Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 433 (NJ DDR 1966, S. 433); Berücksichtigung des Ziels des Vertrags im allgemeinen zu erwarten war. (6) Schuldarten sind Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zur außervertraglichen Verantwortlichkeit Die Überlegungen zum Verschulden, die sich bisher auf die vertragliche Verantwortlichkeit beziehen, müssen nunmehr auch auf die außervertragliche Verantwortlichkeit ausgedehnt werden. Gegenwärtig ist erkennbar, daß beide Verantwortlichkeitsregelungen aus einer einheitlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeitskonzeption entwickelt werden können. Der Ausgangspunkt für die Verantwortlichkeit liegt in beiden Bereichen bei der Pflichtverletzung. Dabei wird davon ausgegangen, daß durch die zivilrechtliche Pflicht eine objektiv lösbare Aufgabe gestellt worden ist und deshalb in der Pflichtverletzung grundsätzlich ein subjektives Zurückbleiben hinter den objektiven Erfordernissen gesehen werden muß. Dies ist auch empirisch bewiesen. Es ist selten, daß bei zivilrechtlichen Pflichtverletzungen* wenn der Komplex der Quellen erhöhter Gefahr unberücksichtigt bleibt, Kausalität und Schuld auseinanderfallen. Da aber die Kausalität überhaupt erst Ausgangspunkt für die Prüfung der Schuldfrage ist und jedes Handeln eine subjektive Seite hat, liegen bei dem kausal Handelnden die besten und oft auch die einzigen Möglichkeiten, die Schuldfrage zu klären. Deshalb obliegt dem kausal Handelnden hinsichtlich der Schuldfrage eine besondere Verantwortung. Das sollte den bisherigen Vorschlägen entsprechend darin Ausdruck finden, daß die materiell-rechtlichen Konsequenzen der nicht geklärten Schuldfrage bei dem Verursacher liegen. Dieser Standpunkt ist in unserer Literatur ausreichend begründet worden7 und hat sich in der Zivilgesetzgebung der meisten sozialistischen Länder durchgesetzt8. In den Bestimmungen über die außervertragliche Verantwortlichkeit können die gleichen Schuldbegriffe wie im allgemeinen Schuldrecht verwendet werden, da für das gesamte Zivilrecht ein einheitlicher Verschuldensmaßstab gelten muß. Wenn auch im außervertraglichen Bereich nicht Pflichten verletzt werden, die Ausdruck eigenverantwortlich hergestellter Beziehungen wie insbesondere im Versorgungsbereich sind, so werden solche Wirkungen erzeugt, die ebenso wie die aus Vertragsverletzungen geeignet sind, den auf dem Leistungsprinzip beruhenden Anteil der Bürger zu schmälern bzw. kollektive oder gesamtgesellschaftliche materielle Fonds zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Äquivalenz ist deshalb nach dem gleichen objektivierten Maßstab wie im Vertragsrecht zu messen. 7 Vgl. Bley, Grundsätze der Neuregelung des Schadenersatzes im künftigen Zivilgesetzbuch, Berlin 1963, S. 63. 8 Vgl.' z. B. Art. 88 Abs. 2 der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR, § 339 des ZGB der Volksrepublik Ungarn, Art. 420 Abs. 2 des ZGB der CSSR. Eine andere Regelung ist in Art. 415 ff. des ZGB der Volksrepublik Polen enthalten. RUTH WÜSTNECK, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Wissenschaftliche Beratung über Konzeption und Regelung des Verschuldens im ZGB Im Ministerium der Justiz fand am 13. April 1966 eine wissenschaftliche Beratung über die Konzeption und die Fragen der Regelung des Verschuldens im zukünftigen Zivilgesetzbuch statt, an der führende Wissenschaftler und Praktiker aus der ZGB-Gesetzgebungs-kommission sowie Vertreter anderer Zweige der Rechtswissenschaft und der Philosophie teilnahmen. Grundlage der Diskussion war eine Arbeit der beauftr. Dozenten Dr. habil. Kietz und Dr. habil. M ü h 1 m a n n (Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Uni versitet Leipzig), die sowohl eine Einführung in die Problematik als auch Vorschläge zur Gesetzgebung enthielt1. Der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, wies in seinen einleitenden Worten darauf hin, daß die Beratung insbesondere dazu dienen solle, die Bedeutung der Schuld in den einzelnen Rechtszweigen, ihre gemeinsamen Merkmale und ihre Differenziertheit zu untersuchen. Es müsse sowohl theoretisch als auch praktisch geklärt werden, welche Schuldkonzeption dem ZGB zugrunde liegen soll. Bisher seien keine einheitlichen Vorstellungen über das Verschulden als Voraussetzung der materiellen Verantwortlichkeit entwickelt worden. Der Begriff der materiellen Verantwortlichkeit im LPG- und im Arbeitsrecht weiche z. B. von der Konzeption der materiellen Verantwortlichkeit des Vertragsgesetzes ab. Der Meinungsaustausch über die Schuldkonzeption des ZGB sei deshalb für die Ausarbeitung dieses Gesetzes sehr wesentlich. Kietz faßte als Ausgangspunkt für die Diskussion die Problematik in folgenden Fragen zusammen: 1. Wird eine differenzierte Regelung des Verschuldens 1 Vgl. ln überarbeiteter Fassung KietzTMühlmann, „Zur Konzeption des Verschuldens Im Zivilrecht“, NJ 1966 S. 310 ff., und „Zur Regelung des Verschuldens im künftigen ZGB“, in diesem Heft. in den verschiedenen Rechtsbereichen entsprechend den unterschiedlichen Verantwortlichkeitssystemen gebilligt? 2. Ist es richtig, daß das Verschulden im Zivilrecht außerhalb des Verantwortlichkeitsbereichs keine Bedeutung hat und im Rahmen der Verantwortung nur beim Schadensausgleich von Bedeutung ist? 3. Kann davon ausgegangen werden, daß die Grundsatzregelung der Verantwortlichkeit die Tragung aller Folgen von Pflichtverletzungen einschließt? 4. Kommt es nur auf die Abgrenzung des Verschuldens von der Nichtschuld, nicht aber auf die Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit an? 5. Soll der Maßstab des Verschuldens obektiviert und so weit gefaßt sein, daß er die Differenzierung zwischen dem Verschulden eines Betriebes und dem eines Bürgers einschließt? Ranke wies zunächst auf die Notwendigkeit einer Differenzierung des Verschuldens nach den einzelnen Rechtszweigen hin. Bei der Ausgestaltung des Verschuldensprinzips im ZGB müsse die Rolle des Äquivalen-tenaustausches für das Zivilrecht beachtet werden. Das bedeute, daß die Erbringung einer vereinbarten Leistung objektiv gesichert sein müsse. Die Erfüllung der zivilrechtlichen Verträge sei deshalb keine Frage der materiellen Verantwortlichkeit. Von materieller Verantwortlichkeit solle nur dort gesprochen werden, wo durch Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verträge Schadenersatzansprüche ausgelöst wurden* denen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zugrunde liegen muß. Das Vertragsgesetz fasse die materielle Verantwortlichkeit weiter und beziehe z. B. die Garantie ein, die nicht vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig ist. 433;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 433 (NJ DDR 1966, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 433 (NJ DDR 1966, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht gilt es im Prozeß der Untersuchungsarbeit ausgehend von den wachsenden Anforderungen der er Jahre zu verwirklichen.

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