Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 428 (NJ DDR 1966, S. 428); Bilclungs- und Erziehungsarbeit Vorsorge zu treffen, daß die Kinder und Jugendlichen selbst keinen geistigen, sittlichen, körperlichen oder materiellen Schaden erleiden, und daß durch sie der sozialistischen Gesellschaft kein Schaden zugefügt wird. Die Kinder und Jugendlichen sind darüber hinaus so zu erziehen, daß sie es als persönliche Verpflichtung und gesellschaftliche Notwendigkeit ansehen, Schäden und Unfälle zu vermeiden und selbst Vorschläge zu deren Verhütung zu machen. Zur Tatbestandsmäßigkeit einer Aufsichtspflicht-Verletzung nach § 139 b StGB Unsere Untersuchungen lassen auch erkennen, daß Unklarheiten über die Tatbestandsmäßigkeit einer Auf-sichtspflichtverletzung nach § 139b StGB bestehen. Frenzei hat bereits darauf hingewiesen, daß die Verletzung dieser und jener Pflichten nicht in jedem Fall eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Erwachsenen hervorruft und daß eine Aufsichtspflichtverletzung für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 139b StGB nur insoweit unmittelbar interessiert, als sie eine Verfehlung des Minderjährigen bedingt. Sie muß also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den zu Beaufsichtigenden zur Folge haben.4 In der Praxis wird jedoch dieses Erfordernis des § 139b StGB nicht immer beachtet. Dafür ein Beispiel: Frau K. duldete, daß ihr lOjähriger Sohn zu Hause im Herd Feuer anmachte. Sie klärte ihn laufend über die Gefährlichkeit von Streichhölzern auf. In der Schule nahm ihr Sohn regelmäßig an Brandschutzbelehrungen teil. Frau K. überzeugte sich auch davon, daß ihr Sohn nicht leichtfertig mit Streichhölzern umging. Eines Tages nahm er dennoch Streichhölzer aus der elterlichen Wohnung an sich, spielte damit in der Nähe von Strohmieten und setzte diese in Brand. Im Schlußbericht der Volkspolizei werden Pflichtverletzung und strafrechtliche Schuld der Frau K. damit begründet, daß sie die Streichhölzer im unverschlossenen Küchenschrank aufbewahrt und ihren Sohn sogar beauftragt habe, im Küchenherd Feuer anzumachen. Der Staatsanwalt des Kreises erhob Anklage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und begründete diese wie folgt: „Die Beschuldigte hat gegenüber ihrem Sohn die Aufsichtspflicht verletzt, weil sie es gestattete, daß dieses Kind, obwohl es erst 10 Jahre alt ist, in den Besitz von Streichhölzern gelangen konnte. Dadurch war es dem Kind möglich, eine Brandstiftung zu begehen Die Beschuldigte hat in diesem konkreten Fall die Interessen unserer Gesellschaft verletzt und muß gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.“ Das Kreisgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und übergab die Sache an die Konfliktkommission. Dabei übersah es aber gleichfalls, daß weder eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen noch der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und den eingetretenen Folgen geführt worden war. Mit den Erklärungen des Arbeitskollektivs der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, daß sie ihre Kinder trotz großer Belastungen verantwortungsbewußt erziehe, was sich auch in dem bisher einwandfreien Verhalten der Kinder in der Öffentlichkeit gezeigt habe, hatten sich weder das Untersuchungsorgan noch der Staatsanwalt, noch das Gericht auseinandergesetzt, obwohl diese Hinweise für die Gesamteinschätzung sehr bedeutsam gewesen wären. Die Hinweise wurden erst in der Beratung der Konfliktkommission berücksichtigt. Die Konfliktkommission kam deshalb zu der richtigen Auffassung, daß eine schuld- 4 Frenzel, a. a. O., S. 44. hafte Aufsichtspflichtverletzung nicht vorlag und deshalb Erziehungsmaßnahmen nicht erforderlich waren. Dieses Beispiel zeigt, daß es notwendig ist, alle Umstände, die mit Verfehlungen Minderjähriger und etwaigen Pflichtverletzungen Erwachsener im Zusammenhang stehen, exakt zu ermitteln und sorgfältig zu würdigen; in jedem Einzelfall zu ermitteln, was in der gegebenen Situation unter gehöriger Beaufsichtigung zu verstehen war und welche Möglichkeiten für den Aufsichtspflichtigen objektiv bestanden haben, die Verfehlung des Minderjährigen zu verhindern; immer zu prüfen, welche zumutbare Handlung der Aufsichtspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat (konkrete Pflichtverletzung), die geeignet gewesen wäre, den Minderjährigen von der mit Strafe bedrohten Handlung abzuhalten. Mit allgemeinen Feststellungen kann weder der Kausalzusammenhang zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Verfehlung noch der Schuldgehalt der Pflichtverletzung bewiesen werden. Beseitigung begünstigender Bedingungen Besonderes Augenmerk ist auch den Bedingungen zu schenken, welche die Handlungen des Minderjährigen und die Aufsichtspflichtverletzungen des Erwachsenen ermöglicht oder erleichtert haben. Unsere Untersuchungen zeigten das geht auch aus Analysen der Bezirksstaatsanwälte hervor , daß besonders die Leitungsor-garie der Landwirtschaftsbetriebe dem Aufenthalt und Spielen von Kindern in landwirtschaftlichen Objekten* wie Scheunen, Ställen usw. oder auf Druschplätzen* noch zu wenig Aufmerksamkeit zuwenden. So wird z. B. in vielen Genossenschaften nur ungenügend beachtet* daß sich Kinder nicht ohne Aufsicht in landwirtschaftlichen Objekten aufhalten dürfen (§ 3 der Brandschutzanordnung Nr. 10 vom 12. Juli 1963 GBl. II S. 552 ). Die Rechtspflegeorgane sollten stärker auf die strikte Einhaltung dieser Bestimmung hinwirken, ggf. mit den Mitteln der Gesetzlichkeitsaufsicht (Protest und sonstige Maßnahmen durch den Staatsanwalt), mit der Gerichtskritik und mit Maßnahmen nach § 3 StPO durch das Untersuchungsorgan. * Zusammenfassend ergeben sich m. E. für die Arbeit der Rechtspflcgeorgane bei der Verhütung von Bränden, die durch Minderjährige verursacht werden, und von Aufsichtspflichtverletzungen Erwachsener folgende Schlußfolgerungen : Eine strafbare Aufsichtspflichtverletzung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn der Aufsichtspflichtige es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen hat, positiv auf den Minderjährigen einzuwirken und alles zu tun, um ein evtl, eintretendes schädliches Ereignis abzuwenden, obwohl er wußte, welche Gefährlichkeit dem Handeln des zu Beaufsichtigenden innewohnt. Eine geringe Unterlassung, die von dem zu Beauf-S'chtigenden dazu ausgenutzt wird, eine schädliche Handlung zu begehen, reicht in der Regel nicht aus* eine Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 139b StGB zu bejahen. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufsichtspflichtige sonst ständig positiv auf den zu Beaufsichtigenden eingewirkt hat. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die in ihrer Gesamtheit die vom Gesetz verlangte „nicht gehörige Beaufsichtigung“ begründen. In den Fällen, in denen zwar ein pflichtwidriges Verhalten einer Aufsichtspflichtperson in bezug auf die Verfehlung des Minderjährigen festgestellt wird* dieses jedoch nicht ursächlich für das später eintre- 428;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 428 (NJ DDR 1966, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 428 (NJ DDR 1966, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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