Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 479 (NJ DDR 1966, S. 479); aufgesogen wurden, für deren Entstehen der Angeklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Trotzdem bleiben die hier in Rede stehenden Handlungen des Angeklagten Untreue zum Nachteil der Konsumgenossenschaft, welche durch die infolge der Pflichtverletzungen des Angeklagten unterbliebenen Nachbelastungen der Gaststätte keine vollständige Übersicht über ihre Vermögenslage hatte. Dadurch ist ihr ein Nachteil im Sinne einer Vermögensgefährdung entstanden (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1960 2 Ust 10/60 - NJ 1960 S. 699). Anmerkung: Vgl. hierzu auch OG, Urt. vom 15. November 1963 4 Ust 18/63 - (NJ 1964 S. 442). - D. Red. § 283 Abs. 2 Ziff. 2, §§ 268 ff. StPO. Ist die Berufung ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt und ausschließlich mit persönlich entlastenden Momenten begründet worden, so hat das Rechts-mittclgericht die Verurteilung zum Schadenersatz nicht nachzuprüfen. OG, Urt. vom 16. November 1965 2 Zz 14/65. Das Kreisgericht hat den Verklagten wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von Volkseigentum zu einer Gefängnisstrafe und zum Schadenersatz an die Klägerin in Höhe von 9050 MDN verurteilt. Es hat festgestellt, daß er die Klägerin um 9970 MDN durch Scheckbetrug geschädigt hat. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt, die ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt ist. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch und bezüglich der Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz dahin abgeändert, daß die Strafe herabgesetzt, der Angeklagte zur Zahlung von 8620 MDN Schadenersatz verurteilt und der weitergehende Schadenersatzantrag abgewiesen wurde. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit es den zu leistenden Schadenersatzbetrag herabgesetzt hat. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Berufung des Verklagten war ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt. Die Beschränkung war nach § 283 Abs. 2 Ziff. 2 StPO zulässig und wirksam. Das Berufungsgericht konnte also nur die Strafzumessung nachprüfen. Nachprüfung der Strafzumessung bedeutet nach § 280 Ziff. 4 StPO die Prüfung, ob die in der ersten Instanz zuerkannte Strafe nach Art und Höhe unrichtig ist. Die Schadenersatzverpflichtung ist keine Strafe, ihre Nachprüfung also keine Prüfung der Strafzumessung. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob eine solche Prüfung etwa dann zulässig ist und zu einer Herabsetzung der Verurteilung zur Schadenersatzleistung führen kann, wenn die Momente, die zur Herabsetzung der Strafe führen, sich sachlich auch auf die Bemessung des Schadens auswirken, wenn z. B. die Strafherabsetzung darauf beruht, daß die nicht exakt feststellbare Schadenshöhe vom Gericht erster Instanz zu hoch geschätzt worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Strafherabsetzung ausschließlich auf Grund persönlicher entlastender, in der ersten Instanz bereits festgestellter Momente beantragt, und sie ist im Berufungsurteil ausschließlich auf derartige Erwägungen gestützt. Es war also unzulässig, auf eine so beschränkte Berufung den Schadenersatzbetrag herabzusetzen. Daher war das Urteil des Bezirksgerichts, soweit es den Schadenersatzanspruch betrifft, gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrecht- licher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. Infolge der Unzulässigkeit der Nachprüfung des Ausspruchs über den Schadenersatz bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung ist die Sache zur Endentscheidung reif. Gemäß der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO war durch Selbstentscheidung des Senats auszusprechen, daß es insoweit beim Urteil des Kreisgerichts verbleibt. Familienrecht §§ 1601, 1603 Abs. 1 BGB (jetzt: §§ 25, 20 Abs. 1 FGB). Gibt ein unterhaltspflichtiger geschiedener Elternteil in einer neuen Ehe seine Berufstätigkeit auf, um den Haushalt zu führen und das in der zweiten Ehe geborene Kind zu betreuen, so wird er dadurch nicht von seiner Unterhalts Verpflichtung gegenüber dem Kind aus erster Ehe frei. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltspflichtige seinen Fähigkeiten entsprechend erzielen könnte. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 8. Juli 1965 3 BF 94 65. Die Ehe der Eltern des Verklagten ist geschieden und das Sorgerecht dem Vater übertragen worden. Die Klägerin (Kindesmutter) hat sich verpflichtet, an den Verklagten monatlich 80 MDN Unterhalt zu zahlen. Sie verdiente damals monatlich 675 MDN brutto. Die Klägerin, die wieder verheiratet ist, hat beantragt, ihre Unterhaltsverpflichtung aufzuheben, da sie wegen Wohnungswechsels und aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitsrechtsverhältnis aufgegeben und nunmehr kein eigenes Einkommen habe. Das Stadtbezirksgericht hat die Unterhaltsverpflich-tung der Klägerin auf monatlich 40 MDN herabgesetzt. Es stehe zwar fest, daß die arbeitsfähige Klägerin zur Zeit ohne eigenes Einkommen sei. Da sie den Haushalt versorge und das aus der zweiten Ehe hervorgegangene Kind betreue, habe sie aber einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann. Daraus müsse sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Verklagte Anschlußberufung eingelegt. Während die Klägerin von der Unterhaltsverpflichtung befreit werden will, hat der Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit eine Herabsetzung des Unterhalts unter den Betrag von 70 MDN verlangt wird. Die Berufung ist nicht begründet; der Anschlußberufung war dagegen im wesentlichen stattzugeben. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Eltern verpflichtet sind, alle ihre Kräfte und Fähigkeiten einzusetzen, um ihren Kindern einen angemessenen Lebensstaridard zu sichern (vgl. OG, Urteil vom 26. Juni 1959 - 1 ZzF 6 59 - NJ 1959 S. 430). In seiner Entscheidung vom 25. Januar 1965 1 ZzF 36/64 (NJ 1965 S. 334) hat das Oberste Gericht darüber hinaus festgestellt, daß durch Eingehung einer neuen Ehe die Unterhaltspflicht nicht in Wegfall kommt. Ist der Unterhaltspflichtige nicht durch besondere Umstände, wie z. B. Krankheit oder umfangreiche häusliche Pflichten, verhindert, einer Tätigkeit nachzugehen, so hat er auch nach seiner Wiederverheiratung Unterhaltsleistungen zu erbringen, die dem Einkommen entsprechen, das er aus einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Berufsarbeit erzielen kann. Wie das Stadtbezirksgericht richtig festgestellt hat, ist die Klägerin voll arbeitsfähig und durchaus in der Lage, eine Tätigkeit als Diplomchemikerin auszuüben. Die Klägerin ist auch nicht an der Berufsausübung gehindert. Es entspricht ihrem Wunsch und offenbar auch 479;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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