Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 463 (NJ DDR 1966, S. 463); dem Charakter einer Richtlinie für unvereinbar, in ihr schlechthin vom künftigen Recht auszugehen. Die Aufgaben könnten nur dort auf die künftige gesetzliche Regelung ausgerichtet sein, wo das zur Zeit bestehende Gesetz auslegungsfähig ist. Keinesfalls sei es möglich, eine künftige gesetzliche Regelung entgegen dem Wortlaut des geltenden Rechts vorwegzunehmen, wie das z. B. bei Rankes Vorschlägen zur Zurückverweisung in das Ermittlungsverfahren und zur Einzelbürgschaft der Fall sein würde. Diese Bedenken Neumanns teilte auch Homann. Oberrichter Dr. Strasberg, Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, erweiterte die Feststellungen Neumanns auch auf Rankes Forderung, das Gericht müsse im Falle der Arbeitsplatzbindung der Kündigung durch den Betrieb zustimmen. Dies verstoße gegen das gesetzliche Kündigungsrecht des Betriebs. In diesen Fällen sei vielmehr eine kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen Gericht und Betrieb anzustreben. Die Diskussion entzündete sich auch an der Frage, in welchem Umfang die Gerichte nach Abschluß der Hauptverhandlung tätig werden müssen. Nach dem hierfür maßgeblichen Abschnitt des Entwurfs der Richtlinie, den Richter Feistkorn (Oberstes Gericht) erläuterte, obliegt die Verantwortung für die weitere Erziehung der Verurteilten den im Betrieb für Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen. Die Gerichte haben die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur Wahrnehmung dieser Verantwortung zu wecken und zu fördern, mit ihnen notwendige Maßnahmen zu beraten und sie erforderlichenfalls zu unterstützen. Nur in bestimmten Fällen und bei der Bindung an den Arbeitsplatz selbst sollen die Gerichte die Verwirklichung der getroffenen Festlegungen kontrollieren. Diese Aufgabenstellung der Gerichte hielt Ranke für zu eng, da sie nur ungenügend die Erfahrungen der Praxis berücksichtigten'’. Wenn er auch keine übertriebene Kontrolle befürworte, so halte er es doch für eine echte Verantwortung der Gerichte, mehr auf den weiteren Erziehungsprozeß des Verurteilten Einfluß zu nehmen. Die Richtlinie müsse deshalb stärker auf die Aufgaben der Gerichte und die insoweit bestehende Verantwortung hinweisen. Frau v. Ehren wall sprach sich ebenfalls für weitergehende Kontrollpfliehten des Gerichts aus. Gleichzeitig hob sie hervor, daß die Gewerkschaften stärker in den Umerziehungsprozeß einzubeziehen seien. Dazu müßten die Gerichte verpflichtet werden. Das forderte auch Abteilungsleiter Kranke (Bundesvorstand des FDGB). In der Praxis würden die Gewerkschaftsleitungen oft aus dem Umerziehungsprozeß ausgeschaltet, weil sich die Gerichte unmittelbar an das Arbeitskollektiv wenden. In anderen Fällen werden die Gewerkschaftsleitungen wiederum allein für die Erziehung des Rechtsverletzers verantwortlich gemacht. Der FDGB-Bundesvor-stand habe den Gewerkschaftsleitungen Hinweise gegeben, wie sie ihrer Verantwortung hinsichtlich der Erziehung straffällig gewordener Kollegen besser gerecht werden können. Er halte es für notwendig, dem Ministerrat vorzuschlagen, eine verbindliche Anweisung über die Pflichten der leitenden Wirtschaftsfunktionäre im Betrieb zur Sicherung der Umerziehung Straffälliger zu erlassen. Neumann und F e i s t k o rn hielten eine Erweiterung der Pflichten des Gerichts nach der Hauptverhandlung nicht für erforderlich. Neumann bemerkte dazu, 6 6 Vgl. dazu auch Beyer/Willamowski, „Die Aufgaben der Gerichte bei der Sicherung der Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1966 S. 206 ff., und Beyer / Naumann / Willamowski, „Uber die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“. NJ 1965 S. 3 ff. und 41 ff. (S. 43 f.). daß die Hauptaufgabe der Gerichte die Rechtsprechung sei. Ihre Verantwortung könne sich daher nicht auf den gesamten Prozeß der Erziehung bedingt Verurteilter erstrecken. Es müsse lediglich verlangt werden, daß in der