Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 476 (NJ DDR 1966, S. 476); Entleerungsstutzen, und es kam zum Austritt des Produkts. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß das Gewinde am Ende des Stutzenrohres infolge Korrosion an der Rohrinnenseite beachtliche Wanddickenschwächungen aufwies, die in Verbindung mit einer nicht mehr einwandfreien Gewindeform dazu geführt haben können, daß sich beim Auftreten einer Belastung und eines dadurch hervorgerufenen Biegemoments die Schraubverbindung löste, was wiederum bewirkte, daß sich der Stutzen löste. Das Bezirksgericht hat weiter festgestellt, daß neben der durch die Korrosion bedingten Wandstärkenschwächung des Stutzenrohres ursächlich für das Herauslösen des Stutzens war, daß dieser durch das Heraufsteigen des Monteurs überlastet wurde, dadurch ein Biegemoment auftrat und durch die Hammerschiäge auf das anliegende Laufblech Vibrationserscheinungen entstanden. Der Stutzen wäre ohne jede äußere Einwirkung auch unter etwas höheren Druckverhältnissen im Innenraum des Druckgefäßes und im Rohrsystem trotz der Korrosion nicht herausgedrückt worden. Durch die unzulässige Einwirkung der Monteure auf den Stutzen wäre auch . ein einwandfreies Gewinde beschädigt worden, wenngleich in einem solchen Fall nur mit einem Riß an dem an der Wandung endenden Gewinde zu rechnen gewesen wäre und das Produkt wegen des Verbleibens des Stutzens im Deckel nicht in so großem Maße hätte austreten können. Das Bezirksgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß der Angeklagte Betreiber der Anlage im Sinne der ASAO 840 war. Darin, daß er es unterlassen hatte, der TEÜ Mitteilung über den beabsichtigten Umbau des Aggregats zu machen, hat das Bezirksgericht eine unbewußte Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Rechtspflichten gesehen, die zu einer nicht ausreichenden Prüfung des Wärmeaustauschers durch die TEÜ und dadurch zur Nichtentdeckung der bereits vorhanden gewesenen Korrosion führte. Die Korrosion ist mitursächlich für die Havarie und ihre Folgen gewesen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen unbewußt fahrlässiger Gefährdung der Wirtschaftsplanung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO) in Tateinheit mit unbewußt fahrlässig begangenem Verstoß gegen § 31 ASchVO verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich der Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten. Der Protest hatte keinen Erfolg. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch ungenügende Aufklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie durch unrichtige Anwendung des Strafgesetzes. Da das bisherige Beweisergebnis keine eindeutige Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zuläßt, hat das Oberste Gericht die insoweit erforderlichen Ergänzungen in eigener Beweisaufnahme vorgenommen. Das erstinstanzliche Urteil verletzt wichtige Prinzipien des sozialistischen Strafrechts. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten verurteilt, ohne daß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der Anklage zweifelsfrei bewiesen war. In der DDR sind Gerechtigkeit, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und die Wahrung ihrer Freiheit entscheidende Kriterien der sozialistischen Demokratie. Mit diesen Prinzipien der Gesetzlichkeit steht die Präsumtion der Unschuld im engen Zusammenhang, die jedem Angeklagten, der sich vor einem Gericht zu verantworten hat, garantiert ist. Ihr Wesen besteht darin, daß ein Angeklagter solange nicht als schuldig anzusehen und wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung verurteilt werden darf, bis seine Schuld im gerichtlichen Verfahren bewiesen worden ist. Nur unter Beachtung dieser Prinzipien ist es dem Gericht möglich, exakte, dem objektiven Geschehen entsprechende und den subjektiven Besonderheiten Rechnung tragende, richtige, differenzierte, überzeugende und die gesellschaftliche Entwicklung fördernde Entscheidungen zu fällen. Im vorliegenden Fall hätte bewiesen werden müssen, daß der Angeklagte Betreiber der Anlage im Sinne der ASAO 840 war, die ihm dabei obliegenden Rechtspflichten verletzt hat und diese Pflichtverletzungen ursächlich oder mitursächlich für die Havarie und deren Folgen waren. Die für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten grundlegende Frage seiner Verantwortlichkeit kann nur zuverlässig beantwortet werden, wenn sorgfältig geprüft und festgestellt wird, welche durch seine Funktion bestimmten konkreten Pflichten er im Rahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erfüllen hatte (vgl. Abschn. I Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Gerichte vom 15. Dezember 1965 P1R 1 - 13/65 - GBl. II S. 921; NJ 1966 S. 33). Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63 - (NJ 1963 S. 661 ff.) und vom 5. Dezember 1963 2 Ust 12 63 (NJ 1964 S 24. ff) ausgeführt hat, muß die in dieser Hinsicht vom Gericht vorzunehmende Prüfung zugleich darauf gerichtet sein, das Verantwortungsbewußtsein der für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheilsund Arbeitsschutzes verantwortlichen Mitarbeiter zu entwickeln und damit auf den Prozeß der sozialistischen Bewußtseinsbildung einzuwirken. Dabei ist davon auszugehen, daß die Durchsetzung einer wissenschaftlich fundierten Führungslätigkeit auf dem Gebiet der Volkswirtschaft unmittelbar mit der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Betrieben verbunden ist. Die konsequente Orientierung auf den höchsten gesellschaftlichen Nutzeffekt, die rationellste Organisation und durchgängigste Planmäßigkeit erfordern zugleich die umfassende Verwirklichung der Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Daraus folgt, daß die für die Organisation und Kontrolle verantwortlichen leitenden Mitarbeiter bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben ständig die auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beachten und durchsetzen müssen. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, ständig die Arbeitssicherheit der Werktätigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen der Kontrollorgane des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu gewährleisten (§ 88 Abs. 1 GBA und § 8 ASchVO). Die Bestimmungen über die Pflichten des Betriebsleiters gelten gemäß § 18 ASchVO für die leitenden Mitarbeiter in ihren Verantwortungsbereichen entsprechend. Das Bezirksgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, daß der Angeklagte bereits auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen als Betreiber des Druckgefäßes anzusehen ist. Die vom Angeklagten dagegen vorgebrachten Einwände hat das Bezirksgericht deshalb zurückgewiesen, weil er „keinerlei Beweis angetreten“ hätte. Diese Auffassung des Bezirksgerichts steht im Widerspruch zu den Beweisregeln des sozialistischen Strafprozesses, wonach in jedem Fall dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Straftat nachgewiesen werden muß, nicht aber der Angeklagte die Pflicht hat zu beweisen, daß er das ihm angelastete Verbrechen oder Vergehen nicht begangen hat. Die ASAO 840 und auch die zur Zeit gültige ASAO 840/1 erlegen dem Hersteller und Betreiber von Druckgefäßen besondere Rechtspflichten auf. Beide 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 476 (NJ DDR 1966, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 476 (NJ DDR 1966, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß gerade in den Bereichen des operativen Sicherungs- und Kontrolldienstes junge Mitarbeiter ihren Dienst leisten, die objektiv, auf Grund ihrs Alters, über geringe Parteiund Diensterfahrung verfügen.

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