Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 462 (NJ DDR 1966, S. 462); Maßnahmen, wie z. B. die Zuweisung von Wohnheimplätzen u. ä. Richter Blocker (Oberstes Gericht) lenkte die Aufmerksamkeit des Plenums auf die Bedeutung der Weisungen für die Gestaltung des Erziehungsprozesses jugendlicher Täter. Obgleich bei vielen Gerichten noch Schwierigkeiten bestünden, zielgerichtete und erziehungsfördernde Weisungen auszusprechen, gebe es auch gute Ansätze für eine differenzierte Ausgestaltung. Soweit jugendliche Täter bereits ein Arbeitsverhältnis aufgenommen haben bzw. einen Beruf erlernen, werde in 90% aller Fälle die Weisung erteilt, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln bzw. die Lehre mit Erfolg zu beenden. In keinem der Fälle, die dem Obersten Gericht bekannt geworden sind, sei jedoch die bedingte Verurteilung mit einer Arbeitsplatzbindung gemäß § 1 Abs. 2 StEG verbunden worden, obgleich der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der weiteren Bekämpfung der Jugendkriminalität vom 7. Juli 1965 (NJ 1965 S. 465) ausdrücklich darauf orientiert, daß der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren vom 21. April 1965 (NJ 1965 S. 337) auch für das Verfahren gegen Jugendliche gilt. Ein wesentlicher Grund für diese Arbeitsweise der Gerichte sei, daß das JGG für jede bedingte Verurteilung den Ausspruch einer Weisung vorschreibt und dadurch einer ungenügenden Differenzierung Vorschub leistet. Auch dann, wenn die Bindung des Jugendlichen an den Arbeitsplatz durch Weisung genügt, dürfe die Weisung nicht auf das Verbot des Arbeitsplatzwechsels beschränkt werden, vielmehr müsse gleichzeitig von dem Jugendlichen gefordert werden, in seiner Arbeit oder in anderer Weise zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus der Verurteilung gezogen habe. Mit der moralischen Wirkung der Bürgschaft gesellschaftlicher Kollektive befaßte sich Dr. D ä h n , wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“. An Hand umfangreichen Untersuchungsmaterials bejahte er zusätzliche staatliche Maßnahmen auch im Falle der Bürgschaftsübernahme. Dabei komme es aber in erster Linie nicht auf eine Erweiterung der Auflagen an, sondern vor allem auf die bessere Nutzung der bereits gesetzlich vorhandenen erzieherischen Möglichkeiten, z. B. erzieherische Maßnahmen durch Betriebsleiter im Falle der Verletzung der Arbeitsdisziplin5. Als Mitglied eines Kollektivs, das die Bürgschaft für einen jungen, wiederholt straffällig gewordenen Arbeiter übernommen hat, berichtete Kollege Kuhn (VEB Gießerei Karl-Marx-Stadt) darüber, wie die Verpflichtungen aus der Bürgschaftserklärung erfüllt wurden. Das Kollektiv habe auch die Familie in die Kontrolle über die Einhaltung der Selbstverpflichtung des Verurteilten einbezogen. Die Mitwirkung des Kollektivs im Strafverfahren habe dessen Vertrauen zu den staatlichen Organen gefestigt. Zahlreiche Diskussionsredner unterbreiteten Vorschläge zur Konkretisierung und Ergänzung des Entwurfs der Richtlinie. Generalstaatsanwalt Dr. S t r ei t wies u. a. auf die Notwendigkeit hin, exakte Kriterien für die Einbeziehung zu finden und eine sinnvolle Abstimmung bei der Gewinnung und Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in den einzelnen Verfahrensstadien vorzunehmen. Es müsse auch darauf geachtet werden, daß die Richtlinie den Rechtspflegeerlaß nicht einschränke. Bedenklich sei z. B.' der Hinweis, daß außer dem Vertreter des Kollektivs keine weiteren gesellschaftlichen Kräfte einzubeziehen seien, wenn dies nicht der Bedeutung der 5 Der überarbeitete Diskussionsbeitrag von Dähn wird in einem der nächsten Helte veröffentlicht werden. Strafsache entspricht und für die Erforschung der Wahrheit nicht notwendig ist. Dadurch werde den Bedürfnissen der Werktätigen zur Mitwirkung an der Rechtspflege nicht genügend Rechnung getragen. Zu überlegen sei auch, wie die