Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 477 (NJ DDR 1966, S. 477); Arbeitsschutzanordnungen definieren nicht ausdrücklich, wer als Betreiber eines Druckgefäßes anzusehen ist. Der an gleicher Stelle gebrauchte Begriff „Hersteller“ wird in beiden Anordnungen dahingehend ausgelegt, daß darunter der jeweilige Betrieb zu verstehen ist (§ 4 der ASAO 840, § 3 der ASAO 840/1). Eine andere Auslegung ist auch hinsichtlich des Begriffs „Betreiber“ nicht möglich. Betreiber eines Druckgefäßes im Sinne der ASAO 840 bzw. 840/1 ist der jeweilige juristisch selbständige Betrieb. Diese gesetzliche Bestimmung erlegt somit dem Leiter des Betriebes die entsprechenden Pflichten auf. Er ist auf Grund seiner Stellung im Betrieb in der Lage, entscheidend auf die Planung und Organisation der sozialistischen Produktion einzuwirken und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß die ihm anvertrauten Menschen gesund bleiben. Der Betriebsleiter verwirklicht diese Aufgaben vor allem durch die Anleitung und Kontrolle der ihm unmittelbar unterstellten leitenden Mitarbeiter. Er ist aber auch verpflichtet, die Verantwortungsbereiche der ihm nachgeordneten leitenden Mitarbeiter festzulegen und genau abzugrenzen (vgl. Abschn. 1 Ziff. 1 Buchst, a der Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts). Der Betriebsleiter kann somit auch die sich für ihn aus der ASAO 840 bzw. 840/1 ergebenden Pflichten auf die ihm nachgeordneten leitenden Mitarbeiter übertragen. Im vorliegenden Fall wäre es dazu aber notwendig gewesen, die Verantwortungsbereiche zwischen dem für die Produktion in diesem Bereich verantwortlichen Angeklagten und den für die Instandhaltung und die Reparaturen innerhalb dieses Produktionsbereichs verantwortlichen Personen genau abzugrenzen. Der dem Angeklagten im Jahre 1960 ausgehändigte Funktionsplan wird mit der Festlegung, daß er für die Instandhaltung und Pflege der gesamten Anlage mitverantwortlich ist, diesem Erfordernis nicht gerecht. Es ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, daß der Betriebsleiter, insbesondere von Großbetrieben, die Verantwortungsbereiche leitender Mitarbeiter dahingehend festlegt, daß für die Instandhaltung und die Reparaturen an den Produktionsanlagen der Leiter eines anderen Betriebsteiles als der des Produktionsbetriebes verantwortlich ist. Da aus dem Funktionsplan des Angeklagten nicht ersichtlich ist, wer noch für die Instandhaltung der Anlage verantwortlich war und wie die Verantwortungsbereiche untereinander abgegrenzt waren, hätte das Bezirksgericht feststellen müssen, ob es außer dem Funktionsplan noch gesonderte Weisungen gab. Soweit die Abgrenzung des Pflichtenkreises des Täters nicht aus dem schriftlich vorliegenden Funktionsplan oder aus Weisungen erkennbar war, mußte auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geprüft werden, welche Pflichten ihm oblagen (vgl. Abschn. I Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts). Die ergänzende Beweisaufnahme durch das Oberste Gericht ergab dazu: Außerhalb des Funktionsplanes für den Angeklagten und die Mitarbeiter des Reparaturbetriebes gab es keine schriftlichen Weisungen, die die Verantwortungsbereiche dieser leitenden Mitarbeiter voneinander abgrenzten. Nach Ziff. 4.8 des dem Angeklagten übergebenen Funktionsplanes war ihm die volle Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit in der Niederdruckanlage übertragen. Damit war er auch für die Einhaltung der dem Betriebsleiter (Werkleiter) aus der ASAO 840 obliegenden Pflichten in seinem Bereich als leitender Mitarbeiter gemäß § 18 ASchVO verantwortlich. Aus den Aussagen der Zeugen