Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 416 (NJ DDR 1966, S. 416); stimmte günstige Möglichkeiten über den weiteren Verlauf des Waffenbesitzes in Erwägung gezogen oder später an dem weiteren Besitz der Waffen gezweifelt hat. Entscheidend ist, daß der Angeklagte K. N. die Kenntnis vom Waffenbesitz bzw. Waffenversteck seines Sohnes hatte, daß dieser die Waffen tatsächlich weiterhin illegal besaß und daß er eine Anzeige unterlassen hat, so daß die Waffen nicht sichergestellt werden konnten. § 200 StPO. Ein Geständnis wird nicht allein deshalb als Beweismittel wertlos, weil der Angeklagte es später widerrufen hat. Die Frage nach dem Beweiswert eines Geständnisses muß danach beantwortet werden, inwieweit sich aus sämtlichen Umständen des Einzelfalls die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des Geständnisses herleiten läßt. Zu diesen Umständen zählen neben den objektiven und subjektiven Bedingungen, die Tat und Täter charakterisieren, auch Anlaß und Zustandekommen des Geständnisses. OG, Urt. vom 29. April 1966 - 3 Ust 4,66. Nachdem der Angeklagte im Ermittlungsverfahren in mehreren Geständnissen erklärt hatte, seine 3’/2 Monate alte Tochter getötet zu haben, widerrief er in der Hauptverhandlung sein Geständnis. Das Bezirksgericht gelangte zu der Auffassung, daß das Geständnis des Angeklagten richtig sei. Mit dieser Auffassung hatte sich das Oberste Gericht auseinanderzusetzen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Geständnis nicht allein deshalb als Beweismittel wertlos wird, weil der Angeklagte es später widerrufen hat (vgl. OG, Urteil vom 9. Mai 1963 1 Zst (PI) II 4/63 - NJ 1963 S. 378). Die Frage nach dem Beweiswert des Geständnisses muß danach beantwortet worden, inwieweit sich aus sämtlichen Umständen des Einzelfalls die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des Geständnisses herleiten läßt. Zu solchen Umständen zählen neben den objektiven und subjektiven Umständen, die Tat und Täter charakterisieren, auch Anlaß und Zustandekommen des Geständnisses. Gerade unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt bestehen in vorliegender Sache keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts hat der Angeklagte nach Jahren im angetrunkenen Zustand über die von ihm begangene Straftat gesprochen. Als er daraufhin nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erstmals zur Sache vernommen wurde, gab er eine schriftliche Erklärung ab, in der er die ihm zur Last gelegte Handlung eingestand und deren Ausführung im einzelnen beschrieb. In der am gleichen Tage erfolgten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederholte er sein Geständnis. Er gestand die Straftat auch vor dem Haftrichter, in zwei polizeilichen Vernehmungen und in einer weiteren Vernehmung durch den Staatsanwalt am 1. Juni 1965. Schließlich hielt er wenn auch unter Vermeidung von Einzelschilderungen sein Geständnis gegenüber Fachärzten aufrecht, die ihn zur Anfertigung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens untersuchten. Mithin hat der Angeklagte sein Geständnis mehrfach und was im Hinblick auf dessen Beweiswert besonders bedeutsam ist vor einem unterschiedlichen Personenkreis abgelegt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß sich die einzelnen Geständnisse auch inhaltlich decken. Schließlich hat der Angeklagte, wie das Bezirksgericht mit Recht hervorgehoben hat, sein Geständnis erst dann widerrufen, als er auf Grund der Vernehmung durch den Staatsanwalt am 1. Juni 1965 mit Sicherheit davon erfuhr, daß das Kind nach fachärztlicher Ansicht nicht* wie bisher von ihm angenommen, erstickt, sondern an Lungenentzündung gestorben war. Bei der Überprüfung des Wahrheitsgehalts der sich widersprechenden Erklärungen des Angeklagten hat das Bezirksgericht weiterhin zutreffend die Handlungssituation und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat berücksichtigt und auch in diesem Zusammenhang die Richtigkeit des Geständnisses nachgeprüft. Zunächst soll auf die äußeren und inneren Bedingungen der Handlungssituation eingegangen werden. Die Ehefrau des Angeklagten erkrankte kurze Zeit nach der Geburt des Kindes und wurde einseitig gelähmt. Infolgedessen vermochte sie sich nur noch in geringem Umfang um die Versorgung des Kleinstkindes und einer weiteren vierjährigen Tochter sowie den Haushalt zu kümmern. Die daraus resultierenden Arbeiten hatte der Angeklagte nach Dienstschluß zu erledigen. Er war zur damaligen Zeit technischer Offizier einer KVP-Einheit. Hinzu kam, daß gegen ihn wegen dienstlicher Verfehlungen ein Disziplinarverfahren lief und er mit seinem Ausschluß aus der KVP rechnete. Außerdem war der Angeklagte zu dieser Zeit in-erheblichem Maße dem Alkohol verfallen. Diese Situation führte zu einer Mehrbelastung des Angeklagten. Der Einwand der Berufung, der Angeklagte habe schon lange Zeit in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen, ohne daß sich dies störend auf die Familienbeziehungen ausgewirkt hätte, und habe auch schon jahrelang im Haushalt geholfen, so daß diese Arbeiten ihn nicht belastet hätten, geht fehl. Zur Tat- zeit ging es nicht darum, daß der Angeklagte lediglich im Haushalt mit Hand anlegte. Ihm oblag die Versorgung seiner schwerkranken Frau und zweier Kinder. Hinzu kommt, daß ihm, wenn auch selbst verschuldet, in dieser Situation der Ausschluß aus der KVP drohte. Mithin ist das Bezirksgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt war und dies mit der Erklärung des Angeklagten übereinstimmt, er habe unter dem Eindruck persönlicher Schwierigkeiten sich und seiner Familie durch die Tat das Leben erleichtern wollen. Einer solchen Motivation steht die vom Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen festgestellte abnorme Persönlichkeitsstörung nicht entgegen. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen lassen sich aus der abnormen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten allein Schlüsse über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Erklärungen nicht ziehen. Die besondere Beachtung des Zusammenhanges zwischen Handlungssituation und Geständnis ist daher unerläßlich. Dieser Zusammenhang traf die Schlußfolgerung des Bezirksgerichts über die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten ebenso wie die Auffassung des Bezirksgerichts, daß sich auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat die Richtigkeit des Geständnisses ergibt. So ging der Angeklagte am Morgen nach der Tat entgegen den sonst üblichen Gepflogenheiten allein und ohne seine Ehefrau zu wecken, vom im oberen Stockwerk gelegenen Schlafzimmer nach den unteren Wohn- und Küchenräumen. " Vom Tod des Kindes unterrichtete er seine Ehefrau erst, nachdem er die Kleidung des Kindes verbrannt hatte. Er benachrichtigte auch keinen Arzt, und als dieser von einer Nachbarin geholt wurde, informierte er ihn nicht über die Umstände, unter denen er das Kind tot aufgefunden hatte. Zusammenfassend ist nach alledem zu bemerken, daß die Handlungssituation, das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und ganz besonders die Art und Weise des Zustandekommens des Geständnisses dessen Richtigkeit nachweisen. Hingegen liegen Umstände, die eine gegenteilige Auffassung rechtfertigen könnten, nicht vor. 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 416 (NJ DDR 1966, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 416 (NJ DDR 1966, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten Verbindungen zu Menscherhändler- banden und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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