Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 455 (NJ DDR 1966, S. 455); listischen deutschen Reiches und von der Identität des westdeutschen Teilstaates mit diesem Reich in dessen ehemaligen Grenzen. In seinen weiteren Darlegungen wies Steiniger darauf hin, daß mit dem Bruch der Grundsatzbestimmungen des Potsdamer Abkommens durch das Komplott der westdeutschen Militaristen und der westlichen Imperialisten die den nationalen Bedingungen und internationalen Verpflichtungen des deutschen Volkes entsprechenden Grundlagen für eine einheitliche deutsche Staats- und Rechtsordnung zerstört worden seien. Mit der gewissenhaften Erfüllung dieser Bestimmungen in der DDR aber sei der Grund für eine künftige einheitliche deutsche Rechtsordnung auf neuer sozialer Basis gelegt worden. Wer ernsthaft den Weg zu einer demokratischen Rechtseinheit in ganz Deutschland gehen wolle, der müsse für die endliche Verwirklichung der grundsätzlichen, unwiderrufbaren Festlegungen des Potsdamer Abkommens auch in der Bundesrepublik kämpfen. Volkskammerabgeordneter Sorgenicht, Mitglied des Staatsrates der DDR, der sich ebenfalls mit der These von der Rechtseinheit beschäftigte, führte aus, daß Erler damit nur eine andere Vokabel für den Bonner Alleinvertretungsanspruch erfunden habe. Den herrschenden Kräften Westdeutschlands einschließlich der rechten SPD-Führer seien die Staatsmacht, das Recht und die Rechtsordnung der DDR ein Dorn im Auge; ihre Zielsetzung gehe deshalb wie der „Graue Plan1, das jüngste Dokument des sog. Forschungsbeirats für Fragen der Wiedervereinigung Deutschlands, beweist dahin, die Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR und damit auch ihre Rechtsordnung zu beseitigen. Erlers „Rechtseinheit“ sei folglich nichts anderes als eine Teilkonzeption des „Grauen Plans“. Kennzeichnen schon die in der Staatsratserklärung aufgeführten Tatsachen die Bundesrepublik als einen Staat des Unrechts und der Gesetzlosigkeit, so erhellt wie Plenikowski darlegte das Bonner Gesetz vom 23. Juni 1966 über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit schlaglichtartig, in welchem der beiden deutschen Staaten die Rechtsordnung der Erhaltung des Friedens, der demokratischen Wiedervereinigung und der Sicherung der demokratischen Rechte des Volkes dient. Plenikowski nannte dieses Gesetz die normative Sanktionierung einer in der Rechtsgeschichte einmalig frechen Anmaßung eines Staates, seine Rechtshoheit auf Bürger anderer Staaten auszudehnen. Hierzu bewies Prof. Dr. habil. Wünsche, Institut für Internationale Beziehungen an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, in einem Gutachten, daß es die Bundesregierung seit der Gründung der Bundesrepublik unternimmt, ihre Hoheitsgewalt auf das Territorium anderer Staaten auszudehnen und deren Bürger ihrer Jurisdiktion zu unterwerfen. Wünsches Analyse gipfelte in der Feststellung, daß der in Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesrepublik erhobene Anspruch auf Alleinvertretung Deutschlands in den Grenzen von 1937 und die damit verbundene Ausdehnung ihrer Hoheitsgewalt auf Territorien anderer Staaten Völkerrechts- und grundgesetzwidrig sind. Urteile westdeutscher Gerichte sind insoweit nichtig, als sie diesen Anspruch erheben. Gesetzgebung und Gerichte sind verpflichtet, diese Nichtigkeit anzuerkennen und ggf. durch entsprechende Erklärungen festzustellen. Das ist insbesondere notwendig, um auch Voraussetzungen für die Weiterführung des Dialogs über die Zukunft der deutschen Nation zu schaffen4. Den interventionistischen Charakter des Gesetzes vom 4 vgl. hierzu den Beitrag von Wünsche in diesem Heit. 23. Juni 1966 hob Steiniger hervor. Die Respektierung der Existenz anderer Staaten und ihrer Gesetzgebung