Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 413 (NJ DDR 1966, S. 413); Frage, ob der Angeklagte zu dem vom § 266 StGB erfaßten Personenkreis gehört, kann überhaupt nicht aus der Funktionsbezeichnung, sondern allein aus dem Inhalt der ihm in seinem Arbeitsbereich obliegenden konkreten Aufgaben und Pflichten hergeleitet werden. Der Angeklagte war aber nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts für die selbständige Führung des kontenlosen Kontokorrents verantwortlich. Es gehörte insbesondere zu seinen Aufgaben, durch regelmäßige Überwachung des Forderungseingangs einen ständigen Überblick über die noch unbeglichenen Forderungen zu schaffen und eigenverantwortlich über die zum Einzug von Forderungen erforderlichen Maßnahmen zu entscheiden. Deshalb war ihm konsequenterweise auch das Mahnwesen mit übertragen. Die von ihm selbständig vorzunehmenden Buchungen und Abrechnungen, für die er verantwortlich war, bildeten die Grundlage für die Bilanz und somit auch für die Errechnung des Vermögens des VEAB. Dem Angeklagten oblag es also, die Vermögensinteressen des VEAB speziell auf dem Gebiet der ständigen Abrechnung mit den Kunden wahrzunehmen. Durch die von ihm vorgenommenen Manipulationen hat er den wirklichen Vermögensstand des VEAB verschleiert. Er hat also gerade die Pflichten verletzt, zu deren Erfüllung er angestellt war. Von diesen Pflichten wurde der Angeklagte auch nicht durch den Einsatz als Innenrevisor entbunden. An sich hört die Verantwortlichkeit eines Werktätigen für einen bestimmten Arbeitsbereich dann auf, wenn er eine andere Tätigkeit aufnimmt. Ein solcher Wechsel hat jedoch beim Angeklagten nicht stattgefunden. Obwohl mit ihm im August des Jahres 1962 ein Abänderungsvertrag geschlossen und er als Innenrevisor eingesetzt worden war, hat er die Tätigkeit als verantwortlicher Kontokorrentbuchhalter in Übereinstimmung mit der Betriebsleitung weiter ausgeübt. Im Rahmen der tatsächlichen Fortführung der Geschäfte des Kontokorrentbuchhalters oblagen dem Angeklagten aber weiterhin die daraus resultierenden Pflichten, deren zum Vermögensnachteil des VEAB führende Verletzung nach wie vor Untreue gemäß §§ 266 StGB, 29, 30 StEG darstellt. Die von ihm seit 1961 durchgeführte Untreuehandlung hat also mit dem Abänderungsvertrag und mit der Tätigkeitsaufnahme als Innenrevisor keine andere Qualität erlangt. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung ist auch die subjektive Seite des Tatbestands der Untreue erfüllt. Es ist richtig, daß sich der Vorsatz eines Täters der Untreue sowohl auf die Pflichtverletzung als auch auf die Zufügung eines Vermögensnachteils richten muß, der nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der DDR auch in einer Vermögensgefährdung liegen kann. Die vom Bezirksgericht festgestellten und im Urteil dargelegten Tatsachen lassen nur den Schluß zu, daß der Angeklagte die Untreuehandlung vorsätzlich begangen hat. Er hat sich bei seiner Arbeit im Kontokorrent ständig darüber informiert, welche Forderungen das Konto 250 auswies. Daran erkannte er, daß die Kontokorrentunterlagen nicht alle Forderungen enthielten, die nach dem Konto 250 noch offen waren. Daß die durch die festgestellten Manipulationen herbeigeführte Verschleierung dieser Tatsache notwendigerweise jede Übersicht über Existenz und Umfang von Forderungen des VEAB besei-j tigen mußte, war dem Angeklagten nicht nur bekannt; sondern von ihm sogar erstrebt, weil die gewollte Ver-r. schleierung nur bei gleichzeitiger Beseitigung der Übersicht erreichbar war. Damit hat der Angeklagte nicht nur bewußt seine Pflichten verletzt, sondern hat vorsätzlich dem VEAB einen Vermögensnachteil zu-' gefügt. Dabei ist es unerheblich, ob er die Höhe des Betrags kannte, der durch die Nichtbeitreibung von Forderungen entstand. Das Bezirksgericht hat nach alledem das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums im schweren Fall beurteilt. §§ 2, 5 WVO; § 67 StGB; § 220 StPO; § 26 JGG. 1. Zu den objektiven und subjektiven Kriterien bei der Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall nach § 2 WVO. 2. Bei illegalem Waffenbesitz beginnt die Verjährung der Strafverfolgung wie bei allen Dauerstraftaten erst mit der Beendigung der Straftat. 