Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 468 (NJ DDR 1966, S. 468); sind nunmehr Fälle, in denen das Referat Jugendhilfe den Großeltern oder für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Dritten das Erziehungsrecht übertragen hat oder in denen der Ehepartner eines verstorbenen Erziehungsberechtigten dieses ausübt (§§ 45 Abs. 2 FGB, 33 FVerfO, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 FGB). Der maßgebliche Gesichtspunkt für die Behandlung dieser unterschiedlichen Fälle ist nach § 48 Abs. 1 FGB ebenso wie nach § 25 FGB die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes. Hieraus folgt, daß eine Änderung nicht davon abhängig ist, ob der bisherige Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung seiner Aufgaben versagt hat. Auch bisher sind bei Änderungen des Erziehungsrechts sowohl Fälle aufgetreten, in denen Erziehungsberechtigte versagt hatten, als auch solche, in denen die Entwicklung der Lebensverhältnisse eine andere Entscheidung erforderte. So wurden z. B. Entscheidungen geändert, weil das Kind nach der Ehescheidung eine starke Bindung zu dem Nichterziehungsberechtigten zeigte oder weil in der neuen Ehe des Erziehungsberechtigten im Zusammenleben mit dem Ehepartner Schwierigkeiten entstanden, die von dem betreffenden Elternteil nicht ausgeglichen oder überwunden werden konnten, so daß die Änderung des Erziehungsrechts unabweisbar wurde. In diesen Fällen lag es durchaus im Interesse des Kindes, wenn die Entscheidung geändert wurde, ohne daß der Erziehungsberechtigte versagt hatte4. Entzug und Rückübertragung des elterlichen Erzichungsrechts Der Entzug des elterlichen Erziehungsrechts nach § 51 FGB ist für die gerichtliche Praxis neu. Für die Anwendung dieser Bestimmungen müssen m. E. folgende Erwägungen zugrunde gelegt werden: 1. Die Anerkennung der Notwendigkeit und der Vorzüge der Familienerziehung erfordert, den Entzug im Interesse der betroffenen Kinder auf ein Mindestmaß zu beschränken. ' Ich halte es deshalb auch nicht für zutreffend, wenn Funke, a. a. O., S. 73, im Zusammenhang mit der Änderung des Erziehungsrechtes die Auffassung vertritt, diese Änderung wirke gegenüber den bisher Erziehungsberechtigten wie ein Entzug. 2. Der enge Zusammenhang zwischen Familienerziehung und gesellschaftlicher Erziehung der Kinder und die darauf beruhende Wechselwirkung erfordern, daß die Möglichkeiten der Gesellschaft weitgehend genutzt werden, um Mängel in der Familienerziehung zu überwinden. Hierzu müssen die vielfältigen Formen gesellschaftlicher Einflußnahme durch staatliche Organe und Institutionen sowie gesellschaftliche Kollektive genutzt werden. Den Referaten Jugendhilfe sichert § 50 FGB zur Erfüllung dieser Aufgabe weitgehende Rechte. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß das Erziehungsrecht entzogen werden kann, wenn das Referat Jugendhilfe noch nicht bestimmte Maßnahmen i. S. des § 50 FGB getroffen hatte. 3. Erst wenn der Einfluß der sozialistischen Gesellschaft erfolglos oder nicht ausreichend war, um Mängel in der Familienerziehung zu überwinden oder auszugleichen, sind die Voraussetzungen für einen Entzug zu bejahen. Für den Entzug wird typisch sein, daß sich die Einflußmöglichkeiten der Gesellschaft nicht mit Erfolg ausschöpfen ließen oder daß sie von vornherein nur gering waren. Das wird z. B. bei Kindern im Vorschulalter der Fall sein, wenn sie nur in der Familie erzogen werden, oder dann, wenn sich die Mängel in der elterlichen Erziehung in Lebensbereichen zeigen, die Außenstehenden schwer zugänglich sind. Für die Rückübertragung des elterlichen Erziehungsrechts nach § 51 Abs. 3 FGB sind neben einer notwendigen Veränderung im Verhalten der Eltern als weitere Voraussetzung die Interessen des Kindes zu beachten. Das erstere setzt voraus, daß die Gerichte in Zusammenarbeit mit den Referaten Jugendhilfe bereits beim Entzug des elterlichen Erziehungsrechts Maßnahmen zur gesellschaftlichen Erziehung der Eltern beraten und einleiten. Die Interessen des Kindes erfordern, im Verfahren stets zu erforschen, wie sich das Leben des Kindes seit dem Ausspruch des Entzugs entwickelt hat, welche Bindungen noch zu den Eltern bestehen und welche Auswirkungen sich aus einer Rückkehr zu ihnen ergeben, falls es bisher von ihnen getrennt gelebt hat. Wenn das Referat die Rückübertragung des Erziehungsrechts beantragt, gibt es keine verklagte Partei (§ 33 Abs. 2 FVerfO). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. ELFRIEDE GÖLDNER, Oberrichter am Obersten Gericht Antwort auf einige Fragen zur Anwendung unterhaltsrechtlicher Bestimmungen Seit dem Inkrafttreten des FGB und der FVerfO haben sich die Bezirksgerichte in vielfältiger Weise bemüht, ihren Aufgaben als anleitende Rechtsprechungsorgane gewissenhaft nachzukommen. Sie waren auch darauf bedacht, das Oberste Gericht über die bei der Anwendung der familienrechtlichen Gesetze auftauchenden Probleme zu informieren. Soweit bestimmte Fragen im dafür zuständigen Senat des Obersten Gerichts sofort geklärt werden konnten, sind die Gerichte von der Auffassung des Senats unterrichtet worden. Andere Fragen müssen der Klärung durch die Rechtsprechung Vorbehalten bleiben oder sind so bedeutsam, daß das Präsidium des Obersten Gerichts in Form eines Beschlusses zu ihnen Stellung nehmen wird, wie das mit Beschluß vom 18. Mai 1966 (NJ 1966 S. 411) hinsichtlich einiger Verfahrensfragen bereits geschehen ist. Im vorliegenden Beitrag sollen von den an das Oberste Gericht herangetragenen Problemen einige behandelt werden, die den Unterhalt der Ehegatten und der Kinder sowie damit zusammenhängende verfahrensrechtliche Fragen betreffen. Nach welchen Gesichtspunkten ist die Höhe der Familienaufwendungen zu bemessen? Aus einigen bereits vorliegenden Entscheidungen der Kreisgerichte über Klagen auf Zahlung eines Beitrags zum Familienaufwand ergibt sich, daß noch keine einheitliche Auffassung über den Umfang eines Anspruchs nach § 12 FGB besteht. Maßgeblich sind die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Familie. Hinsichtlich der im Haushalt lebenden minderjährigen und wirtschaftlich noch nicht selbständigen volljährigen Kinder letztere müssen ihren Anspruch selbst geltend machen 1 ist die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S.331; NJ 1965 S. 305) zu beachten. Es macht keinen Unterschied, ob Unterhalt oder ein Beitrag zu den Aufwendungen für die Familie, der ja insbesondere auch für den Unterhalt der Familien- 1 Vgl. Eberhardt / Daute / Duft, Antwort auf erste Fragen zur Anwendung des Familiengesetzbuchs“, NJ 1966 s. 290. 468;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 468 (NJ DDR 1966, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 468 (NJ DDR 1966, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die DDR. und Anordnung vom in der Fassung der Anordnung., Vertrag zwischen der und der über Fragen des Verkehrs, Transitabkommen zwischen der und der Reiseund Besuchervereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin., Anordnung über Einreisen von Bürger der in die DDR.

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