Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 439 (NJ DDR 1966, S. 439); S. 309) wichtige Hinweise für die Berechnung der Schadenshöhe. Verlangt ein Unterhaltsberechtigter über die Richtsätze hinausgehenden Schadenersatz, so muß er nachweisen, daß der zum Unterhalt Verpflichtete ihm mehr zugewandt hat. Ist ein solcher Nachweis erbracht, dann hat der Betrieb auch den höheren Aufwand als Schaden zu ersetzen. Über einen solchen Anspruch aus § 98 GBA hatte das BG Cottbus in einem Rechtsstreit zu entscheiden. Der tödlich verunglückte Unterhaltsverpflichtete hatte 620 MDN monatlich netto verdient. Die Sozialversicherung zahlte nach dem Unfall 145 MDN Halbwaisenrente an den Kläger, der der einzige Unterhaltsberechtigte des Verunglückten war. Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die Leistungen der Sozialversicherung anzurechnen sind. Es hat auch erkannt, daß sich die Unterhaltshöhe nach der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts bestimmt, jedoch ist es dabei zu einer fehlerhaften Auslegung gekommen. Es ging wie auch bereits das Kreisgericht davon aus, daß der höchstmögliche Unterhaltsbetrag, den ein Kind überhaupt beanspruchen könne, bis zum Alter von 12 Jahren 170 MDN betrage und über 12 Jahre 205 MDN. Mit dieser Auffassung verkennt das Bezirksgericht, daß die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts durchaus auch höhere Unterhaltssätze, z. B. bei höherem Nettoeinkommen als 2 000 MDN, zuläßt. Es hat aber vor allem nicht beachtet, daß sich in aller Regel der Unterhaltsansprüch eines Unterhaltsberechtigten nach dem Einkommen und den Möglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten bestimmt und daß von demjenigen, der einem Unterhaltsberechtigten weggefallenen Unterhalt als Schaden ersetzen muß, nicht verlangt werden kann, daß er weitaus mehr leistet als der Unterhaltsverpflichtete selbst aufzubringen in der Lage war. Deshalb durfte auch in diesem Fall der Schadenersatz nur nach dem Nettoeinkommen des tödlich verunglückten Vaters be- Vom Institut für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität werden in zunehmendem Maße die Phosphatasegruppen des Menschen nach Hop-kinson, Spencer und Harris zu Abstammungsuntersuchungen herangezogen, nachdem es dem Institut nach fast einjähriger Arbeit gelungen ist, die methodischen Voraussetzungen für das neue Verfahren zu erarbeiten. Bis zum 5. April 1966 konn- messen werden bzw. dann, wenn nachgewiesen worden wäre, daß er tatsächlich für sein Kind mehr aufgewandt hat, nach diesem Betrag. An Hand der so festgestellten Beträge hätte das Gericht feststellen müssen, ob der Kläger neben der ihm gewährten Halbwaisenrente noch einen weilergehenden Anspruch geltend machen konnte. Das Bezirksgericht legt die Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts aber auch falsch aus, wenn es die Auffassung vertritt, die Einkommensverhältnisse der Mutter des Kindes müßten beachtet werden. Es hat nämlich nach der Richtlinie Nr. 18 einen dem Arbeitseinkommen der Mutter entsprechenden Unterhaltsbeitrag errechnet und diesen von der seiner Meinung nach höchstmöglichen Unterhaltsrente abgezogen. Dadurch erhielt es als angeblichen Anspruch des Kindes gegen den Betrieb je nach Altersstufe Beträge, die unter bzw. über dem Betrag der gewährten Halbwaisenrente lagen (125 bzw. 155 MDN). Das führte dazu, daß der Betrieb verurteilt wurde, an den Kläger ab Vollendung des 12. Lebensjahres eine monatliche Rente von 10 MDN zu zahlen. Abgesehen davon, daß wie bereits ausgeführt der Ausgangspunkt der Berechnung völlig verfehlt ist, hat das Bezirksgericht unberücksichtigt gelassen, daß die Mutter durch die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes