Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 442 (NJ DDR 1966, S. 442); lieh verursachte Schaden ein wichtiges Kriterium nicht nur für die Prüfung der Frage ist, ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums vorliegt, sondern zugleich auch für die Entscheidung hinsichtlich der Strafe nach Art und Höhe (vgl. OG, Urteil vom 18. März 1965 - 2 Ust 4/65 - NJ 1965 S. 362 Urteil vom 29. Oktober 1965 2 Zst 3/65 NJ 1965 S. 746). Das Kreisgericht hätte daher nicht außer Betracht lassen dürfen, daß der von der Angeklagten im Zeitraum vom Februar bis August 1965 entwendete Betrag nicht so hoch ist, daß allein deshalb der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt wäre. Die Straftaten der Angeklagten stehen im völligen Widerspruch zu ihrer bisherigen positiven fachlichen und gesellschaftlichen Entwicklung und ihrer sonst gezeigten Einsatzbereitschaft, auf Grund derer sie nach Abschluß ihrer Postfacharbeiterausbildung bald als vollwertige Fachkraft eingesetzt und mit der Verteilung der ZKD-Post beauftragt wurde. Diese Tätigkeit verrichtete sie zur vollen Zufriedenheit ihrer Dienststelle. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Post nahm sie alsbald eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb auf. Auch in ihrem neuen Arbeitskollektiv hat sie gut und gewissenhaft gearbeitet und ist gegenüber ihren Kollegen aufgeschlossen und hilfsbereit. Die auf Grund der Hauptverhandlung vom Kreisgericht getroffene Feststellung, die Angeklagte habe noch nicht die genügende Einsicht in das Fehlerhafte ihres Verhaltens zum Ausdruck gebracht, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, daß sie deshalb ausschließlich durch eine Freiheitsstrafe erzogen werden kann. Der in diesem Verhalten zum Ausdruck gekommene Widerspruch zu den gesellschaftlichen Normen, zu den Beziehungen der Bürger untereinander und zum sozialistischen Staat macht im vorliegenden Fall lediglich deutlich, daß das Gericht Maßnahmen soldier Art festlegen muß, die eine wirksame Einflußnahme auf die Entwicklung der Angeklagten durch das Kollektiv sichern. Eine bedingte Verurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Verhalten des Täters vor oder nach der Tat einzelne negative Momente zu erblicken sind. Eine Betrachtungsweise. die das Merkmal „vor und nach der Tal“ von den anderen Voraussetzungen des § 1 StEG löst, widerspricht dem Gesetz ( vgl. Schlegel, NJ 1964 S. 459). Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung den all-seitigen Zusammenhang der festgestellten Tatsachen ungenügend beachtet. Es hat die erzieherische Wirkung der Strafen ohne Freiheitsentzug insbesondere bei Vergehen. die auf noch ungefestigtes Bewußtsein -verhältnismäßig junger Täter zurückzuführen sind, unterschätzt. Das trifft auch auf die Entscheidung des Bezirksgerichts zu. Insoweit ist das Bezirksgericht seiner Pflicht zur Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte ungenügend gerecht geworden. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen dafür vor, die Angeklagte durch eine bedingte Verurteilung in Verbindung mit der Verpflichtung, ihre jetzige Arbeitsstelle für einen längeren Zeitraum nicht zu wechseln, so zu erziehen, daß sie künftig die sozialistische Gesetzlichkeit achtet. Es ist erforderlich, daß das Kreisgericht zugleich sicherstellt, daß der Betriebsleiter, die gesellschaftlichen Organisationen und das jetzige Arbeitskollektiv der Angeklagten diesen Umerziehungsprozeß durch geeignete Maßnahmen unterstützen. § 29 StEG (§ 263 StGB). 1. Die Inanspruchnahme eines Teilzahlungskredits zum Zwecke des sofortigen Wiederverkaufs des zu erwerbenden Gegenstandes ist Betrug zum Nachteil gesell- schaftlichen Eigentums. Die Vermögensschädigung besteht im unzulässigen Kreditverschaflen. 2. Auch bei einem vorbestraften Täter müssen unter Beachtung der in den Vorstrafen zum Ausdruck kommenden negativen Einstellung gegenüber den gesetzlichen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens die konkreten Tatumstände Grundlage für die Bemessung der Strafe sein. OG, Urt. vom 20. Mai 1966 - 2 Zst 5/66. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums und wegen anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hinsichtlich der Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums hat es eine Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis ausgesprochen. Der Entscheidung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der 27 Jahre alte Angeklagte wurde sowohl in Westdeutschland und Westberlin als auch in der DDR mehrfach straffällig. Er ist insgesamt elfmal vorbestraft. Am 28. Januar 1964 erwarb der Angeklagte auf Teilzahlung ein Radiogerät zum Preise von 485 MDN. Das Geld für die Anzahlung bei der Kreissparkasse, bei der er einen Kredit zur Bezahlung des Radios aufgenommen hatte, erhielt er von dem ihm bekannten Bürger F, Nach dem Kauf übergab der Angeklagte das Gerät an F., der ihm versprochen hatte, ihm das Gerät sofort abzukaufen. Er bekam dafür 300 MDN abzüglich der von F. ausgelegten 60 MDN für die Anzahlung. Die Berufung des Angeklagten wurde durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß richtete sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Es wird hinsichtlich der das Radiogerät betreffenden Handlung des Angeklagten Verletzung des Gesetzes und gröblich unrichtige Strafe gerügt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Zutreffend ist die Feststellung des Bezirksgerichts, daß das Kreisgericht den Sachverhalt umfassend aufgeklärt habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt stellt das Verhalten des Angeklagten jedoch nicht eine Unterschlagung, sondern Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums dar, weil die Handlung von vornherein darauf gerichtet war, das Radiogerät zum Zwecke des sofortigen Wiederverkaufs zu erwerben. Der Angeklagte hat den Kredit zum Kauf des Geräts von der Kreissparkasse unter Vortäuschen unwahrer Voraussetzungen bewilligt erhalten. Über den wahren Sachverhalt, daß er das Radiogerät verkaufen wollte, um zu Bargeld zu gelangen, hat er die Kreissparkasse getäuscht, die ihm bei Kenntnis der Sachlage den Kredit nicht gewährt hätte. Da der Angeklagte die Rückzahlung des Kredits in Raten eingehalten und den Kredit vollständig getilgt hat, besteht im Gegensatz zu der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts die Vermögensschädigung der Kreissparkasse einerseits und der Vermögensvorteil des Angeklagten andererseits in dem unzulässigen Kreditverschaffen, ohne einen darüber hinausgehenden Schaden hervorgerufen zu haben. Die Handlung des Angeklagten war nicht darauf gerichtet, sich den Kreditbetrag dauernd zuzueignen. Daher stellt die Rückzahlung des Kredits die von vornherein vorgesehene Tilgung und nicht die Wiedergutmachung eines Schadens dar. Der Verkauf des Radiogeräts stellt deshalb, weil der Betrug bereits mit diesem Ziele erfolgte, eine strafumfaßte Nachtat dar. Das Bezirksgericht hätte den rechtlichen Fehler im Urteil des Kreisgerichts korrigieren und erkennen müssen, 442;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 442 (NJ DDR 1966, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 442 (NJ DDR 1966, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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