Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 460 (NJ DDR 1966, S. 460); listischen Gemeinschaftsarbeit, ihre gegenseitigen Beziehungen sowie ihr Denken, Fühlen und Handeln umgestalten. Gegenwärtig können die Gerichte dem Verurteilten nur bei der Anordnung der Arbeitsplatzbindung bestimmte Auflagen zur Bewährung erteilen. Diese Auflagen beziehen sich nur auf die Bewährung im Arbeitsprozeß selbst. Die Situation ist also anders als im Jugendgerichtsverfahren, wo das Gericht die Möglichkeit hat, dem Jugendlichen in Form von Weisungen differenzierte Auflagen zu erteilen und somit mehr Einfluß auf die Gestaltung des Bewährungsprozesses zu nehmen. Gleichwohl sollte geprüft werden, inwieweit bereits jetzt Möglichkeiten bestehen, auch bei erwachsenen Verurteilten im Rahmen ihrer Verpflichtung, sich im Prozeß der Arbeit zu bewähren, konkretere Maßnahmen zur Ausgestaltung dieses Bewährungsprozesses festzulegen. Derartige Auflagen könnten z. B. die schnelle Wiedergutmachung des Schadens oder die Überwindung von Mängeln in der Arbeitsmoral zum Gegenstand haben und u. a. darauf gerichtet sein, den Verurteilten zum sorgfältigen Umgang mit Werkzeugen oder zu gründlicher Pflege der Maschinen anzuhalten. Weitergehende verbindliche Festlegungen durch das Gericht läßt die gegenwärtige gesetzliche Regelung nicht zu. Das Gericht kann dem bürgenden Kollektiv bzw. dem Betriebsleiter lediglich Vorschläge unterbreiten, wie der Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten gelenkt werden sollte. Mit der Pflicht der staats- und wirtschaftsleitenden Funktionäre, in ihrem Bereich für Ordnung und Sicherheit zu sorgen, ist zugleich die Verantwortung für die Erziehung von Straffälligen verknüpft. Die Einsicht und Bereitschaft der Werktätigen, bei der Verhütung von Rechtsverletzungen und der Erziehung von Straffälligen persönliche Verantwortung zu übernehmen, muß durch die konsequente Bekämpfung von Nachlässigkeit und unkritischem Verhalten gegenüber Mängeln und Schwächen in der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit in den einzelnen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ergänzt werden. Die staats- und wirtschaftsleitenden Organe bzw. ihre Leiter sind in ihrem Bereich verpflichtet, gemeinsam mit den Kollektiven den Selbsterziehungsprozeß des Verurteilten zu unterstützen und zu kontrollieren und die begünstigenden Faktoren der Straftat zu beseitigen. Dazu gehört u. a. auch die Übertragung von Aufgaben, die es dem Verurteilten ermöglichen, sich zu bewähren, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihm seine Verantwortung im Kollektiv bewußt machen. Dabei muß die Erkenntnis berücksichtigt werden, daß Arbeit „ohne gleichzeitige Bildung, ohne gleichzeitige politische und gesellschaftliche Erziehung“ kaum erzieherischen Wert besitzt und lediglich ein „neutraler Prozeß“ ist7. Einige Aufgaben der Gerichte zur Verbesserung der Arbeit Die Erfüllung der mit der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte verbundenen Aufgaben setzt eine enge Zusammenarbeit aller Rechtspflegeorgane voraus, ohne daß dabei die Spezifik ihrer Aufgaben verwischt werden darf. Es bedarf übereinstimmender Auffassungen über Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren sowie über die Unterstützung der Kollektive nach Abschluß der Hauptverhandlung. Die vor den Rechtspflegeorganen stehenden großen Aufgaben verlangen einen sinnvollen 'Einsatz aller Kräfte und die Konzentration auf diejenigen Probleme, die bei der Zurückdrängung der Kriminalität die ent- 7 Makarenko, Werke, Bd. 5, Berlin 1956, S. 115. scheidende Rolle spielen. Dabei ist für Vielgeschäftigkeit und Prestigedenken kein Platz. Für das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte ergeben sich vor allem folgende Aufgaben: 1. Die Rechtsprechung muß gründlicher auf Teilgebieten analysiert werden. Nur so ist es möglich, den Nutzeffekt der Mitwirkung der Werktätigen exakt zu beurteilen und herauszuarbeiten, welche Besonderheiten bei bestimmten Deliktsgruppen für die einzelnen Teilnahmeformen gelten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind im Präsidium bzw. Plenum zu beraten. 