Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 39 (NJ DDR 1966, S. 39); Belange der Arbeitssicherheit ständig wachzuhalten und bewußtseinsmäßigen Unzulänglichkeiten, sich an Gefahrenzustände zu gewöhnen und diese zu übersehen, entgegenzuwirken. Der Arbeitsschutzverantwortliche, der eine solche Belehrungspflicht schuldhaft verletzt hat, kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Werktätige die notwendigen Kenntnisse aus früheren Belehrungen oder seiner Berufs- und Lebenserfahrung hatte. b) Die Pflicht zur Belehrung der Werktätigen des eigenen Betriebes Nach § 10 Abs. 1 ASchVO bzw. § 6 der 3. DVO zum LPG-Gesetz hat der Betriebsleiter bzw. Genossenschaftsvorsitzende zu sichern, daß die Werktätigen und Genossenschaftsmitglieder über ihre Pflichten im Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz belehrt werden. Die Pflicht zur Belehrung haben gemäß § 18 ASchVO bzw. §6 der 3. DVO die übrigen leitenden Mitarbeiter des Betriebes oder der Genossenschaft in ihren Verantwortungsbereichen. Wie die Praxis zeigt, wird diese Pflicht von vielen leitenden Mitarbeitern nur ungenügend wahrgenommen. Der Mangel besteht insbesondere darin, daß die Arbeitsschutzbelehrungen zwar formal durchgeführt werden, jedoch inhaltlich nicht den Anforderungen entsprechen. Sie erschöpfen sich oftmals im Verlesen gesetzlicher Bestimmungen; es fehlt die praxisverbundene, auf den jeweiligen Bereich und jeden einzelnen Arbeitsplatz zugeschnittene konkrete Belehrung. c) Die Pflicht zur Belehrung von Werktätigen aus anderen Betrieben § 10 Abs. 3 ASchVO verlangt, daß die Werktätigen aus anderen Betrieben, die vorübergehend im Betrieb Arbeiten verrichten, von den Arbeitsschutzverantwortlichen des aufnehmenden Betriebes entsprechend Abs. 1 und 2 sowohl vor der ersten Arbeitsaufnahme als auch vor der Übertragung einer anderen Arbeit und bei Veränderung der Arbeitsplatzbedingungen sowie in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz belehrt werden müssen. Dieser Forderung liegen jahrzehntelange Produktionserfahrungen zugrunde. Sie zeigen, daß die vorübergehende Arbeitsaufnahme in einem anderen, wenn auch gleichen oder ähnlichen Betrieb in der Regel veränderte Arbeitsbedingungen mit sich bringt. Ebenso können durch die Übertragung anderer Arbeiten Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen erwachsen. Deshalb wird in diesen Fällen generell die Belehrung dieser Arbeiter durch den übernehmenden Betrieb gefordert, unabhängig davon, ob die Werktätigen die von ihnen auszuführenden Arbeiten unter ähnlichen Arbeitsbedingungen bereits in dem überlassenden Betrieb durchgeführt haben und über die hierfür maßgebenden Bestimmungen schon belehrt worden sind. Soweit es sich um Instandsetzungsarbeiten durch andere Betriebe handelt, sind die in der Vergangenheit aufgetretenen Zweifel durch die ABAO 7 Arbeits--sieherheit bei Instandsetzungsarbeiten in Betrieben vom 23. Juni 1965 (GBl. II S. 536) beseitigt worden. d) Die Belehrung als persönliche Rechtspflicht des Arbeitsschutzverantwortlichen Die Pflicht zur Belehrung der Werktätigen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz ist eine von dem im konkreten Falle verantwortlichen leitenden Mitarbeiter persönlich wahrzunehmende Rechtspflicht. Diese Pflicht ist unteilbar und kann nicht auf einen für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes 2 Vgl. hierzu OG, Urteil vom 18. Februar 1965 - 2 Ust 3/65 -NJ 1965 S. 300 ff. - D. Red. nicht verantwortlichen Mitarbeiter delegiert und von diesem an Stelle des Arbeitsschutzverantwortlichen erfüllt werden, auch wenn es sich dabei um einen Spezialisten des betreffenden Arbeitsgebiets handelt. Die Hinzuziehung eines Spezialisten, der nicht leitender Mitarbeiter gemäß §§ 8 und 18 ASchVO bzw. § 4 der 3. DVO zum LPG-Gesetz ist, zu Arbeitsschutzbelehrungen entbindet den Arbeitsschutzverantwortlichen' nicht von seiner Eigenverantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belehrung. e) Die Pflicht leitender Mitarbeiter, sich Kenntnis über arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu verschaffen Die jedem leitenden Mitarbeiter eines Betriebes obliegende Pflicht, die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im jeweiligen Verantwortungsbereich zu sichern, erfordert in erster Linie das Wissen um die für das konkrete Arbeitsgebiet maßgebenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und die ständige Vervollkommnung dieses Wissens. Die Vermittlung dieses Wissens durch Anleitung und Kontrolle durch die übergeordneten leitenden Mitarbeiter ist eine wichtige Voraussetzung hierfür. Die Verantwortung für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit bedingt aber auch gleichermaßen die persönliche Verpflichtung eines jeden einzelnen leitenden Mitarbeiters, aus eigener Initiative im Rahmen des ihm Möglichen um die Vervollständigung seines Wissens bemüht zu sein (§ 2 Abs. 1 der ASAO 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 [GBl. S. 691], §§ 8, 18 ASchVO). f) Zum Befähigungsnachweis der leitenden Mitarbeiter In der Praxis gibt es Schwierigkeiten bei der Auslegung des in § 15 ASchVO verwendeten Begriffs „Bereiche mit Gefahren“. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten: „Bereiche mit Gefahren für die Gesundheit von Werktätigen sind Bereiche, in denen nach Einschätzung des Betriebsleiters Arbeitsstätten, Betriebsanlagen oder -einrichtungen eine erhöhte Arbeitsgefahr erwarten lassen, sowie Bereiche mit feuer- oder explosionsgefährdeten Betriebsstätten Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Sie entspricht nicht den an die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und der Sicherheit von Brandgefahren im Produktionsprozeß zu stellenden Anforderungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß jeder Bereich in der Produktion ein mit Gefahren verbundener Bereich ist, so daß jeder leitende Mitarbeiter im Bereich der Produktion einschließlich der Produktionsvorbereitung (z. B. Technologie, Konstruktion), des Transportwesens und der Lagerwirtschaft einen Befähigungsnachweis erbringen muß. Im Bereich der genossenschaftlichen Landwirtschaft darf die Leitung und Aufsicht von Arbeitsbereichen in jedem Falle nur solchen Mitgliedern übertragen werden, die ihre Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nachgewiesen haben (§ 11 der 3. DVO zum LPG-Gesetz). Die Übertragung der Leitung eines Bereiches muß durch den Betriebsleiter oder Genossenschaftsvorsitzenden selbst oder durch einen von ihm beauftragten anderen leitenden Mitarbeiter erfolgen. Sie muß mit einer Einweisung in das Aufgabengebiet und einer Belehrung über die dabei wahrzunehmenden Rechte und Pflichten verbunden sein. Der Befähigungsnach- 3 Vgl. Abschn. IX der Erläuterungen zu Schwerpunkten der Arbeitsschutzverordnung hinsichtlich der Pflichten der Betriebsleiter und der Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe, in: Textausgabe der Arbeitsschutzverordnung, 2. Aull., Berlin 1964, S. 77. 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 39 (NJ DDR 1966, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 39 (NJ DDR 1966, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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