Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 430 (NJ DDR 1966, S. 430); Wicklung lösbare Aufgaben gestellt waren und sich aus seiner Stellung im Reproduktionsprozeß eine besondere Verantwortung für die Bewältigung derartiger Aufgaben ergibt'*. Diese Voraussetzungen sind z. B. dann nicht gegeben, wenn die Pflichtverletzung vom anderen Partner verursacht wurde oder wenn sie auf unabwendbarer Gewalt beruht. Beim Vorliegen derartiger Umstände tritt deshalb folgerichtig auch keine, Verantwortlichkeit ein. Soweit keine Verursachung durch den anderen Partner oder unabwendbare Gewalt vorliegt, tritt also die Verpflichtung zur Tragung' aller materiellen Folgen von Pflichtverletzungen unabhängig von den möglichen Differenzierungen auf der subjektiven Seite des Handelnden ein. Aus diesem Grunde erscheint auch im Grundsatz der Verantwortlichkeit nicht eine bestimmte Struktur der subjektiven Seite als Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeitsfolgen. Einigkeit besteht darüber, daß die Differenzierung der subjektiven Seite berücksichtigt werden muß, wenn eine ganz spezielle Folge von Pflichtverletzungen eingetreten ist nämlich ein bestimmter Vermögensschaden. Eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz soll nur bestehen, wenn ein Verschulden vorliegt. Das ist notwendig, weil die Schadenersatzverpflichtung über die Gewährleistung der Äquivalenz der Leistungspflichten wie dies z. B. bei den Garantierechten der Fall ist hinausgeht und sich deshalb die subjektive Seite des Handelns nicht schlechthin auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung bestimmter Rechtspflichten bezieht, sondern auch die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit eines möglichen Schadens einschließen muß. Im ZGB soll deshalb ein auf einer Pflichtverletzung beruhender Schadenersatzanspruch im allgemeinen nur zulässig sein, wenn der Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Wie sind, die subjektiven Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Schadenersatz in die Verantwortlichkeitsregelung einzufügen? Bei der Beantwortung dieser Frage sind methodisch zwei Wege gangbar. Wird davon ausgegangen, daß die Verantwortlichkeit in der Verpflichtung besteht, alle materiellen Folgen von Pflichtverletzungen zu tragen, so erstreckt sich zunächst einmal diese Verpflichtung auch auf den Schadensausgleich. Deshalb wäre es nicht notwendig, zur Schadensverursachung noch die Schuld hinzuzufügen, um eine Schadenersatzpflicht zu begründen. Im Gesetz könnte dargestellt werden, wie derjenige, der durch eine Pflichtverletzung verantwortlich geworden ist, unter bestimmten Umständen von der Schadenersatzpflicht befreit werden kann. Eine solche Befreiung müßte dann eintreten, wenn der Schaden unverschuldet verursacht wurde. Es wäre also aufzuklären, ob der Verursacher den an ihn zu stellenden subjektiven Anforderungen entsprochen hat. Diese Anforderungen müßten demzufolge im Gesetz herausgearbeitet werden, d. h., die Schuld müßte negativ beschrieben werden. Das müßte zu einer dem Vertragsgesetz (§ 82 Abs. X) und dem ungarischen ZGB (vgl. z. B. §§ 299 Abs. 1, 307 Abs. 1) ähnlichen Verschuldensregelung führen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, positiv auszu-drücken, daß das Verschulden die subjektive Voraussetzung für das Entstehen einer Schadenersatzpflicht bildet. Die Schuld wird gewissermaßen der Verursachung hinzugefügt, um eine Schadenersatzpflicht zu begründen. Bei oberflächlicher Betrachtung scheint diese Regelung ' Vgl. Such, „Zur vertraglichen materiellen Verantwortlichkeit in der Zollgesetzgebung*4, NJ 1964 S. 17 ff. (19). im Widerspruch zum Verantwortlichkeitsgrundsatz des ZGB zu stehen. In Wirklichkeit ist es aber so, daß die