Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 486 (NJ DDR 1966, S. 486); sind, ebenfalls die Bestimmungen der §§ 244, 245 StPO. Aus den Besonderheiten, die für die Behandlung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten durch die Konfliktkommission gelten, ergibt sich daher, daß hieraus Folgerungen für andere Rechtsgebiete nicht abgeleitet werden können. Einsprüche gegen Schiedskommissionsbeschlüsse in zivilrechtlichen Streitigkeiten Verschiedentlich ist gefragt worden, ob der Bürger in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Einspruchsmöglichkeit gegen den Beschluß der Schiedskommission hat, durch den er unter Verletzung von Ziff. 40 und 41 SchK-Richtlinie zu einer Leistung verpflichtet worden ist. In diesen Fällen der Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Schiedskommission halten wir ungeachtet dessen, daß sie relativ selten sind analog der Anfechtbarkeit der Beschlüsse, die in Beratungen wegen geringfügiger Straftaten, Schulpflichtverletzungen und arbeitsscheuen Verhaltens ergehen, den Einspruch für zulässig. Der verpflichtete Bürger ist zwar auch anderweit geschützt, denn er braucht der Auflage nicht nachzukommen. Einen etwaigen Antrag, den Beschluß für vollstreckbar zu erklären, muß die Zivilkammer des Kreisgerichts abweisen. Allerdings bleibt der Beschluß formell bestehen. Unseres Erachtens sollte das dem Staatsanwalt gern. Ziff. 43 eingeräumte Einspruchsrecht gegen ungesetzliche Einigungen auch das Recht umfassen, gegen derartige ungesetzliche Beschlüsse vorzugehen. Auch wenn das bejaht wird, sollte der Bürger trotzdem noch ein Einspruchsrecht haben. Das erfordert die Stellung der beteiligten Bürger im Prozeß der gesellschaftlichen Klärung von Konflikten sowie ihr daraus folgendes Recht und ihre Pflicht, an der Beratung der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane aktiv teilzunehmen und auf den sachgerechten und rechtmäßigen Abschluß der Sache hinzuwirken. Die Zivilkammer des Kreisgerichts hat den Einspruch nach den Bestimmungen zu behandeln, die für das Einspruchsverfahren gegen Beschlüsse wegen geringfügiger Straftaten bestehen (Ziff. 34 SchK-Richtlinie, §§244, 245 StPO). Das bedeutet insbesondere, daß die Einspruchsfrist von zwei Wochen gilt und daß das Gericht die zivilrechtliche Streitigkeit auf den Einspruch nicht sachlich entscheiden, sondern nur den Beschluß der Schiedskommission aufheben und die Sache mit den entsprechenden Hinweisen zurückgeben kann. Dieses Verfahren ist auch in den hier behandelten Fällen durchaus sachgerecht. Besteht bei der Schiedskommission selbst und den beteiligten Bürgern Klarheit darüber, daß Streitigkeiten vor der Schiedskommission nur durch eine Einigung beigelegt werden können, so werden die darauf gerichteten Bemühungen größer sein als dann, wenn irrtümlicherweise angenommen wird, die Schiedskommission könne den Beteiligten Verpflichtungen auferlegen. Stellt sich jedoch im Einspruchsverfahren heraus, daß die Beteiligten bereit sind, durch eine sachdienliche Übereinkunft die Streitigkeiten zu beenden, dann bestehen keine Bedenken, wenn die Zivilkammer des Kreisgerichts einen gerichtlichen Vergleich zu Protokoll nimmt. HEINZ BLÖCKER, Richter, und LOTTI OERTL, wiss. Mitarbeiterin am Obersten Gericht Die Anordnung der Heimerziehung nach § 16 JGG Die Überprüfung einer Reihe von Verfahren in Jugendsachen durch das Oberste Gericht hat ergeben, daß es in der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte Mängel hinsichtlich der Anordnung der Heimerziehung nach § 16 Abs. 1 JGG gibt, Voraussetzungen für die Heimerziehung Nach § 16 Abs. 1 JGG ist die Anordnung der Heimerziehung zulässig, wenn Weisungen, die das Gericht dem Jugendlichen erteilt hat, schuldhaft nicht erfüllt worden sind. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, daß in jedem Fall der schuldhaften Nichterfüllung einer Weisung die Heimerziehung anzuordnen ist. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1957 - 2 Zst III 5/57 - (NJ 1957 S. 153) darauf hingewiesen, daß das Gericht sorgfältig prüfen muß, ob der Jugendliche tatsächlich an der Nichterfüllung der Weisung schuld ist und, wenn sich dies herausstellt, ob die Anordnung der Heimerziehung notwendig ist. Die letztere Prüfung wird nicht immer exakt vorgenommen, wie die folgende Entscheidung zeigt: Das Kreisgericht hatte gegen einen Jugendlichen wegen fortgesetzten Diebstahls zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums eine Verwarnung ausgesprochen und ihm die Weisung auferlegt, für eine bestimmte Zeit seine Hausaufgaben unter Aufsicht eines Lehrers in der Schule anzufertigen. Außerdem hat es gemäß § 13 JGG die Schutzaufsicht angeordnet. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern des Jugendlichen wurden 1957 geschieden. Da die Mutter bei seiner Erziehung versagte, wurde er von den Großeltern erzogen. Der Jugendliche wollte schon durch ungenügende Leistungen in der 8. Klasse erreichen, daß er von der Schule abgehen konnte. In der 9. Klasse fielen seine schulischen Leistungen so stark ab, daß das Nichterreichen des Ziels der 10. Klasse vorauszusehen war. Sowohl Aussprachen als auch mehrfache Tadel und Verweise der Schulleitung blieben erfolglos. Die Familie die Mutter hatte wieder geheiratet übte kaum einen erzieherischen Einfluß auf den Jugendlichen aus. Als der Jugendliche gegen Entgelt aus einem Automaten eine Schachtel Zigaretten entnehmen wollte, bemerkte er, daß der Automat nicht in Ordnung war. Es gelang ihm, noch weitere acht Schachteln Zigaretten ohne Bezahlung zu entnehmen. Eine Woche später eignete er sich auf die gleiche Weise nochmals acht Schachteln Zigaretten an. Dem HO-Kreisbetrieb entstand dadurch ein Schaden von 16 MDN. Drei Monate nach der Urteilsverkündung ordnete das Kreisgericht gemäß § 16 JGG die Heimerziehung an. Diese Maßnahme begründete es damit, daß der Jugendliche entgegen der Weisung nicht ein einziges Mal seine Hausaufgaben in der Schule erledigt habe und auch durch mehrere eingehende Aussprachen nicht von der Notwendigkeit der Weisung und ihrer Einhaltung zu überzeugen gewesen sei. Er sei auch sonst undiszipliniert und uneinsichtig gewesen. Der Leiter des Kreiskulturhauses habe ihm Lokalverbot erteilen müssen, weil er Gläser zerschlagen habe. Einer Aufforderung zu einer Aussprache sei er nicht nachgekommen; er habe auch den entstandenen Schaden noch nicht ersetzt. Nach diesen Feststellungen hat der Jugendliche die ihm auferlegte Weisung nicht erfüllt. Er hat sich auch be- (86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 486 (NJ DDR 1966, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 486 (NJ DDR 1966, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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