Dr. Fl. und Dr. Fr., die als Betriebsleiter dem Angeklagten übergeordnet waren, sowie aus den Aussagen der Zeugen G., St. und K., Leiter und Mitarbeiter des Reparaturbetriebes, ergibt sich übereinstimmend, daß der Produktionsbetrieb bei allen erforderlich werdenden Reparaturen und technischen Veränderungen an den Anlagen dem Reparaturbetrieb mündlich oder schriftlich Aufträge erteilte und dieser, soweit erforderlich, die TEÜ verständigte. Auf Grund der langjährig geübten Praxis waren sowohl die leitenden Mitarbeiter des Reparaturbetriebes als auch des Produktionsbetriebes der Überzeugung, daß die Verpflichtung, der TEÜ in den notwendigen Fällen Meldungen zu geben, den leitenden Mitarbeitern des Reparaturbetrie-bes oblag. Die dem Angeklagten als Leiter der Abteilung Niederdruck aus der ASAO 840 im Zusammenhang mit der Festlegung im Funktionsplan in objektiver Hinsicht obliegende Pflicht, gemäß § 8 die TEÜ von dem beabsichtigten Umbau des Aggregats 2293 zu unterrichten, wird durch die dargelegte entgegengesetzte Praxis nicht beseitigt oder eingeschränkt. Diese Pflicht war dem Angeklagten jedoch nicht bewußt. Der Senat hatte weiter zu prüfen, ob der Angeklagte den konkreten Inhalt und Umfang seiner Verantwortung hätte erkennen müssen. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem Verteidiger den Standpunkt, daß dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, daß er das Bestehen dieser Pflicht hätte erkennen müssen. Im Gegensatz zu Ziff. 4.8 verwischt die Festlegung in Ziff. 4.11 des Funktionsplanes den Inhalt und Umfang der Verantwortung des Angeklagten für die Betriebssicherheit. Die in Ziff. 4.11 des Funktionsplanes für den Angeklagten festgelegte Mitverantwortung für die Instandhaltung und Pflege der gesamten Anlage wurde auch von dem Zeugen Dr. Fr., dem seinerzeitigen dem Angeklagten übergeordneten Betriebsleiter, dahingehend verstanden, daß der Angeklagte verpflichtet war, der Reparaturabteilung die notwendigen Aufträge zu erteilen, und daß diese dann die Arbeiten auftragsgemäß durchzuführen und auch die erforderlichen Prüfungen durch die TEÜ zu veranlassen hatte. Aber selbst dann, wenn auch in subjektiver Hinsicht die Verantwortung des Angeklagten für die sich aus der ASAO 840 für ihn ergebenden Aufgaben im allgemeinen hätte bejaht werden müssen, wäre seine Verantwortlichkeit wegen der objektiv vorliegenden Rechtspflichtverletzungen aus anderen Erwägungen zu verneinen gewesen. Als der Angeklagte die Leitung der Abteilung Niederdruck übernahm, wurde das Aggregat 2293 bei der TEÜ als Wärmeaustauscher geführt, obwohl es bereits seit mehreren Jahren als Kühler verwendet wurde. In den Prüfbescheinigungen der TEÜ vom 5. April 1951, 16. August 1954, 16. April 1956, 9. Oktober 1959 und 24. November 1961 wurde das Aggregat als Wärmeaustauscher bezeichnet und als solcher für die Inbetriebnahme freigegeben. Lediglich in der Prüfbescheinigung vom 5. April 1951 befindet sich der Hinweis, daß der Wärmeaustauscher zur Zeit als Kühler genutzt wird. Die Prüfbescheinigung vom 16. August 1954 weist aus, wie auch vom Zeugen K. bestätigt wurde, daß das Aggregat einer vollständigen Prüfung als Wärmeaustauscher unterzogen und keine Beanstandungen erhoben wurden. Die nachfolgenden Prüfungen umfaßten dann nicht mehr alle diejenigen Teile, die bei einer Klassifizierung des Aggregats als Wärmeaustauscher hätten untersucht 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 477 (NJ DDR 1966, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 477 (NJ DDR 1966, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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