Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 481 (NJ DDR 1966, S. 481); NUMMER 16 JAHRGANG 20 NEUEjUSTfZ FÜR RECHT W UND RECHTSWI ZEITSCHRIFT FÜR RECHT BERLIN 1966 2. AUGUSTHEFT SSEN SCHAFT Prof. Dr. habil. RUDOLF HERRMANN, Prodekan der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle Zwangsformierung der westdeutschen Justiz durch Notverordnungen v Die von der Bonner Regierung betriebene Politik des Kampfes um die Vorherrschaft in Europa und für eine gewaltsame Korrektur der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges zieht zwangsläufig die Unterdrückung aller Kräfte des eigenen Volkes nach sich, die sich gegen die Kriegsvorbereitung und gegen die Diktatur der Rüstungsmonopole und Militaristen wenden. Deshalb soll die westdeutsche Bevölkerung durch Notstandsgesetze zwangsformiert und außerstande gesetzt werden, sich dagegen zu wehren, daß nach dem Willen der Bonner Machthaber die Nachkriegszeit durch eine neue Vorkriegszeit abgelöst wird. Weil die westdeutsche Justiz ein fester Bestandteil des Machtmechanismus ist, mit dem die Bundesregierung die Herrschaft des staatsmonopolistischen Kapitalismus und seiner CDU-Oligar-chie aufrechterhält, erstrecken sich die Zwangsgesetze der beabsichtigten Notstandsdiktatur u. a. auch auf die Gerichtsorganisation und auf die Prozeßvorschriften1. Von den über 60 geheimen Notverordnungen ist die „Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege“ dazu bestimmt, die westdeutsche Justiz zur Notstandsjustiz zu formieren. Durch Änderung der Gerichtsverfassung, des Richterrechts, der Zivilgerichtsbarkeit, der Strafgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und einiger weiterer Regelungen soll die gesamte westdeutsche Rechtspflege der Willkür der Notstandsdiktatur angepaßt werden. Die Gerichte sollen in juristischen Formen unmittelbar und umfassender als bisher die antinationale, expansionistische, volksfeindliche Politik sichern, mit der das Volk in eine neue Vorkriegszeit hineingeführt wird. Durch ihre mit justiziellen Mitteln ausgeübte Tätigkeit sollen die Gerichte die Zwangsformierung der Gesellschaft zur Kriegsvorbereitung mit dem Schein der Unparteilichkeit und des Rechts umgeben. Sie sollen den von ihnen durchgesetzten Maßnahmen der Notstandsdiktatur die Anerkennung als Rechtsakte sichern. Der mit „Änderungen des Gerichtsaufbaus durch Notverordnung“ überschriebene § 1 der „Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege“ ermächtigt die führenden Minister des Bundes und der Länder, „den Sitz der Gerichte innerhalb des Gerichtsbezirks oder an einen anderen Ort außerhalb des Gerichtsbezirks zu verlegen, ein Gericht stillzulegen oder seinen Bezirk in den ' eines anderen einzugliedern, die Abgrenzung eines Gerichtsbezirks zu ändern, für den Bezirk mehrerer Gerichte einem von ihnen bestimmte Gruppen von Geschäften ganz oder zum Teil zu übertragen, 1 Die beabsichtigten Änderungen des Strafprozeßrechts werden in einem späteren Beitrag behandelt. die im Gerichtsverfassungsgesetz oder in anderen Gesetzen angeordnete oder auf Grund von gesetzlichen Ermächtigungen vorgenommene Zusammenfassung bestimmter Gruppen von Geschäften für den Bezirk mehrerer Gerichte bei einem Gericht außer Kraft zu setzen, innerhalb des Bezirks eines Gerichts einzelne Abteilungen, Kammern oder Senate an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz zu errichten.“ Diese Bestimmungen bedeuten nichts anderes, als daß im Notstandsfall die Bahn zur Errichtung weiterer Sondergerichte frei wäre. Die Anzahl der seit nahezu 15 Jahren rechtswidrig bestehenden Sondergerichte der sog. Staatsschutzkammern bei den Landgerichten am Sitz des Oberlandesgerichts soll im Notstandsfall nach Bedarf erhöht werden. Zu diesem ausschließlichen Zweck liegt die Notverordnung heute schon in den Geheimschubladen bereit. In der Geschichte der politischen Sondergerichte gibt es Beispiele für eine so weitreichende Vorsorge. Als im Jahre 1921 Sondergerichte geschaffen wurden, um die Arbeiter abzuurteilen, die an den mitteldeutschen Märzkämpfen teilgenommen hatten2, erging die „Notverordnung des Reichspräsidenten über die Bildung außerordentlicher Gerichte“ vom 29. März 1921 mit dem gleichen Wortlaut, in dem sie bereits im Oktober 1920 fertiggestellt war.3 Der Entwurf der Verordnung war dem Präsidenten des Landgerichts Halle längst vor Auslösung der Provokation gegen die Arbeiter und vor Beginn der Kämpfe mitgeteilt worden. Darüber hinaus war schon am 1. Februar 1921 eine Rundverfügung des Reichsjustizministers ergangen, auf Grund derer „die Vorbereitung für die Bildung außerordentlicher Gerichte und für die alsbaldige Aufnahme ihrer Tätigkeit schon jetzt zu treffen und auf dem laufenden zu halten für erforderlich geachtet (wurde).11,1 Ein Gesichtspunkt, der bei der Errichtung von Sondergerichten während der Weimarer Republik mehrfach beachtet wurde, war die Erwägung, den Sitz dieser Sondergerichte nicht ins Zentrum, sondern außerhalb oder an den Rand des Aufstandsgebiets zu legen. Diese Erwägung hat offenbar auch bei der Formulierung des westdeutschen Entwurfs der „Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege“ eine wichtige Rolle gespielt; denn die Bestimmungen über die Verlegung des Gerichtssitzes, über Gerichtsstillegungen, über die Abänderung der Gerichtsbezirksgrenzen, über 2 Herrmann/Schmücking, „Die Ausnahmegerichte zur Unterdrückung der mitteldeutschen Märzkämpfer im Jahre 1921", NJ 1958 S. 772 f. und S. 810 f. 3 Jelowik, „Wesen und Begriff der politischen Sondergerichtsbarkeit von 1918 bis zur Gegenwart“, Diss., Halle 1963, S. 27. Dort wird verwiesen auf Deutsches Zentralarchiv (DZA) Potsdam, Reichsjustizministerium (RJM), Verfassung 1/21, Bd. 1, Nr. 6668, Blatt 81 bis 89. Vgl. Herrmann/Schmücking, a. a. O., S. 810, und die in Fußnote 19 angegebene Literatur. 481;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 481 (NJ DDR 1966, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 481 (NJ DDR 1966, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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