Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 415 (NJ DDR 1966, S. 415); und vom Bezirksgericht insoweit richtig beantwortete Frage nach der Verjährung dieser strafbaren Handlungen der Angeklagten zu beurteilen. Da die Angeklagten den Tatbestand des § 2 Abs. 1 WVO erfüllt und somit ein mit Zuchthaus bedrohtes Verbrechen begangen haben, verjährt die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 1 StGB in fünfzehn Jahren. Bei Delikten gegen § 2 WVO beginnt die Verjährungsfrist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts wie bei anderen Dauerstraftaten ebenfalls erst mit der Beendigung der strafbaren Handlung, d. h. im vorliegenden Fall hinsichtlich des K. N. mit der Beendigung des illegalen Waffenbesitzes durch die Übergabe der Waffe an den Mitangeklagten. Obgleich die Anklage, von einer irrigen Auffassung über die Verjährung der Delikte nach der WVO ausgehend, den illegalen Waffenbesitz der Angeklagten vor 1950 als verjährt ansieht, hat das Bezirksgericht zu Recht auf der Grundlage seines Eröffnungsbeschlusses auch für die Zeit vor 1950 die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten im Urteil bejaht. Insoweit liegt keine Verletzung des § 220 StPO vor, da im Tenor der Anklage der Waffenbesitz der Angeklagten vom Jahre 1945 an enthalten ist, so daß die nachfolgend darin zum Ausdruck kommende Beschränkung der Strafverfolgung ihrem Wesen nach eine rechtliche Ansicht der Staatsanwaltschaft darstellt, an die das Gericht nicht gebunden ist. Das Bezirksgericht hat zwar ohne weitere Erörterungen, jedoch im Ergebnis zutreffend der Einlassung des Angeklagten O. N., er habe den Besitz des Trommelrevolvers zeitweilig aus dem Gedächtnis verloren, keine Bedeutung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit beigemessen. Es ergibt sich aus der Natur des Erinnerungsvermögens eines Menschen, daß er nicht zu jedem Zeitpunkt an sämtliche in der Vergangenheit geschehenen Ereignisse denken kann. Das Oberste Gericht hat bereits durch Urteil vom 7. Februar 1958 lb Ust 3/58 (NJ 1958 S. 179) dargelegt, daß derjenige, der nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzüglich nachkommt, eigenen Gewahrsam an der Waffe begründet und für die gesamte Dauer dieses Gewahrsams strafrechtlich verantwortlich ist. Das Entscheidende ist die objektive Inbesitznahme mit dem Vorsatz, die Waffe weiter versteckt zu halten. Ein vollständiges Vergessen einer versteckten Waffe könnte nur dann von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien, wenn sich z. B. aus bestimmten weiteren in Erscheinung tretenden Umständen eindeutig ergibt, daß der Täter den illegalen Besitz sämtlicher Waffen beenden will und lediglich eine oder einzelne Waffen, Waffenteile oder Sprengmittel tatsächlich vergessen und deshalb nicht mitabgeliefert hat. Im vorliegenden Fall ergeben sich aber in einer solchen Richtung keinerlei Ansatzpunkte. Der Angeklagte O. N. hat im Gegenteil nach dem kurz vor seiner Inhaftnahme erfolgten Wiederaufflnden der Waffe noch Pflegearbeiten an ihr vorgenommen und sie an dem gleichen Platz wie die übrigen Waffen verborgen. Zu wenig hat sich das Bezirksgericht auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte O. N. einen Teil seiner strafbaren Handlungen im jugendlichen Alter begangen hat. Es hat dabei unter Hinweis auf § 26 JGG richtig erkannt, daß das Schwergewicht seiner Straftat in der Zeit nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegt. Es hat dabei aber lediglich den erheblich längeren Zeitraum des illegalen Waffenbesitzes im Erwachsenenalter als einzigen Gesichtspunkt hierfür verwertet. Das gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß in den Fällen, in denen als entscheidende Handlung die Inbesitznahme der Waffe und der Entschluß, sie weiter im Besitz zu halten, im jugendlichen Alter geschehen ist und der illegale