Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 447 (NJ DDR 1966, S. 447); der Volkswirtschaft bzw. der Versorgung der Bevölkerung mit Elektroenergie verneint wird. Die Gefährdungssituation war bereits zum Zeitpunkt des Ausfalls der Anlage eingetreten. Eine solche setzt im Bereich der Energieversorgung nicht notwendig Stromabschaltungen in der Industrie und im Bevölkerungskontingent voraus. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich jeder Ausfall von Kraftwerksleistungen eines 100-MW-Turboaggregats die Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung unserer Republik mit Elektroenergie gefährdet, weil sich ein solcher Ausfall stets sofort auswirkt, da Elektroenergie in diesen Mengen nicht gespeichert werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Ausfall durch Reserveleistungen aus dem Verbundnetz der DDR abgefangen werden kann, weil derartige Kraftwerksreserveleistungen nur beschränkt erbracht werden können und nicht Bestandteil des Plans der Energieversorgung sind. Soweit das Kreisgericht die Auffassung vertreten hat, es müsse zumindest der betriebliche Produktionsplan durch den vom Beschuldigten verursachten Ausfall in Frage gestellt gewesen sein, und sich hierbei auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts vom 30. November 1962 - 3 Zst II 38/62 - (NJ 1963 S. 123) bezieht, ist hierzu festzustellen, daß der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht schematisch auf den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Sachverhalt übertragen werden kann. Es besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Ausfall einer nur in einem bestimmten Betrieb benutzten Anlage und dem Ausfall einer Kraftwerksanlage, die nicht nur für die Energieversorgung der Industrie und der Bevölkerung unserer Republik, sondern sogar für das Verbundnetz der sozialistischen Länder grundsätzliche Bedeutung hat. Insgesamt ergibt sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis, daß der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist, durch sein Verhalten die Durchführung der Wirtschaftsplanung bzw. die Versorgung der Bevölkerung mit Elektroenergie gefährdet zu haben. Es besteht auch hinreichender Tatverdacht dahingehend, daß der Beschuldigte nicht nur mit bedingtem Vorsatz, sondern mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dafür sprechen das dargelegte objektive Tatgeschehen wie auch die Fähigkeiten, Qualifikation und Erfahrungen des Beschuldigten. Das Kreisgericht durfte deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ablehnen. § 200 StPO. 1. Ein Angeklagter darf wegen der ihm zur Last gelegten Straftat nur dann verurteilt werden, wenn seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Eine für die Schuld des Angeklagten sprechende Wahrscheinlichkeit reicht für diesen Nachweis nicht aus. 2. Ob die Aussagen eines Zeugen oder Angeklagten mit der Wahrheit übereinstimmen, kann nur an objektiven Kriterien gemessen werden. Die Aussagen eines Angeklagten, durch die ein Mitangeklagter belastet wird, können nicht lediglich deshalb als wahr unterstellt werden, weil er seine eigene Tat bereut und ihre Verwerflichkeit einsieht. OG, Urt. vom 4. Mai 1966 - Ust 5 66. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten L. wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) verurteilt. Es hat im wesenlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hielt sich am 12. September 1965 in der Gaststätte in B. auf. Dort kam es zwischen den Bürgern K. und N. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Angeklagte sah den Tätlichkeiten zu. Er bemerkte, daß „etwas in der Luft liege“ und K. „noch mehr kriegen würde, da er genug angeschwärzt habe.“ Als K. mit dem Zeugen H. nach Hause ging, überholten der Angeklagte und sein Freund St. die beiden. Der Mitverurteilte Sch. lauerte dem Geschädigten K. auf und schlug ihn mit einem Faustschlag zu Boden. In diesem Augenblick kamen L. und St. hinzu. Der Angeklagte trat mit den Füßen auf K. ein, während St. und H. davonliefen. Der Angeklagte und Sch. zogen sich ihre Jacken über den Kopf, um nicht erkannt zu werden, und führten K. in einen Seitenweg. Dort schlug ihn Sch. nochmals nieder, während L. ihm erneut einige Tritte versetzte. Beide ließen dann den Geschädigten liegen und liefen davon. Sie vereinbarten, nichts über den Vorfall zu erzählen. Gegen fliese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Diese hatte Erfolg. Aus denGründen : Zunächst kann der Auffassung des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden, daß die Angaben des Sch. deshalb wahr seien, weil er klare und eindeutige Aussagen gemacht habe, die zum größten Teil von den Zeugen bestätigt worden seien. Diese Einschätzung der Bekundungen des Sch. ist zu allgemein und kann ohnehin nicht aus einem solchen subjektiven Eindruck, er bereue seine Tat und habe ihre Verwerflichkeit eingesehen, hergeleitet werden. Sch. hat zu wesentlichen Einzelheiten des Tatgeschehens keine eindeutigen Aussagen machen können. Schon daraus folgt, daß seinen Angaben nicht schlechthin die Wahrheit zukommt. Dabei ist zu beachten, daß Sch. nicht nur fest behauptete, L. habe nach dem ersten Schlag auf K. eingetreten, sondern ebenso sicher bekundete, daß K. zu dieser Zeit auf dem Rük-ken gelegen habe. Letzteres wurde durch die Aussagen der Zeugen widerlegt. Während Sch. zugab, auf andere für die Beurteilung des Tatablaufs wichtige Einzelheiten nicht geachtet zu haben, behauptete er mit Sicherheit zu wissen, daß L. jeweils mehrmals auf den Geschädigten eingetreten habe, ohne daß er jedoch die getroffenen Körperstellen auch nur annähernd bezeichnen konnte. Sch. hat außerdem seine Aussagen im Verlaufe des Ermittlungs- und Hauptverfahrens teilweise geändert. Er hat z. B. im Ermittlungsverfahren erklärt, nicht gesehen zu haben, wie K. lag, weil es an dieser Stelle völlig dunkel gewesen sei. In der Beweisaufnahme vor dem Senat führte er dagegen aus, daß er nicht auf die Lage des Geschädigten geachtet habe, jedoch erkennen konnte, daß L. mit Füßen trat. Das Bezirksgericht hat ferner bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Sch. unberücksichtigt gelassen, daß alle Beteiligten, so auch Sch., unter starker alkoholischer Beeinflussung standen. Die Tatsituation und der schnelle Tatablauf verlangten jedoch eine konzentrierte Aufnahme des Geschehens, um eine exakte Wiedergabe zu ermöglichen. Dieser Umstand erschwerte es den Beteiligten sichtlich, genaue und für die Feststellung des Sachverhalts verwertbare, d. h. dem objektiven Tatgeschehen und somit der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen. Diese Tatsache darf aber dem Angeklagten bei der Prüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zum Nachteil gereichen. Aus alledem ergibt sich, daß die Beweise nicht ausreichen, um mit Sicherheit die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Für den vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalt spricht zwar eine Wahrscheinlichkeit, ohne daß aber mit ihm alle Zweifel an der Schuld des Angeklagten beseitigt werden können. Nach dem Prinzip der Beweisführungspflicht des Gerichts kann aber ein Angeklagter wegen der ihm zur Last gelegten Straftat nur dann verurteilt werden, wenn seine Schuld ohne jeden Zweifel nachgewiesen ist. Dieser exakte Nachweis des schuldhaften, strafrechtlich relevanten 44 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 447 (NJ DDR 1966, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 447 (NJ DDR 1966, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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