3. Wird bei einem Dauerdelikt im Anklagetenor eine zeitliche Beschränkung der Anklage dadurch ausgedrückt, daß ein Teil der vom Tenor tatsächlich erfaßten Handlung als verjährt bezeichnet wird, so stellt das lediglich eine Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft dar, an die das Gericht nicht gebunden ist. 4. Wer illegal eine Waffe in Besitz nimmt und der gesetzlichen Ablieferungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, begründet eigenen Gewahrsam an der Waffe. Vergißt der Täter zeitweilig den illegalen Waffenbesitz, so hat das auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich keinen Einfluß. 5. Wer einem anderen illegal eine Waffe verschafft, kann nicht wegen Nichtanzeige des anderen bestraft werden, weil das Verschaffen notwendig die Kenntnis vom illegalen Waffenbesitz des anderen mit sich bringt und dieser Fall von § 2 WVO erfaßt wird. Erhält jedoch der Täter, der einem anderen illegal Waffen verschafft, Kenntnis davon, daß der andere noch weitere Waffen besitzt, so ist er verpflichtet, den Besitz dieser Waffen anzuzeigen. 6. Von der Pflicht zur Anzeige eines unbefugten Waffenbesitzes wird der Täter nicht dadurch befreit, daß er dem die Waffe Besitzenden empfiehlt, diese „wegzubringen“ oder abzuliefern, und annimmt, die Waffe sei weggeworfen worden. 7. Hat der Täter eine Waffe teils vor und teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres illegal besessen, so bestimmt sich das Schwergewicht der Tat nicht allein danach, in welchem Lebensabschnitt die zeitlich längere Dauer der Tat liegt, sondern nach weiteren Kriterien, insbesondere nach Tatintensität und Folgen. OG, Urt. vom 21. Mai 1966 - la Ust 16/66. Angeklagt sind der 36 Jahre alte O. N. und sein Vater, der 65 Jahre alte K. N. Der Angeklagte K. N. verschaffte sich nach 1945 zwei Waffen, um zu wildern und um Wild, das auf seinen Feldern Schaden anrichtete, zu verjagen. Im Jahre 1949 wurde er zeitweise wegen des Verdachts, illegal Waffen zu besitzen, inhaftiert. Während der Ermittlungen gab er einen Karabiner ab; ein Jagdgewehr behielt er. Der Angeklagte O. N. besaß gleichfalls mehrere Waffen, Waffenteile und Munition. Nach 1945 versteckte er sie im Wald und im elterlichen Grundstück. Einige gab er auch anderen Personen. Als er 1949 wegen Verdachts des illegalen Waffenbesitzes festgenommen wurde, stritt er eine solche Tat ab. Die im Wald versteckten Waffen benutzte er zum Teil mit anderen Personen gemeinsam. Nachdem mehrere seiner Bekannten wegen illegalen Waffenbesitzes im Jahre 1951 verhaftet worden waren und sich ein solcher Verdacht auch gegen ihn richtete, begab er sich illegal nach Westdeutschland. Bei seiner Rückkehr im Jahre 1954 brachte er 15 bis 20 Jagdpatronen mit. Er stellte fest, daß im elterlichen Grundstück noch ein Jagdgewehr Kaliber 12, eine Sportbüchse, ein Karabiner, zwei Karabinerläufe, eine Pistole 08, ein defekter Trommelrevolver, das System einer Kugelwaffe, diverse Waffenteile für Karabiner, 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 413 (NJ DDR 1966, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 413 (NJ DDR 1966, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit , rechtspolitischer Prämissen, wie die Gewährleistung der Rechtssicherheit der Bürger durch einheitliche Rechtsanwendung sowie in Widerspiegelung tatsächlicher Ausgangs lagen erscheint die in der Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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