Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 432 (NJ DDR 1966, S. 432); gleichs zu den gleichen Verpflichtungen. Unseres Erachtens hat deshalb auch im geltenden Recht (§ 276 BGB) die Erwähnung der Schuldarten und die nähere Bestimmung der Fahrlässigkeit als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in erster Linie für die Rechtspflege die praktische Bedeutung, zwischen Schuld- und Nichtschuld zu unterscheiden und nicht zwischen den beiden Schuldarten zu differenzieren. Die Problematik in der Praxis besteht darin, die Frage zu klären, ob sich ein Schadensverursacher ordnungsgemäß und damit schuldlos verhalten hat oder ob er schuldhaft handelte. In einem untergeordneten Umfang spielt allerdings auch im Zivilrecht die psychologische Struktur der Schuld eine Rolle. So ist z. B. vorgesehen, daß der vertragliche Ausschluß der Verantwortlichkeit bei vorsätzlichem Verhalten nicht zulässig sein soll. Auch im Versicherungsrecht gibt es Regelungen, die den Versicherungsschutz bei vorsätzlichem Handeln ausschließen. Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit hat also keine direkte Bedeutung für die Begründung von Schadenersatzpflichten; sie hat vielmehr in gewissem Umfang auf einige mit der Schadenersatzpflicht zusammenhängende Fragen Einfluß. Ginge es allein darum, diejenigen Fälle zu regeln, in denen die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit rechtserheblich ist, so würde es genügen, wenn im Gegensatz der nicht näher bestimmte Begriff des Vorsatzes verwendet würde. Das könnte so geregelt werden, daß bestimmte Rechtsfolgen an vorsätzliches und andere an nicht vorsätzliches schuldhaftes Verhalten geknüpft werden. Die Schuldarten allein unter dem Gesichtspunkt dieses begrenzten Verwendungszwecks zu regeln, entspräche aber nicht ihrer generellen Bedeutung. Da sich das Gesetz in einem erheblichen Umfang unmittelbar an die Bürger richtet, muß auch gesagt werden, daß ein Bürger nur dann schuldhaft handelt, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Damit wird im Gesetz betont, daß die Schuld nicht abstrakt ist, sondern sich in bestimmten psychischen Erscheinungsformen ausdrückt. Es würde genügen, wenn in den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen gesagt würde, daß Vorsatz und Fahrlässigkeit die beiden Arten schuldhaften Verhaltens bilden. Ihrer näheren begrifflichen Bestimmung bedarf es u. E. nicht. Die gesellschaftliche Beurteilung dieser psychologischen Strukturen wird durch den allgemeinen Verschuldensmaßstab, der auch die Betriebe umfaßt, vorgenommen. Auch die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der psychologischen Strukturen im Gesetz ist u. E. nicht zweckmäßig, da die Gefahr bestünde, daß das Verhältnis zwischen dem Verschuldensmaßstab und den im wesentlichen auf die Erfassung psychischer Merkmale gerichteten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsbegriffen unklar würde. Die Tatsache, daß im allgemeinen Schuldrecht die Schuldarten Vorsatz und Fahrlässigkeit erwähnt werden, ist nicht nur im Hinblick auf einige Rechtsfolgen bedeutsam. Durch eine solche Regelung wird die notwendige spezifisch zivilrechtliche Verschuldensregelung wie sie insbesondere im Versuldensmaßstab ihren Ausdruck findet zugleich auch mit anderen Verantwortlichkeitssystemen verbunden und hierdurch eine gewisse Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Verantwortlichkeitsregelungen hergestellt. Dies trifft z. B. zu im Verhältnis zum Arbeitsrecht, zum LPG-Recht und nicht zuletzt auch zum Strafrecht. In diesen Rechtszweigen wird das Verschulden vor allem durch die nähere Bestimmung der beiden Schuldarten geregelt. Dadurch, daß die Schuldarten Vorsatz und Fahrlässigkeit im allgemeinen Schuldrecht, in dem ja die Verantwortlichkeit als vertragliche Verantwortlichkeit konzipiert wurde, erwähnt werden, wird auch die Brücke zur außervertraglichen Verantwortlichkeit geschlagen, in der die Schuldarten eine weitaus größere Rolle spielen. Es können die einzelnen Verantwortlichkeitsregelungen im ZGB aus einer einheitlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeitskonzeption entwickelt werden. Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit Weiterhin ist die Frage zu prüfen, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit in das Gesetz eingeführt werden soll. Die grobe Fahrlässigkeit ist z. B. bisher als Grundlage der Schadenersatzpflicht in Gefälligkeitsverhältnissen angesehen worden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit hat sich durch das BGB eingebürgert. Dabei muß aber beachtet werden, daß der Unterschied zur normalen oder leichten Fahrlässigkeit keine Unterscheidung hinsichtlich der psychologischen Struktur des Handelns zum Inhalt hat. Diese Unterscheidungen erfolgen durch die Begriffe bewußte und unbewußte Fahrlässigkeit. Im BGB hängt die Verwendung des Begriffs grobe Fahrlässigkeit mit der Fahrlässigkeitsdefinition des § 276 BGB zusammen. In ihm ist ein abstraktes Maß zur Bestimmung der Fahrlässigkeit geregelt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet deshalb, daß dieses abstrakte Maß in anderer Weise als im normalen Fall anzuwenden ist. Es wird eine grobe oder auch erhebliche Abweichung vom normalen Maß gefordert. Damit wird aber nicht gesagt, daß ein grobes, individuell bestimmtes subjektives Versagen vorliegt. Deshalb kann eine grobe Fahrlässigkeit auch Ausdruck eines unbewußt fahrlässigen Handelns sein. Die an die subjektive Seite zu stellenden Anforderungen sind allgemein als Verschuldensmaßstab und nicht als Fahrlässigkeitsmaßstab dargestellt worden. Der Grund hierfür liegt darin, daß durch diesen Maßstab auch das Verschulden eines Betriebs erfaßt werden muß. Wird von dieser Konzeption ausgegangen, so ist es theoretisch unexakt, die grobe Abweichung von den in einem Verschuldensmaßstab gestellten Anforderungen als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen. Richtiger müßte im Gesetz von grobem Verschulden gesprochen werden. Ein solches Verschulden würde, soweit es sich auf das Handeln von Bürgern bezieht, sowohl vorsätzliches als auch grob fahrlässiges Verhalten umfassen. Es gibt allerdings zwei Gründe, die es möglich erscheinen lassen, den Begriff der groben Fahrlässigkeit doch zu verwenden. Einmal steht die Regelung der groben Fahrlässigkeit nach unserer Übersicht ausschließlich mit dem Handeln von Bürgern und nicht von Kollektiven im Zusammenhang, und zum anderen hat sich der Begriff der groben Fahrlässigkeit so stark eingebürgert, daß eine nicht unbedingt notwendige Begriffsveränderung unterbleiben sollte. Vertritt man den letzten Standpunkt und verwendet den Begriff grobe Fahrlässigkeit in den jeweils in Frage kommenden besonderen Fällen, so muß zumindest Klarheit darüber bestehen, daß grobe Fahrlässigkeit keine Veränderung der psychologischen Struktur bedeutet, sondern eine Veränderung bei der Anwendung des Verschuldensmaßstabs. Eine Regelung, die die angestelltcn Überlegungen zum Verschuldensmaßstab, zu den Schuldarten und zu der Beweisfrage berücksichtigt, könnte im Anschluß an die bereits oben dargelegten Vorschläge wie folgt lauten: (4) Ist eine zivilrechtliche Pflicht verletzt worden, so wird das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens vermutet. Der Nachweis, daß kein Verschulden vorliegt, obliegt demjenigen, der die Pflicht verletzt hat. (5) Die schuldhafte Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht liegt dann vor, wenn der Partner sich nicht so verhalten hat, wie es in der gegebenen Lage unter 432;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 432 (NJ DDR 1966, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 432 (NJ DDR 1966, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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