Hauptverhandlung die Grundlagen für die Erziehung des straffällig gewordenen Bürgers durch gesellschaftliche Kräfte geschaffen würden. Homann hielt die Vorschläge über die Tätigkeit der Gerichte nach der Hauptverhandlung nur insoweit für ergänzungsbedürftig, als eine qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit zu fordern sei. Der Begriff der Rechtsprechung dürfe nicht zu eng aufgefaßt werden. Neben den konkreten Maßnahmen im Einzelfall müsse gleichzeitig eine allgemeine Atmosphäre der Unduldsamkeit der Werktätigen gegenüber Straftaten und anderen Rechtsverletzungen erzeugt werden. Nur dann werde es gelingen, mit solchen Erscheinungen wie z. B. dem Rowdytum fertig zu werden. In diesem Zusammenhang waren die Erfahrungen bei der komplexen Bekämpfung der Kriminalität im Bezirk Halle von Interesse, über die Dr. Jahn, Direktor des Bezirksgerichts Halle, berichtete7. In allen 22 Kreisen des Bezirks und in etwa 20 Städten und Gemeinden seien auf der Grundlage eines Beschlusses des Bezirkstags vom 7. Juni 1963 über die Entwicklung der vorbeugenden Tätigkeit zur schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität ähnliche Maßnahmen wie im Kreis Quedlinburg festgelegt worden. Die gegenwärtig wichtigste Leitungsaufgabe der Bezirksorgane sei, Tendenzen einer ressortmäßigen Enge, die sich aus der Zielstellung einiger Pläne und aus der Konzentration allein auf die Jugendkriminalität ergebe, zu überwinden sowie für eine exakte Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und die Konkretisierung der Aufgaben in den Territorialprogrammen zu sorgen. Präsident Dr. T o e p 1 i t z hob in seinen abschließenden Bemerkungen hervor, daß die Diskussion Ausdruck der lebendigen Entwicklung der Rechtspflege gewesen sei, die durch die 25. Staatsratssitzung neue Impulse bekommen habe. Das Präsidium werde die Gedanken und Vorschläge, die in der Diskussion entwickelt worden seien, bei der Überarbeitung des Entwurfs der Richtlinie verwerten. Von den Direktoren der Bezirksgerichte werde erwartet, daß die Plenartagung eingehend ausgewertet wird und die dabei gewonnenen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen aus der Praxis dem Obersten Gericht übermittelt werden. * Das Plenum beschäftigte sich außerdem mit der Heranziehung bedeutsamer Sachen nach § 28 GVG durch die Direktoren der Bezirksgerichte. Die dazu vom Präsidium vorgelegten Analysen und grundsätzlichen Hinweise wurden vom Plenum zustimmend zur Kenntnis genommen. 7 Der Generalstaatsanwalt der DDR wies in seinem Bericht auf der 25. Sitzung des Staatsrats ebenfalls auf die wertvollen, ver-allgemeinerungs\Xrürdigen Erfahrungen hin. die bei der Entwicklung eines Systems der vorbeugenden Tätigkeit im Bezirk Halle gesammelt wurden (NJ 1966 S. 358). Vgl. dazu auch den Bericht über die Plenartagung des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte Del der Bekämpfung der Jugendkriminalität, NJ 1965 S. 468, und die dort dazu angegebene Literatur. Im Staatsverlag erscheint Dr. U. Dähn: Die Rolle der sozialistischen Arbeitskoilektive bei der bedingten Verurteilung Etwa 100 Seiten Broschiert etwa 1,40 MDN Die Erziehung von Rechtsverletzern ist zur wichtigsten Form der Reaktion auf begangene Strafrechtsverletzungen geworden. Ein wichtiges Mittel hierzu ist die bedingte Verurteilung, ihr Ausspruch, ihre inhaltliche Ausgestaltung und ihre Realisierung. Die vielseitigen Probleme der Anwendung, der inhaltlichen Ausgestaltung und der Realisierung der bedingten Verurteilungen versucht der Autor als erster auf diesem Gebiet herauszuarbeiten. 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 463 (NJ DDR 1966, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 463 (NJ DDR 1966, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz - auch auf deutschem Boden - sowie für die Vereitelung und Zurückdrängung der aggressiven Politik des westdeutschen Imperialismus zu orientieren.

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