Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 449 (NJ DDR 1966, S. 449); NUMMER 15 JAHRGANG 20 ZEITSCHRIF NEUEJUSTIZ T FÜR RECHT w UND RECHTSWI BERLIN 1966 1. AUGUSTHEFT SSENSCHAFT Die Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit der westdeutschen Gesetzgebungs- und Justizpraxis, Bürger anderer Staaten der Rechtshoheit der Bundesrepublik zu unterwerfen Gutachten des Instituts für Internationale Beziehungen der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ I Seit Bestehen der Bundesrepublik unternimmt es die Bundesregierung, ihre Hoheitsgewalt auf das Territorium anderer Staaten auszudehnen und deren Bürger ihrer Jurisdiktion zu unterwerfen. Sie stellt die ebenso fiktive wie völkerrechtswidrige These auf, daß die westdeutsche Bundesrepublik als einziger völkerrechtlich existierender deutscher Staat juristisch mit dem ehemaligen Deutschen Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 identisch sei. Diese Anmaßung ist Ausdruck der völkerrechtswidrigen Nichtanerkennung des Potsdamer Abkommens und der widerrechtlichen Verneinung des Staatscharakters der DDR. Die in diametralem Gegensatz zur Rechtslage und zu den Realitäten stehende Haltung der Bundesregierung, auf der bis heute ihre gesamte Politik aufbaut und aus der sie ihren „Alleinvertretungsanspruch“ herleitet, hat außer in vielfältigen politischen Erklärungen1 auch in der Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundes-, republik ihren Niederschlag gefunden. 2. Die Alleinvertretungsanmaßung in der westdeutschen Gesetzgebung a) Die westdeutsche Gesetzgebung versteht unter „Inland“ das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Damit wird ein Inlandbegriff geschaffen, der das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sowie Teile der Volksrepublik Polen und der UdSSR umfaßt. Dieser juristische Annexionismus gilt generell; er äußert sich z. B. im Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (BGBl. I S. 737), in dessen amtlicher Begründung es u. a. heißt; „Die Sowjetzone gehört . wie bisher zum Zollgebiet“2. In Übereinstimmung mit dieser Gesetzgebungspraxis werden z. B. auch mit der von der Bundesregierung verfaßten Proklamation über die Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels vom 20. Januar 1964 die territorialen Gewässer der DDR und teilweise der Volksrepublik Polen und der UdSSR juristisch annektiert3. b) Weiteren Ausdruck findet dieser juristische Annexionismus im Staatsbürgerschaftsrecht. Schon Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt: 1 Vgl. z. B. aus Jüngster Zelt die Regierungserklärung von Bundeskanzler Erhard vor dem Bundestag am 10. November 1965, Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 179 vom 11. November 1965, S. 1437 ff., insbesondere S. 1446, sowie die Note der Bundesregierung vom 25. März 1966, a. a. O., Nr. 42 vom 26. März 1966, S. 329 ff. 2 Bundestags-Drucksache III/2201; S. 34. 3 Vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 17 vom 28. Januar 1964, S. 146. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Der „Bonner Kommentar“ zum Grundgesetz zieht daraus u. a. die Schlußfolgerung, daß es in der Bundesrepublik und in der DDR eine gemeinsame Staatsangehörigkeit gebe*, die angesichts der Ausschließlichkeitsanmaßung der Bundesregierung logischerweise von dieser als die der Bundesrepublik angesehen wird. Die Bundesrepublik nimmt die Bürger der DDR als ihre Staatsangehörigen in Anspruch. Hinsichtlich der polnischen Westgebiete wird festgestellt, daß in den „z. Z. sich nur unter polnischer Verwaltung befindenden“ Gebieten „den Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten geblieben (ist), die sie vor 1945 hatten“3 5. Im Hinblick auf Gdansk heißt es, daß „Übereinstimmung besteht ., daß die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit als Folge der Inkorporierung Danzigs in den polnischen Staat jedenfalls in Deutschland nicht anerkannt ist“6. Und für das Kaliningrader Gebiet wird schlechthin festgestellt: „Von deutscher Seite wird . bis zur friedensvertraglichen Regelung der automatische Erwerb der sowjetischen Staatsangehörigkeit nicht anerkannt, sondern die Bewohner gelten als deutsche Staatsangehörige“.7 M ä n g o 1 d t bemerkt in seinem Kommentar zum Bonner Grundgesetz, nach Art. 116 Abs. 1 GG seien „Deutsche“ im Sinne des Grundgesetzes „grundsätzlich auch die Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zwangsweise verliehen worden ist“8. Unter Bezugnahme auf Art. 116 Abs. 1 GG wird in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65 ff.) bestimmt: „(1) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender Bestimmungen verliehen worden ist: a) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehö-rigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 895), 4 Vgl. Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Hamburg 1950 (Zweitbearbeitung 1964), Erläuterungen A, 3 zu Art. 116 GG. 5 a. a. O., Erläuterungen A, 3 c zu Art. 116 GG. 6 a. a. O., Erläuterungen A, 3 d zu Art. 116 GG. 7 a. a. O., Erläuterungen A, 3 e zu Art. 116 GG. 8 von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, (West-)Berlin und Frankfurt a. M. 1963, S. 610. 449;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Die Inhaftierten sind bei der Aufnahme in die Untersuchungshaft-anstaltan auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Pflichten und Rechte zu belehren.

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