Gerichte die Bereitschaft der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger, den Erziehungsprozeß des Verurteilten auch nach der Hauptverhandlung zu unterstützen, noch mehr fördern können. Diese Bereitschaft werde nicht selten von den Gerichten ignoriert. Des weiteren müsse die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den gesellschaftlichen Kräften im Betrieb und im Wohnbereich des Täters in der Richtlinie klarer dargelegt werden. Die bisherigen Vorstellungen seien zu sehr auf die Erziehung im Prozeß der Arbeit beschränkt. Ferner sei es notwendig, in die Fälle, in denen von der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte abzusehen sei, auch erstmalig begangene geringfügige Handlungen und solche Straftaten einzubeziehen, deren Behandlung in der Öffentlichkeit nicht ratsam ist. Der Erste Stellvertreter des Ministers des Innern, Staatssekretär Grünstein, stimmte Streits Ausführungen zu. Ergänzend schlug er vor, die Rechtspflegeorgane in der Richtlinie darauf zu orientieren, daß sie das Ziel der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im konkreten Fall exakt festlegen. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit aller am Verfahren beteiligten Organe müsse auch klar gesagt werden, wann eine Zurückverweisung in das Ermittlungsverfahren nach § 174 StPO berechtigt sei. Wenn das Gericht entgegen der Auffassung des Untersuchungsorgans die Einbeziehung für erforderlich halte, sei es verpflichtet, selbst die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Träten Veränderungen nach Abschluß der Ermittlung ein, z. B. wenn der Beschuldigte das Kollektiv wechselt,/dann sei eine Rückgabe der Bäche gleichfalls nicht mehr gerechtfertigt. Auf die Notwendigkeit, das Kollektiv genau über die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat zu unterrichten, wies Frau von Ehrenwall hin. Die Beratungen der Kollektive während des Ermittlungsverfahrens trügen oft formalen Charakter, weil noch kein Überblick über Umfang und Umstände der Straftat besteht und folglich Anknüpfungspunkte für die Erziehung des Täters fehlen. Hier sei jedoch keine Rückgabe der Sadie in das Ermittlungsverfahren am Platze; vielmehr müßten die Gerichte ggf. selbst die Auseinandersetzung in den Kollektiven fortführen, um die Grundlagen für eine wirksame Hauptverhandlung zu schaffen. In diese Auseinandersetzungen sollten mehr als bisher die Schöffen einbezogen werden. Darauf müßte die Richtlinie orientieren. Der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, warf die Frage nach den Beziehungen zwischen dem Entwurf der Richtlinie und der künftigen gesetzlichen Regelung auf. Er vertrat die Auffassung, daß bei der Leitung der Rechtsprechung schon jetzt Grundsätze der künftigen gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen seien. Es dürfe kein Widerspruch zu der vorgesehenen Regelung auftreten. Das gelte konkret für die Zurückverweisung in das Ermittlungsverfahren gern. § 174 StPO. Entsprechend dem Entwurf einer neuen StPO solle auch dann, wenn kein Mangel in der Sachaufklärung vorliegt, bei ungenügender Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte durch das Untersuchungsorgan die Sache zurück verwiesen werden. Ebenfalls solle im Falle der Bindung an den Arbeitsplatz die Zustimmung des Gerichts gefordert werden, wenn der Betrieb das Arbeitsrechtsverhältnis beenden will. Auch die Einzelbürgschaft solle schon jetzt zugelassen werden. Über die von Ranke aufgeworfene prinzipielle Frage entstand ein lebhafter Meinungsstreit. Grünstein unterstützte im Prinzip Rankes Auffassung. Oberrichter Neumann (Oberstes Gericht) hielt es dagegen mit 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 462 (NJ DDR 1966, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 462 (NJ DDR 1966, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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