Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 436 (NJ DDR 1966, S. 436); &u.s der praxis fjdr die praxis Mitwirkung der Ständigen Kommissionen für Ordnung und Sicherheit der Gemeindevertretungen im Strafverfahren In der Strafsache gegen die Hausfrau B. hatte der Abschnittsbevollmächtigte im Ermittlungsverfahren den Vorsitzenden der Ständigen Kommission für Ordnung und Sicherheit der Gemeindevertretung in U. ersucht, in einer Kommissionssitzung zu den Diebstählen der Beschuldigten die nicht der Kommission bzw. einem ihrer Aktivs angehörte Stellung zu nehmen und über sie eine Beurteilung auszuarbeiten. Die Kommission hat daraufhin beraten, die Beschuldigte beurteilt und den Vorsitzenden der Kommission beauftragt, diese Einschätzung in der Hauptverhandlung vorzutragen. Das Gericht hat den Vorsitzenden der Kommission als Zeugen zur Person vernommen. Diese Praxis ist, wie Untersuchungen im Bezirk Gera zeigten, bei den Rcchtspflegeorganen weit verbreitet. Vielfach werden die Ständigen Kommissionen für Ordnung' und Sicherheit ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt in das Strafverfahren einbezogen. Eine solche Mitwirkung der Kommissionen ist jedoch mit ihren Aufgaben nicht vereinbar. Die Kommissionen sind keine Gremien zur Beurteilung straffällig gewordener Bürger. Es ist daher unzulässig, Mitglieder der Kommissionen in dieser Eigenschaft zur Person eines Angeklagten zu vernehmen. Die Frage, welche rechtliche Stellung die ständigen Kommissionen der Gemeindevertretung im Strafverfahren cinnehmen, wird weder im Rechtspflegeerlaß noch im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren vom 21. April 1965 (NJ 1965 S. 337) ausdrücklich beantwortet. Sie ist jedoch von großer praktischer Bedeutung für die Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen Staatsorganen. 1. Es ist davon auszugehen, daß die ständigen Kommissionen sich nicht mit der Erziehung einzelner Rechtsverletzer zu befassen haben. Sie sollten nur dann am Verfahren teilnehmen, wenn sie daraus Schlußfolgerungen für die Lösung ihrer Aufgaben bei der vorbeugenden Bekämpfung der Kriminalität ziehen können, z. B., in welcher Weise sie Einfluß auf die Arbeit der gesellschaftlichen Kollektive in den Schulen, Betrieben und im Wohngebiet nehmen müssen oder wie die gesellschaftlichen Kräfte zusammenzuführen sind, um eine allseitige Erziehung zu sichern. Des weiteren sollten die Kommissionen mit- wirken, wenn ihre Erfahrungen für die richtige Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den Problemen und Konflikten beim sozialistischen Aufbau notwendig sind. Das ergibt sich aus den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen Staatsorganen (Dritter Teil, I des Rechtspflegeerlasses). Unsere Untersuchungen im Kreis Eisenberg bestätigten, daß nur so eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit den Kommissionen erreicht werden kann. So beriet z. B. die Ständige Kommission für Ordnung und Sicherheit der Gemeindevertretung in H. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Bürger darüber, wie in der Gemeinde der Kampf gegen den Alkoholmißbrauch energischer geführt werden kann. Dadurch konnte sie den Rechtspflegeorganen im Kreis wertvolle Erfahrungen für die vorbeugende Arbeit auf diesem Gebiet vermitteln. 2. Aus dem Rechtspflegeerlaß (Zweiter Teil, Erster Abschn., IV, C, 1) ergibt sich, daß die Volksvertretungen und ihre ständigen Kommissionen das Recht haben, aus ihrer Mitte gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger zu benennen. Wann dies zweckmäßig ist, geht aus dem Rechtspflegeerlaß selbst und dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts (II, Ziff. 1) hervor. Diese Form der Mitwirkung der Volksvertretung bzw. ihrer ständigen Kommissionen im Strafverfahren ist Ausdruck ihrer Verantwortung, den Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung umfassend zu leiten. Der rechtspolitische Sinn besteht darin, die gesellschaftlichen Zusammenhänge der jeweiligen Straftat sichtbar zu machen, da- Die Bürgschaft eines Kollektivs ist ein hervorragendes Mittel, um die Wirksamkeit einer Strafe ohne Freiheitsentzug zu erhöhen und dem Verurteilten bei seiner Selbsterziehung und Bewährung zu helfen. Die Bürgschaft muß an die äußeren und inneren Bedingungen anknüpfen, die für die Begehung der Straftat maßgeblich waren, und erzieherische Maßnahmen enthalten, die das Wirken solcher Bedingungen für die Zukunft ausschalten. Bei der Erziehung im Kollektiv darf nicht wie das häufig noch der Fall ist nur die Rolle mit daraus unmittelbar Lehren für die staatliche Leitungstätigkeit bei der Festigung der Gesetzlichkeit und der Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger gezogen werden können. 3. Die Volksvertretungen, ihre ständigen Kommissionen und deren Aktivs sind sozialistische Kollektive im Sinne des Rechtspflegeerlasses. Sie können deshalb auch Kollektivvertreter benennen und Bürgschaften übernehmen, wenn der Angeklagte der Kommission oder einem ihrer Aktivs angehört. Die Orientierung im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts, daß dasjenige Kollektiv die Bürgschaft übernehmen soll, zu dem der Angeklagte bestimmte bzw. die stärksten Bindungen hat, sollte strikt beachtet werden. Wir haben demgegenüber festgestellt, daß z. B. das Verkehrssicherheitsaktiv der Gemeinde E. die Bürgschaft für einen Angeklagten übernommen hatte, der § 49 StVO verletzt hatte. Der Angeklagte arbeitete in einer LPG und war nicht Mitglied des Verkehrssicherheitsaktivs. In der Bürgschaft wurde festgelegt, daß das Aktiv das Fahrverhalten des Angeklagten und dessen Teilnahme an Kraftfahrerschulungen kontrollieren solle. Hier wäre es sinnvoller gewesen, wenn der Vorstand oder die Brigade der LPG, der der Angeklagte angehört, die Bürgschaft übernommen hätte. Es ist Pflicht aller Rechtspflegeorgane, die staatsrechtliche Stellung der Ständigen Kommissionen für Ordnung und Sicherheit in der Zusammenarbeit mit den Rechtspflegeorganen zu beachten. Das bedeutet, mit der eingangs geschilderten Praxis Schluß zu machen und eine sinnvolle und zielgerichtete Zusammenarbeit herbeizuführen. LOTHAR REUTER, Staatsamva.lt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera der Arbeit im Produktionsprozeß gesehen werden. Vielmehr kommt es auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit des Verurteilten an. Die Erziehung zu guter Arbeit muß mit politisch-ideologischer und kulturell-geistiger Erziehung verbunden sein. Das folgende Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, das Kollektiv auf alle Seiten der Straftat und ihre gesellschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen, damit nachhaltige erzieherische Erfolge erreicht werden: Der 21jährige Angeklagte hatte vor Die Bürgschaftserklärung muß konkrete Aufgaben enthalten! 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 436 (NJ DDR 1966, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 436 (NJ DDR 1966, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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