in Friedenszeiten sei seit der Entstehung zwischenstaatlicher Beziehungen Grundbedingung der Koexistenz. Aber selbst nach dem noch aus der Zeit der kapitalistischen Alleinherrschaft stammenden Völkerrecht (Art. 43 der Anlage zum IV. Haager Abkommen betr. die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907) sei die Beachtung fremder Gesetzgebung und fremder Gesetzlichkeit sogar für eine Okkupationsmacht in Kriegszeiten grundsätzlich vorgeschrieben und deren Mißachtung selbst in Kriegszeiten ein völkerrechtliches Delikt. Während der Hitlerstaat mit seinen Erlassen noch bis zur Stunde der völkerrechtswidrigen Okkupation wartete, versteige sich die Bundesrepublik dazu, die Befugnisse einer occupatio bellica sogar mitten im Frieden gegenüber einem nicht-okkupierten Staatsgebiet wahrzunehmen. Ein so flagranter Völkerrechtsbruch müsse das gegenwärtige System der internationalen Beziehungen desorganisieren. Prof. Dr. habil. Buchholz, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, bezeichnete es als diskriminierend, daß das Gesetz vom 23. Juni 1966 den Begriff des freien Geleits aus dem Umgang mit Straftätern entlehnt (§ 295 der westdeutschen StPO), d. h. davon ausgeht, daß das deutsche Gespräch, der Dialog zwischen SED und SPD, an sich „kriminell“ ist. Mit dem häufig anzutreffenden Argument westdeutscher Bürger, daß dieses Gesetz aber doch gerade die Freistellung von der westdeutschen Gerichtsbarkeit gewähren solle, setzte sich Prof. Dr. Nathan, Direktor des Instituts für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität, auseinander. Er legte dar, daß durch dieses Gesetz, in dem eine Ausnahme statuiert wird, tatsächlich eine Regel gesetzlich fixiert werde, nämlich die Regel der Ausdehnung der Geltung westdeutscher Gesetze auf das Gebiet des früheren Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Die Ausnahme zu akzeptieren, hieße also, auch die Regel anzuerkennen. Prof. em. Dr. Niethammer (Kleinmachnow) wies auf die Präambel und Art. 23 GG hin, wonach der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Territorium der Bundesrepublik beschränkt ist. Wenn aber die grundlegenden Normen der Bundesrepublik nicht über die Grenzen hinauswirken, dann müßten auch Normen niederer Ordnung, wie die Strafgesetze, ihre sachlichen Grenzen an der Staatsgrenze der Bundesrepublik finden, sofern nicht durch das Völkerrecht Ausnahmen vorgesehen sind. Jedermann würde es als absurd empfinden, wenn die Bundesrepublik ihr Recht z. B. auf Miet- oder Arbeitsrechtsverhältnisse in der DDR anwenden wollte. Nach eingehender Diskussion und sorgfältiger Prüfung der Rechtslage gab der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer eine Erklärung zum Gesetz über die befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit ab5 und beschloß, sie dem Rechtsausschuß des Bundestages und den entsprechenden Ausschüssen der Landtage der westdeutschen Bundesländer zu übersenden. Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Charakterisierung der Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten beschäftigte sich der Verfassungs- und Rechtsausschuß auch eingehend mit dem Entwicklungsstand und den nächsten Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege in der DDR. Plenikowski wandte sich insbesondere an die örtlichen Volksvertretungen. Sie sollten gemeinsam mit den Rechtspflegeorganen und den gesellschaftlichen Organisationen durch eine Verbesserung 5 ln diesem Heft veröffentlicht. 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 455 (NJ DDR 1966, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 455 (NJ DDR 1966, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestell werden müssen.

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