2. Die Einschätzung der Rechtsprechung der Gerichte muß stärker mit der Aufdeckung der ideologisch-fachlichen Ursachen für fehlerhafte Arbeit verbunden werden. Es genügt nicht, lediglich festzustellen, daß eine Entscheidung falsch ist. Dem betreffenden Richter wird nur dann geholfen, Mängel in seiner Arbeit zu überwinden, wenn ihm nicht nur am Einzelfall erklärt wird, warum er hätte anders entscheiden müssen. Vielmehr muß ihm durch eine sorgfältige Analyse der Ursachen seiner Fehler die Grundlage für künftige richtige Arbeit gegeben werden. Insbesondere kommt es darauf an, Mängel zu überwinden, die in formaler Einbeziehung und undifferenzierter Mitwirkung der Werktätigen sowie in langen, unkonzentrierten Hauptverhandlungen ihren Ausdruck finden und damit auch den gesellschaftlichen Kräften keine richtige Orientierung für ihr weiteres Tätigwerden geben. Die gerichtliche Verhandlung darf nicht zu einer pädagogischen Lektion, zu einer Unterrichtsstunde gemacht werden. Das gilt auch für das Jugendgerichtsverfahren. Die Verwirklichung der Prinzipien der sozialistischen Menschenführung, die Anwendung pädagogischer und psychologischer Erkenntnisse im Strafverfahren, eine die Würde des Menschen achtende Verhandlungsführung hat nichts mit Kumpelhaftigkeit und Prinzipienlosigkeit gemein. Die Angeklagten und die am Verfahren teilnehmenden Bürger müssen erkennen, daß die Begehung einer Straftat eine ernste Angelegenheit ist, von der Gesellschaft nicht gebilligt wird und vom Angeklagten eine Bewährung verlangt. Auch der Abfassung der Urteile ist mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Es kommt besonders auf eine konzentrierte Darlegung des festgestellten Sachverhalts und eine exakte rechtliche Würdigung an8. 3. Die Gerichte müssen die Wirksamkeit der von ihnen eingeleiteten Maßnahmen zur Gestaltung des weiteren Erziehungsprozesses sorgfältig analysieren. Aus dieser Analyse sind Schlußfolgerungen für die differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte sowie für die Anwendung der Arbeitsplatzbindung und der Bürgschaft und ihre konkrete Ausgestaltung zu ziehen. * Die Erhöhung der Qualität der Arbeit, die fristgemäße Erledigung der Verfahren, eine von Sachkunde getragene Hauptverhandlung und eine überzeugende Entscheidung des Gerichts haben wesentlichen Anteil an der Entwicklung und Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins unserer Bürger. Die weitere Vervollkommnung unserer Rechtspflege sowie die offensive Auseinandersetzung mit dem annexionistischen, friedensgefährdenden Charakter des Bonner Rechts und mit der antidemokratischen, arbeiterfeindlichen Praxis der westdeutschen Justiz werden dazu beitragen, die Ausstrahlungskraft der DDR auch auf die Bürger Westdeutschlands zu erhöhen und ihnen zu zeigen, wo Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit ihre wahre Heimstätte haben. 8 Vgl. Mühlberger, „Zum Inhalt und Aufbau des Strafurteils", NJ 1965 S. 727 ff., der jedoch nicht dahin verstanden werden darf, als komme es ausschließlich auf die Kürze des Urteils, nicht aber auch auf die Exaktheit der Begründung an. 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 460 (NJ DDR 1966, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 460 (NJ DDR 1966, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet ist oder die Person, deren Rechte im Rahmen der Wahrnehmung der Befugnis eingeschränkt wurde, keinen Beitrag mehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit ergeben sich unter anderem auch aus den Bestrebungen des Gegners, in die Un-tersuchungshaftanstaltsn Staatssicherheit hineinzuwirken.

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