nicht zustimmen, wenn er ohne nähere Differenzierung auch für den Werktätigen ohne Leitungsfunktion eine Verant- wortung in diesem Bereich im Zusammenhang mit Kausalgeschehen auf dem Gebiet des Strafrechts formuliert. Die unterschiedlichen Anforderungen gerade im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes wurden vom Plenum des Obersten Gerichts in der Richtlinie Nr. 20 geklärt8. In allen diesen Fällen verlangt die Rechtsnorm ein bestimmtes Verhalten von den verantwortlichen Personen. Dieses Verhalten ist darauf abgestimmt, Leben und Gesundheit bzw. die Sicherheit im Betrieb zu erhalten. Werden diese Normen verletzt, dann liegt objektiv eine Handlung vor, die die sich aus den gesellschaftlichen Verhältnissen ergebenden sozialen Anforderungen negiert und als Pflichtverletzung erfaßt wird (Ordnungswidrigkeit). Eine solche pflichtwidrige Handlung kann aber auch die Ursache sein, die ein bestimmtes Kausalgeschehen bis zum Eintritt strafrechtlicher Folgen in Gang setzt. Nur wenn Pflichtverletzungen vorliegen, ist die Kausalität für die Prüfung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung; ohne Pflichtverletzung prüfen wir sie nicht Wir können also die Kausalkette dadurch begrenzen, daß wir die sozialen Anforderungen beachten, und bedürfen hierfür keiner weiteren Kategorie. Dabei muß betont werden, daß es sich bei der vorstehenden Fragestellung nicht darum handelt, ob Kausalität vorliegt, sondern ob die Kausalität für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung ist. Wir kommen somit bezüglich der Kausalkette zu dem gleichen Ergebnis wie Welzel, wenn wir auch seiner Begründung nicht immer folgen. Insbesondere stimmen wir seiner Kritik an der Entscheidung des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 6. August 1965 3 Zst V 8/65 (NJ 1965 S. 773), nach der Kausalität nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Angeklagten bestimmte, strafrechtlich relevante Folgen unmittelbar hervorgebracht hat, völlig zu9. Ein derartiger Grundsatz ist nach unserer Meinung unhaltbar. Auch HÖrz geht nicht so weit wie der 3. Strafsenat; er kommt in bestimmten Fällen beim Vorliegen von begünstigenden Bedingungen zu dem gleichen Ergebnis wie bei der Kausalität. Daß der 3. Strafsenat wenig Vertrauen zu den eigenen Darlegungen hat, zeigt er einige Zeilen später, indem er ausführt: „Es ist in diesem Zusammenhang zwar darauf hinzuweisen, daß die Unmittelbarkeit der Verursachung bestimmter Folgen nicht mechanisch dann verneint werden darf, wenn zwischen der auf ihre Kausalität zu untersuchenden Handlung und bestimmten Folgen die Handlung einer anderen Person liegt oder daneben tritt.“ Damit wird die zuvor dargelegte Meinung faktisch wieder aufgehoben. Wir stimmen Welzel auch zu, daß die Kausalität nicht beeinflußt wird, wenn bezüglich der verursachenden Glieder der Kausalkette keine Schuld vorliegen sollte. Das ergibt sich ganz einfach daraus, daß die Kausalität als objektive Kategorie unabhängig davon besteht, ob ein Verhalten als schuldhaft eingeschätzt werden muß oder nicht. Bedürfen wir der Kategorien Notwendigkeit und Zufälligkeit bei der Prüfung der Kausalität im Strafrecht? Hörz wirft die Frage nach der Bedeutung der Kategorien Notwendigkeit und Zufälligkeit im Zusammenhang mit begünstigenden Bedingungen und den Ursachen von begünstigenden Bedingungen auf, allerdings nicht für die Ursachen. Insofern er aber unter dem Begriff der Bedingung auch solche Erscheinungen be- 8 Vgl. Richtlinie über die Behandlung von Rechtsverletzungen au£ dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Gerichte vom 15. Dezember 1965 - P1R - 1 - 13/65 - (NJ 1966 S. 33 fl.). 9 vgl. Welzel, a. a. O., S. 400. 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 493 (NJ DDR 1966, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 493 (NJ DDR 1966, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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