Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 451 (NJ DDR 1966, S. 451); c) Das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1955 - 1 BvR 85/55 - (BVerfGE Bd. 4 S. 299 ff.), in dem erklärt wird, daß die zum Deutschen Reich nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebiete rechtlich Inland der Bundesrepublik sind. II Im Gegensatz zu dieser westdeutschen Praxis gelten in den zwischenstaatlichen Beziehungen folgende allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts: 1. Das geltende Völkerrecht erklärt den Schutz des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und die Wahrung freundschaftlicher Beziehungen zwischen allen Völkern durch allseitige internationale Zusammenarbeit auf der Basis der Achtung des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts aller Völker und Nationen zu seinen grundlegenden Zielen (Art. 1 der Satzung der Vereinten Nationen im folgenden: SVN). Die zur Erreichung dieser Ziele vereinbarten und in der Satzung der Vereinten Nationen formulierten Grundsätze des geltenden Völkerrechts, die wie auch die Ziele alle Staaten binden (Art. 2 Ziff. 6 SVN), sind: a) die Achtung der souveränen Gleichheit aller Staaten (Art. 2 Ziff. 2 SVN); b) die Achtung des Verbots jeglicher Gewaltandrohung und Gewaltanwendung gegenüber anderen Staaten (Art. 2 Ziff. 4 SVN); c) das Verbot der Einmischung in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines anderen Staates gehören (Art. 2 Ziff. 7 SVN). 2. Damit grenzt das geltende Völkerrecht durch seine Ziele und Grundsätze den Zuständigkeitsbereich jedes innerstaatlichen Rechts ab. Es legt fest, in welchen Grenzen der Staat seine Hoheitsgewalt ausüben kann, indem er seinen Staatsbürgern, seinen Organen und Gerichten Rechte und Pflichten überträgt. a) Aus dem Prinzip der Achtung der souveränen Gleichheit der Staaten folgt allgemein unbestritten generell, daß die Hoheitsgewalt jedes Staates territorial auf sein Staatsgebiet und personell auf seine Staatsbürger beschränkt ist. Gesetze eines Staates gelten daher grundsätzlich nur auf seinem Gebiet und darüber hinaus nur für seine Staatsangehörigen. Eine Ausnahme bilden lediglich einige festumrissene Straftatbestände, für die auf Grund internationaler Vereinbarungen das Universalitätsprinzip gilt. Dazu gehören z. B. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Münzdelikte, Anschläge auf überseeische Telegraphenkabel, Kinder-und Frauenhandel, der unbefugte Vertrieb von Betäubungsmitteln und der Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. Die strafrechtliche Verfolgung dieser Handlungen erfolgt auf der Grundlage entsprechender völkerrechtlicher Vereinbarungen durch das inländische Strafrecht, gleichgültig, ob sie im Inland oder Ausland, von Inländern oder Ausländern begangen wurden. Außer in den genannten Fällen können Bürger der Jurisdiktion eines anderen Staates nur dann unterworfen werden, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet begeben und dort gesetzwidrige Handlungen vornehmen. Der westdeutsche Völkerrechtler Prof. Dr. Berber führt dazu aus: i.Das Recht der ausschließlichen Gebietshoheit in seinem eigenen Staatsgebiet bedeutet nicht nur, daß der Staat in seinem eigenen Gebiet alle Hoheitsakte vornehmen darf, sondern auch, daß er nicht störend auf fremdes Staatsgebiet übergreifen darf . Die Rechtsordnung eines Staates macht grundsätzlich an seinen Grenzen halt.“11 Fremde, d. h. Nicht-Staatsangehörige, die sich im Gebiet eines Staates befinden, unterliegen der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates nur insofern und so lange, als sie der Gebietshoheit des Aufenthaltsstaates unterworfen sind, d. h. sich in dessen Gebiet befinden. Übereinstimmend damit schreibt Prof. Dr. H u b e r t ehemaliger Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes: „Jeder Staat verfügt grundsätzlich frei über sein Staatsgebiet und übt ausschließlich in diesem die Staatsgewalt aus; er hat weder das Recht, auf anderes Gebiet einzuwirken, noch die Pflicht, solche Wirkungen zu dulden.“15 Dieser Meinung schließt sich auch vollinhaltlich der Wiener Völkerrechtler Verdross, langjähriges Mitglied der Völkerrechtskommission der UNO, an und hebt hervor, daß dieser Grundsatz der Achtung der Gebietshoheit sowohl vom Ständigen Internationalen Gerichtshof des Völkerbundes als auch vom Gerichtshof der Vereinten Nationen bestätigt worden ist11 12 13 14. Ausdrücklich erklärt dazu auch D a h m : „Innerhalb des Systems der Nationalstaaten ist jeder Staat unabhängig in seinem und nur in seinem Hoheitsgebiet.“15 Die Achtung des Prinzips der souveränen Gleichheit umfaßt folglich die völkerrechtliche Pflicht aller Staaten zur Herstellung und Aufrechterhaltung gutnachbarlicher Beziehungen und ihre Verantwortlichkeit für alle auf ihrem Territorium ausgeführten Handlungen. Die Staaten sind also verpflichtet, das Recht auf ungestörte Ausübung der Hoheitsgewalt anderer Staaten zu achten und sich jeder Handlung zu enthalten, die die Gebietshoheit eines anderen Staates in Frage stellt und damit das Völkerrecht verletzt. Gemäß dem geltenden Völkerrecht hat der Staat alle Handlungen zu unterbinden und unter Strafe zu stellen, die das friedliche Zusammenleben der Staaten und die internationale Sicherheit bedrohen. Das sind in erster Linie solche, die sich auf seinem Territorium oder von seinem Territorium aus gegen andere Staaten, deren Bestand und deren innere Ordnung richten. b) Das Prinzip der Achtung der Souveränität besagt, daß die Staaten in der innen- und außenpolitischen Machtausübung in Verwirklichung des geltenden Völkerrechts unabhängig und frei entscheiden. Es impliziert daher die Achtung des Prinzips der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten. Daraus folgt, daß ein Staat nicht nur dann das Völkei'-recht verletzt, wenn er eigene Hoheitsakte auf fremdes Staatsgebiet ausdehnt, sondern auch dann, wenn er die einen anderen Staat und dessen Politik (Hoheitsakte) repräsentierenden Staatsmänner, Staatsorgane und politischen Organisationen auf seinem Territorium dem Rechtszwang aussetzt. Ein solches Verhalten stellt sich als ein Verstoß gegen den Grundsatz der prinzipiellen Exemtion des Staates von der Jurisdiktion anderer Staaten (par in parem non habet iurisdictionem) dar. 3. Diese grundlegenden Völkerrechtsprinzipien der Achtung der souveränen Gleichheit der Staaten und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und des Verbots der Gewaltandrohung und 11 Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 1. Bd., München-(West-) Berlin 1960, S. 298/299. 12 vgl. Berber, a. a. O., S. 382 f. 13 Huber, „Ein Beitrag zur Lehre von der Gebietshoheit an Grenzflüssen“, Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaats-recht, 1907, S. 163. 14 Vgl. Verdross, Völkerrecht, Wien 1964, S. 237. 15 Dahm, Völkerrecht, Bd. I, Stuttgart 1958, S. 154. 451;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 451 (NJ DDR 1966, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 451 (NJ DDR 1966, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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