Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 452 (NJ DDR 1966, S. 452); -anwendung sind für die Bundesrepublik schon unmittelbar kraft Völkerrechts verbindlich. Sie hat sie überdies selbst zu innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen mit Verfassungsrang erhoben. Denn wie die Deutsche Demokratische Republik (Art. 7 ihrer Verfassung) anerkennt auch die westdeutsche Bundesrepublik expressis verbis diese völkerrechtlichen Verpflichtungen, indem sie die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ zum Bestandteil ihres innerstaatlichen Rechts mit Vorrang vor den Gesetzen und unmittelbarer Rechtswirkung für und gegen die Bewohner der Bundesrepublik erklärt (Art. 25 GG). Diese Verbindlichkeit der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und ihr Primat gegenüber dem Bundesrecht wird auch in der westdeutschen Völkerrechtsliteratur durchgehend anerkannt. So schreibt der westdeutsche Völkerrechtler Dahm: „Nach GG Art. 25 sind ,die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ Bestandteile des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets Wo . eine Regel als allgemeine Regel Teil des deutschen Bundesrechts ist, bleibt sie verbindlich, auch wenn ihr die deutsche Gesetzgebung etwa durch Erlaß eines völkerrechtswidrigen Gesetzes die Anerkennung entzieht.“10 4. Das allgemeinverbindliche Völkerrecht begründet Rechte und Pflichten für alle Staaten, d. h. gemäß dem Effektivitätsgrundsatz für alle tatsächlich bestehenden Staaten, wobei es unerheblich ist, ob sie universell, partiell oder noch nicht von anderen Staaten anerkannt sind. Dieser anerkannte Grundsatz, daß Staaten ihre Existenz und die ihr immanente Souveränität nicht von der Anerkennung durch andere Staaten herleiten, qualifiziert die Bonner These, daß das geltende Völkerrecht nicht auf die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR anwendbar sei, eindeutig als schweren Verstoß gegen das Völkerrecht. Wenn schon über die Rechtmäßigkeit beider deutscher Staaten befunden werden sollte, dann ergäbe vielmehr die Überprüfung der Erfüllung der Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, die die völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer souveränen deutschen Staatlichkeit fixiert haben, daß allein die Deutsche Demokratische Republik der legitime deutsche Staat ist. Aus alledem folgt, daß sowohl die Deutsche Demokratische Republik wie auch alle anderen Staaten berechtigt und verpflichtet sind, von der Bonner Regierung die Wiederherstellung des völkerrechtsgemäßen Zustandes zu verlangen. Diese ist ihrerseits dazu sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich verpflichtet. III Unter den dargelegten Aspekten erweist sich die westdeutsche Gesetzgebungs- und Justizpraxis in der hier behandelten Frage eindeutig völkerrechtswidrig und sogar westdeutschem Grundgesetz widersprechend. 1. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs von Gesetzen der Bundesrepublik auf das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten und die Unterwerfung von deren Staatsbürgern unter die Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesrepublik stehen in diametralem Widerspruch zu den Prinzipien des Völkerrechts. Denn jede Überschreitung der eigenen Staatsgrenzen durch Ausübung von staatlichen Hoheitsakten bzw. jede Beeinträchtigung der staatlichen Hoheitsausübung eines anderen Staates innerhalb seines eigenen Hoheitsbereichs ist ein Völkerrechtsdelikt nach Art. 2 Ziff. 1 und 7 der Charta der Vereinten Nationen. * ll Dahm, a. a. O., S. G5. Indem die Bundesrepublik ihre Gesetzgebung und Rechtsprechung die sich als Fortsetzung der in ihrer Substanz erhalten gebliebenen „Rechtsordnung“ des ehemaligen Deutschen Reiches erweist und die immer mehr Grundsätze des nazistischen Unrechts wieder aufnimmt auf fremde Territorien und fremde Staatsbürger ausdehnt, begeht sie einen Akt der juristischen Aggression. Dieser juristische Annexionismus reflektiert den Grundgehalt der Bonner Politik, sich unter Negierung der politischen und völkerrechtlichen Realitäten das Recht auf Alleinvertretung Deutschlands in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 anzumaßen, um den Weg zu einer die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges korrigierenden aktiven Grenzrevision offenzuhalten. Diese auf die Beseitigung des status quo in Europa gerichtete Politik der Bundesrepublik trägt die Tendenz zur Verletzung des von den Vereinten Nationen als geltendes Völkerrecht anerkannten Statuts des Nürnberger Militärtribunals vom 8. August 1945 (Art. 6 Buchst, a, Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges) und des in Art. 2 Ziff. 4 SVN formulierten Verbots der Anwendung und Androhung von Gewalt gegenüber anderen Staaten in sich. Insbesondere durch die Ausdehnung ihrer Strafgewalt auf Staatsangehörige anderer Staaten wegen Handlungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik vorgenommen wurden bzw. werden, die nach dem Recht des Ausführungsortes und dem Recht des Heimatstaates des Handelnden überhaupt keine strafbaren Handlungen sind und die auch nicht unter die Sonderstraffälle der sog. internationalen Delikte fallen, verletzt die Bundesrepublik fortgesetzt die völkerrechtlich geschützten Hoheitsrechte dritter Staaten, d. h. das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und das Gebot, deren Souveränitätsrechte zu achten. Die Völkerrechtswidrigkeit der Ausdehnung besonders der westdeutschen Strafgesetze auf fremde Staatsgebiete und deren Bürger wird noch evidenter, wenn man bedenkt, daß sie sich insbesondere gegen Handlungen richten, zu denen die Bürger dieser Staaten gesetzlich berechtigt und verpflichtet sind. Angesichts der Tatsache, daß es heute zwei deutsche Staaten und die selbständige politische Einheit Westberlin gibt, ist allein schon die Bezeichnung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik als „deutsche“ Gerichtsbarkeit eine eindeutig rechtswidrige Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen im Hoheitsbereich anderer Staaten bzw. Gebiete und damit juristische Annexion. Die westdeutsche Gesetzgebungs- und Justizpraxis stellt infolgedessen einen eklatanten Eingriff in die Souveränitätsrechte der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten und eine grobe Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Bürger dieser Staaten dar. Sie bedeutet damit zugleich auch eine direkte Verletzung von Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 7, 8, 9, 11 Abs. 2). 2. Die Ausdehnung der Gebiets- und Justizhoheit über das Territorium der Bundesrepublik hinaus verstößt auch gegen das Grundgesetz der westdeutschen Bundesrepublik. Nach Art. 23 GG umfaßt dessen Geltungsbereich und damit die Gebietshoheit der Bundesrepublik ausschließlich die westdeutschen Länder, d. h. die drei früheren westlichen Besatzungszonen Deutschlands. (Das in Art. 23 genannte „Land Groß-Berlin“ wurde durch Rechtsakt der drei westlichen Besatzungsmächte;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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