Verursachung, die den gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit darstellt, diese Eigenschaft nur in der Einheit mit der subjektiven Seite des verursachenden Handelns hat. Das findet im Verantwortlichkeitsgrundsatz nur deshalb keinen unmittelbaren Ausdruck, weil im Hinblick auf den Charakter der zu erfüllenden Pflichten und die Gesamtheit der Verantwortlichkeitsfolgen die Differenzierungen auf der subjektiven Seite bei der Bestimmung des Charakters der Verantwortlichkeit unberücksichtigt bleiben. Soweit aber eine spezielle Verantwortlichkeitsfolge an das Vorliegen bestimmter Eigenschaften der subjektiven Seite gebunden sein soll, ist in diesen Fällen die Verursachung in der Einheit mit einer bestimmten Struktur der subjektiven Seite, insbesondere dem Verschulden, Entstehungsgrundlage. Diese Betrachtungsweise wird mit der zweiten Darstellungsmöglichkeit zum Ausdruck gebracht; sie steht mit der Veranlwort-lichkeitskonzeption im Einklang. Entgegen unserer früheren Auffassung sind wir für die zweite Darstellungsart. Maßgebend dafür ist, daß diese Form die Bedeutung der Differenzierung der subjektiven Seite anschaulicher macht und die Verständlichkeit des Gesetzes erhöht. Das wird vor allem für die Regelung der Schadenersatzpflichten in den besonderen Schuldverhältnissen bedeutsam. Gerade insoweit erscheint es besser, als Voraussetzung für das Entstehen einer konkreten Schadenersatzpflicht das Verschulden zu nennen und nicht wie es der ersten Darstellungsart entspräche erst die Schadenersatzpflicht zu begründen und dann auf die Möglichkeit des Nachweises des Nichtverschuldens hinzuweisen. Eine diesen Gesichtspunkten Rechnung tragende Regelung könnte etwa folgenden Wortlaut haben: (1) Die Partner eines Vertrages sind für die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung ihrer Pflichten materiell verantwortlich. (2) Verletzt ein Partner eine ihm obliegende Pflicht, so hat er die durch Gesetz oder Vertrag festgeiegten Schadenersatz- und Garantieverpflichtungen zu erfüllen und die sonst vorgesehenen materiellen Folgen zu tragen. (3) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, besteht eine Verpflichtung zum Schadenersatz nur dann, wenn eine Pflichtverletzung schuldhaft herbeigeführt wurde. Zum Nachweis des Verschuldens bzw. Nichtverschuldens Eine auf Verschulden beruhende Rechtsfolge kann nur dann durchgesetzt werden, wenn das Verschulden bzw. Nichtverschulden aufgedeckt worden ist. Das geschieht im Regelfall durch die Argumente und Beweise der Partner. Der Pfiichtverletzter ist im allgemeinen besser als der Geschädigte in der Lage, den das rechtsverletzende Verhalten beeinflussenden Prozeß der Erkenntnis und Willensbildung und seine Umsetzung in die Wirklichkeit aufzudecken und damit die subjektive Seite des durch ihn verursachten Schadens darzulegen. Diese in den bisherigen Gesetzgebungsarbeiten nicht bestrittene Konsequenz muß ihren juristischen Ausdruck in der Regelung finden, daß das Verschulden desjenigen gesetzlich vermutet wird, dessen rechtsverletzendes Verhalten zu einem Vermögensschaden seines Partners geführt hat. Da sich mit dieser Regelung die Beweislast umkehrt, wird der Verantwortliche nicht nur schlechthin zur Abwehr gegen ihn erhobener Schadenersatzansprüche, sondern vor allem zur Aufklärung bei den Verhandlungen der Partner, d. h. zu ihrem Zusammenwirken. veranlaßt. Damit wird das im Zivil-recht vorherrschende Prinzip, daß die Partner ihre Be- 430;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der FührungsM und der ihnen übergebenen Inoffiziellen Mitarbeiter jederzeit gewahrt wird; Unterstützung zu geben bei der Klärung persönlicher und familiärer Probleme.

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