Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 466 (NJ DDR 1966, S. 466); verantwortungsvollen Verhalten zur Ehe und Familie (§ 42 Abs. 3) bei der gerichtlichen Entscheidung über das Erziehungsrecht ausschlaggebend sein, ob bei einem Ehegatten ein vorwerfbar pflichtwidriges Verhalten festgestellt worden ist.“ Aus der ausdrücklichen Erwähnung der Umstände der Ehescheidung im Gesetz ergeben sich unter Beachtung der Darlegungen von Eberhardt zwei Fragen: Sind die Umstände der Ehescheidung in die sonstigen für die Entscheidung über das Erziehungsrecht maßgeblichen Gesichtspunkte einzuordnen und infolgedessen nur unter dem in § 25 Abs. 1 genannten Erfordernis, die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes zu sichern, von Bedeutung? Oder können die Umstände der Ehescheidung als ein weiterer, über die Belange des Kindes hinausgehender Umstand bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht berücksichtigt werden? Die erste Frage ist m. E. verhältnismäßig einfach zu beantworten. Wenn zwischen dem Verhalten eines Elternteils als Ehepartner und als Erzieher des Kindes ein Zusammenhang besteht, aus dem sich Schlußfolgerungen für seine erzieherischen Fähigkeiten ziehen lassen, so sind die Umstände der Ehescheidung bei der Betrachtung aller maßgeblichen Faktoren für die Entscheidung über das Erziehungsrecht bedeutungsvoll. Dieser Zusammenhang ist sowohl dann gegeben, wenn die Kinder durch ehewidriges Verhalten eines Ehepartners vernachlässigt wurden und damit eine unmittelbare Beziehung zur Nichterfüllung elterlicher Pflichten vorliegt, als auch dann, wenn zwischen dem Versagen als Ehepartner und dem Verhalten als Erzieher des Kindes ein mittelbarer Zusammenhang besteht. Das kann dann der Fall sein, wenn sich aus der Persönlichkeit des Elternteils und seiner Wirkung als Vorbild für die Kinder der Schluß ziehen läßt, daß er in geringerem Maße als der andere für die Erziehung des Kindes geeignet ist. Dieser Zusammenhang der Umstände der Ehescheidung mit der Geeignetheit eines Elternteils für die Erziehung des Kindes muß aber nicht nur aus negativen Faktoren abgeleitet werden. Ebenso kann aus einer sehr bewußten Haltung eines Ehegatten zur Ehe und Familie die Feststellung getroffen werden, daß dieser Elternteil für die Erziehung des Kindes besser befähigt ist. Diese Beziehung zwischen den Umständen der Ehescheidung und den erzieherischen Fähigkeiten der Eltern ist wie das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. September 1957 - 1 Zz 153/57 - (OGZ Bd. 6 S. 40; NJ 1958 S. 34) erkennen läßt auch in der bisherigen Rechtsprechung beachtet worden. Aus diesem Urteil ergibt sich weiter, daß bei der Berücksichtigung der Umstände der Ehescheidung nicht schematisch allgemeine Lebenserfahrungen zugrunde gelegt werden dürfen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Beziehungen zwischen den Umständen der Ehescheidung und der erzieherischen Eignung der Eltern bestehen. Existiert ein solcher Zusammenhang, dann werden die Umstände der Ehescheidung jedoch noch nicht generell zu einem ausschlaggebenden Moment für die Entscheidung. Angesichts der im Einzelfall sehr unterschiedlichen Auswirkung der Umstände der Ehescheidung für das Kind, die auch hinsichtlich der Vorbildwirkung gegeben sein kann, darf es keine schematische Verallgemeinerung geben. Sollte Eberhardt die Auffassung vertreten, daß unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung stets ein Zusammenhang zwischen den Umständen der Ehescheidung und der erzieherischen Eignung gegeben sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Umstände können nur in die Gesamtheit aller sonstigen für die Übertragung des Erziehungsrechts beachtlichen Umstände eingeordnet werden. Daraus ergibt sich, daß sie bei der Abwägung aller Besonderheiten des Einzelfalls ebenso wie andere Umstände z. B. das Verhältnis des Kindes zu Vater oder Mutter zu beachten und je nach den Gegebenheiten des konkreten Falls für die Entscheidung über das Erziehungsrecht zu berücksichtigen sind. Möglicherweise können sie auch einmal ausschlaggebend sein. Die Auffassung Eberhardts, bei gleicher Eignung der Eltern zur Ausübung des Erziehungsrechts müßten die Umstände der Ehescheidung ausschlaggebend sein, führt zur zweiten Frage hin. Nach § 25 Abs. 1 FGB soll das Erziehungsrecht demjenigen Elternteil übertragen werden, der am besten imstande ist, die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes zu sichern. Das schließt jedoch nicht aus, bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht auch solche Gründe zu beachten, die keine Beziehung zum Kind haben. Diese Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn bei beiden Elternteilen gleich günstige Voraussetzungen für die Ausübung des Erziehungsrechts bestehen. In diesem Falle wäre es gerechtfertigt, die Umstände der Ehescheidung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich aus ihnen keine Beziehungen zum erzieherischen Einfluß des betreffenden Elternteils und keine Verbindung zu den Interessen des Kindes ergeben haben. Damit könnten die Interessen des Ehepartners berücksichtigt werden, der nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Das ist unter dem Gesichtspunkt, daß die Übertragung des Erziehungsrechts auch für die Eltern und die Entwicklung ihrer Persönlichkeit bedeutungsvoll ist, durchaus beachtlich, erfordert jedoch einen eindeutigen Nachweis dafür, wer die Ehezerrüttung verursacht hat. Ist die alleinige oder überwiegende Zerrüttung der Ehe durch den einen Ehepartner nicht nachweisbar oder sind bei den Elternteilen nicht die gleichen Voraussetzungen für die Erziehung des Kindes gegeben, dann würde mit der Beachtung der Umstände der Ehescheidung das für die Entscheidung über das Erziehungsrecht nach § 25 Abs. 1 bedeutsamste Kriterium die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes zu sichern verletzt. Zusammenfassend ist festzustellen: 1. Die Umstände der Ehescheidung sind dann für die Entscheidung über das Erziehungsrecht zu beachten, wenn zwischen ihnen und der bisherigen oder künftigen Erziehung des Kindes ein Zusammenhang besteht. Sie sind insoweit unter Berücksichtigung anderer für die Entscheidung maßgeblicher Umstände zu bewerten. 2. Die Umstände der Ehescheidung gewinnen eine selbständige Bedeutung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht, wenn bei jedem Elternteil gleiche Voraussetzungen für die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts bestehen und der eine Ehepartner die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verursacht hat. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dem anderen Ehepartner das Erziehungsrecht zu erhalten. Zu den Voraussetzungen der Einholung von Stellungnahmen des Organs der Jugendhilfe Verschiedentlich ist gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen die Gerichte abgesehen von den Fällen, in denen jeder Elternteil das Erziehungsrecht für sich begehrt und deshalb eine Stellungnahme stets notwendig ist Stellungnahmen des Referats Jugendhilfe nach § 25 Abs. 2 FGB beizuziehen haben. Eine solche Stellungnahme sollte dann eingeholt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Entzug des Erziehungsrechts (§ 51) oder die Anordnung seiner vorübergehenden Nichtausübung (§ 26 Abs. 1 oder 2 FGB) nach sich ziehen könnten; 466;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 466 (NJ DDR 1966, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 466 (NJ DDR 1966, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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