ihren Beitrag zum Aufwand des Kindes leistet. Durch den tragischen Unfall des Vaters liegt jetzt sogar die gesamte Verantwortung hierfür bei der Mutter. Es ist verfehlt, diesen Beitrag der Muttter unberücksichtigt zu lassen und nur davon auszugehen, daß die Mutter wie der Vater durch geldliche Aufwendungen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kind nachkommen muß. Das Bezirksgericht hat hierbei die ständige Rechtsprechung und vor allem auch die entsprechenden Ausführungen in der Richtlinie Nr. 18 (Abschn. I) unberücksichtigt gelassen. KÄTHE FROHBRODT, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR ten mit diesem Verfahren bereits in vier Fällen von der Kindesmutter angegebene Erzeuger ausgeschlossen werden. Über zwei dieser Fälle ist in der Fachliteratur berichtet worden. (Prokop / Radam / Strauch, i,Zwei Patemitätsausschlüsse mittels der Erythrozytenphosphatase“, Zeitschrift für ärztliche Fortbildung 1966, Heft 11). Das neue Gruppensystem ist unabhängig von den Blutgruppen ABO, MNSs, Pi/P, dem Rh-System, Kk, Lu (a), Fy (a), Jk (a), den Hap-toglobinen, den Gc-Gruppen, den Gm-Gruppen, ferner vom Geschlecht und der Fähigkeit, PTC zu schmecken. Dem neuen System liegt eine genetische Steuerung durch drei Gene zugrunde, welche P°, Pb und P° bezeichnet werden. Die von ihnen bewirkten möglichen Typen heißen: A;’ B, BA, CA, CB und C. Bei dem neuen System handelt es sich um ein System mit vollständiger Verwertbarkeit im Sinne von Hirszfeld, d. h., daß aus dem Sichtbild (Testbefund) direkt auf die Erbanlage zurückgeschlossen werden kann. Hat also ein Kind beispielsweise den Typ CA, dann muß ihm ein Elternteil das Gen pa und der andere das Gen Pa vererbt haben. Systeme mit vollständiger Verwertbarkeit erlauben bei entgegengesetzter Reinerbigkeit auch einen Paternitätsausschluß ohne Kenntnis der Blutformel der Kindesmutter. So kann ein Mann des Typs A (anlagemäßig Papa) nicht ein Kind des Typs B (Anlage PbPb) haben. Die Darstellung der neuen Typen erfolgt mit der gleichen Technik wie bei den Haptoglobinen, also in der Stärkegelelektrophorese bei Anwendung eines neuen geeigneten Puffersystems, und beruht auf folgendem Prinzip: Die zu untersuchenden menschlichen Blutkörperchen werden hämolysiert (aufgelöst) und das Hä-molysat in der Stärkegelektrophorese aufgetrennt. Nach Aufschneiden des Stärkegels wird als Substrat Phe-nolphthalein-Diphosphat aufgetragen. An den Stellen, an denen sich unsichtbar in Stärkegel fleckförmig die saure Phosphatase befindet, wird das Substrat aufgespalten, so daß Phenolphthalein entsteht, welches mit Ammoniak durch einen roten Fleck dargestellt wird. Die Lage der so entstehenden Flecken ist für den Typ charakteristisch. Das bisherige Untersuchungsgut unseres Instituts erlaubt die Feststellung, daß das neue System hervorragend brauchbar ist. Bisher wurden keine unverträglichen Mutter-Kind-Paarungen beobachtet. Es ist zu erwarten, daß die neuen Gruppen einen hohen Informationswert haben und daß wie wir bereits vorausgesagt haben (vgl. Dürwald/Pro-kop, „Probleme der Wahrheitsfindung bei der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1965 S. 701) die Anzahl der durch Blutgruppen nicht zu klärenden Paternitätssachen in Zweioder Mehrmännerfällen weiter reduziert wird. Dadurch wird auch die Anzahl der erbbiologischen Gutachten weiter stark zurückgehen. Prof. Dr. med. OTTO PROKOP, Direktor des Instituts fiir gerichtliche Medizin an der Humboldt-Universität Berlin Die Bedeutung der Phosphatasegruppen des Menschen für die Vaterschaftsfeststellung 439;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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