Waffenbesitz sich bis ins Erwachsenenalter erstreckt, an weiteren Kriterien geprüft werden muß, in welchem Zeitraum der Schwerpunkt der Handlung liegt. Es ist durchaus möglich, daß sich als Schwerpunkt einer solchen Handlung im Sinne des § 26 JGG der von der Besitzdauer her kürzere Zeitraum erweist, wenn in die Beurteilung insbesondere mit einbezogen wird, welche Intensität der Täter jeweils entwickelt hat und welche Folgen aufgetreten sind. ( Im vorliegenden Fall kommt zu dem zeitlich überwiegenden Tatumfang im Erwachsenenalter hinzu, daß der Angeklagte O. N. bereits als Erwachsener sowohl 1949 als auch 1951 durch die damaligen Ermittlungshandlungen, die schließlich zu seinem illegalen Verlassen der DDR führten, nachdrücklich auf die volle Bedeutung des illegalen Waffenbesitzes hingewiesen wurde und danach die Waffen noch gebrauchte, daß er bei seiner Rückkunft aus Westdeutschland Jagdmunition mitbrachte, nicht mit der Vergangenheit brach, sondern den Waffenbesitz fortsetzte, die Waffen teilweise weiter pflegte, wiederholt an anderen Plätzen versteckte und die Pistole oft bei sich trug und mit ihr auch Schüsse abgab. Bei der Anwendung des § 5 WVO auf die Handlungen des Angeklagten K. N. und der Abgrenzung dieser von den übrigen nach § 2 Abs. 1 WVO zu beurteilenden strafbaren Handlungen ist das Bezirksgericht richtig von der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. August 1958 la USt 66 58 (NJ 1958 S. 679) ausgegangen. Darin hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß das Übergeben von Waffen und Munition notwendig die Kenntnis vom unbefugten Waffenbesitz derjenigen Person mit sich bringt, der diese Waffen verschafft worden sind. Diese Kenntnis wird jedoch von § 2 Abs. 1 WVO miterfaßt. Diese Tatsache läßt keine nochmalige Beurteilung als Straftat im Sinne von § 5 WVO zu. Diese Entscheidung des Obersten Gerichts geht davon aus, daß das Verschaffen der Waffe die speziellere und grundsätzlichere Handlung ist und daß eine Anzeigepflicht in diesem Fall eine im Strafrecht der DDR nicht geforderte Pflicht zur Selbstanzeige darstellen würde. Damit im Zusammenhang ist weiter zu prüfen, ob auch die Anzeige hinsichtlich der übrigen Waffen des Angeklagten O. N., von denen der Mitangeklagte Kenntnis hatte, einer Selbstanzeige gleichgekommen wäre. Das muß auf der Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 6. Februar 1959 - lb USt 270/58 - (NJ 1959 S. 213) verneint werden. Dort ist bereits darauf hingewiesen worden, daß § 5 WVO anzuwenden ist, wenn zwischen der Kenntnis vom unbefugten Waffenbesitz und dem eigenen unbefugten Waffenbesitz kein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht. Bei K. N. besteht zwischen seinem unbefugten Besitz einer Jagdwaffe und seiner Kenntnis von dem unbefugten Besitz anderer Waffen, nämlich der Jagdwaffe 12 mm sowie der Pistole 08 durch seinen Sohn, kein solcher unmittelbarer innerer Zusammenhang, der die Nichtanwendung des § 5 WVO rechtfertigen würde. Entfernte Zusammenhänge und die allgemeine Möglichkeit einer Gegenanzeige reichen nicht aus, um den Angeklagten K. N. von seiner Anzeigepflicht zu befreien. Bei der Nichtanzeige des Besitzes einer Jagdwaffe Kaliber 12 mm und einer Pistole 08 durch den Angeklagten K. N. kommt, da es sich auch hier um eine Dauerstraftat handelt, eine Verjährung ebenfalls nicht in Betracht. Der Angeklagte K. N. hat in der Hauptverhandlung erklärt, daß er nach den Pflegearbeiten seines Sohnes und den eigenen Hinweisen, die Waffen wegzubringen, angenommen habe, daß sein Sohn die Waffen wegwerfen werde. Es kommt beim Tatbestand des § 5 WVO jedoch nicht darauf an, ob der Täter be- 415;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 415 (NJ DDR 1966, S. 415) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 415 (NJ DDR 1966, S. 415)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X