Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 38 (NJ DDR 1966, S. 38); daß im Vordergrund nicht die Sicherheit, sondern die Planerfüllung steht); fehlerhafte Bedienung von Anlagen, Maschinen und Aggregaten, oftmals bedingt durch fehlerhafte oder formale Einweisung und Belehrung der Werktätigen (so werden z. B. teilweise Arbeitsschutzbelehrungen zu einer Routineangelegenheit); fehlerhafte Ausführung von Reparaturen und mangelhafte Instandsetzung und Instandhaltung von Anlagen, Maschinen und Aggregaten (z. B. muß verschiedentlich immer noch festgestellt werden, daß an Stelle der Schaffung von technischer Sicherheit die Ermahnung tritt); Beschädigung von Kabeln, Nachrichten- und Versorgungsleitungen bei Erdarbeiten infolge mangelhafter Kennzeichnung der Lage der Leitungen im Gelände und das Berühren von Starkstromleitungen, insbesondere mit Hebezeugen, infolge fehlerhafter Verlegung von Freileitungen, ungenügender Belehrung der Werktätigen und Fehlens von Warnschildern bzw, Warnsignalen. In der Landwirtschaft stehen der Häufigkeit nach an erster Stelle Arbeitsuni'älle, die beim Transport sowohl mit Fahrzeugen als auch von Hand eintraten; allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß fast 70 % aller Arbeiten in der Landwirtschaft Transportarbeiten sind. An zweiter Stelle stehen Arbeitsunfälle, die durch Stürze von Personen auf der Ebene, in Gruben und Vertiefungen oder aus Höhen eintraten. Es folgen Unfälle, die beim Umgang mit Tieren herbeigeführt wurden, sowie Arbeitsunfälle anläßlich von Reparaturen und Montagen. Arbeitsunfälle durch elektrischen Strom traten zahlenmäßig zwar nicht als Schwerpunkt hervor; ihnen muß jedoch besondere Bedeutung beigemessen werden, da jeder 10. derartige Unfall tödlich verlief und diese Unfälle in den letzten Jahren ständig angestiegen sind. Schließlich folgen Unfälle, die bei der Bedienung von Maschinen eintraten. (Im nächsten Abschnitt behandelt der Bericht die Verantwortung für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, insbesondere die einheitliche Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes, die Verantwortung des Betriebsleiters und seiner leitenden Mitarbeiter, des Vorsitzenden und anderer leitender Mitglieder von Genossenschaften, des Sicherheitsinspektors bzw. des Sicherheitsbeauftragten, des Brigadiers, des Leiters einer Reparaturbrigade (Feierabendbrigade), des Generalauftragnehmers bzw. Hauptauftragnehmers und des Investitionsbauleiters sowie der Werktätigen ohne Leitungsfunktionen. Der wesentliche Inhalt dieses Abschnitts ist in Abschn. I Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 20 zusammengefaßt.) Zur Feststellung der Rechtspflichtverletzungen Die Untersuchungen ergaben, daß die Gerichte häufig nicht feststellen, welche konkreten Rechtspflichten der für den Gesundheits- und Arbeitsschutz verantwortliche leitende Mitarbeiter verletzt hat. Soweit die Abgrenzung des Pflichtenkreises des Täters nicht exakt schriftlich festgehalten worden war, verkannten die Gerichte, daß auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des leitenden Mitarbeiters im Betrieb geprüft werden muß, welche Pflichten ihm oblagen und welche er verletzt hat. Dabei wird vielfach nicht beachtet, daß nicht jedes Verhalten, das in einer gegebenen Situation objektiv notwendig und richtig gewesen wäre, bzw. nicht jede politisch-moralische Pflicht als Rechtspflicht und dementsprechend nicht jede davon abweichende Verhaltensweise als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden darf. Aus der Einschätzung der Rechtsprechung ergeben sich insbesondere folgende typische Pflichtverletzungen auf dem Gebiet der Industrie und des Bauwesens: 1. Verletzung der Pflicht zur Schaffung einer unfallfreien Technik Aus § 91 Abs. 1 GBA ergibt sich für die Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter die Pflicht, Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel so zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten, zu unterhalten und instand zu setzen, daß sie eine hohe Sicherheit gewährleisten und körperlich schwere sowie gesundheitsgefährdende Arbeiten weitgehend einschränken. Diese generelle Pflicht wird durch die §§ 8, 9 ASchVO und durch die ASAO 3 Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln vom 1. August 1961 (GBl. II S. 339) konkretisiert. Dabei ist davon auszugehen, daß eine wirksame Zu-rückdrängung der Rechtsverletzungen im Arbeits- und Brandschutz und damit der Arbeitsunfälle vorrangig auf dem Gebiet der technischen Sicherheit zu erreichen ist. Die gefahrlose Technik stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die Menschen und schließt Unfälle durch fehlerhaftes menschliches Verhalten und Versagen weitgehend aus. Daraus ergibt sich die hohe Verantwortung der leitenden Mitarbeiter in der Projektierung und Konstruktion sowie bei der Herstellung von Anlagen, Maschinen, Aggregaten und Arbeitsmitteln zur Schaffung einer unfallfreien Technik. Eine Reihe von Erscheinungen der Praxis, wie sic sich auch in den gerichtlichen Verfahren widerspicgeln,. zeigt jedoch, daß die leitenden Mitarbeiter der Betriebe dieser Verantwortung teilweise nicht gerecht werden. Das zeigt sich z. B. darin, daß bei der Projektierung, Konstruktion und Herstellung neuer Anlagen, Maschinen, Aggregate und Arbeitsmittel ausschließlich oder vorrangig die Planerfüllung gesehen und zu Lasten der Sicherheitstechnik bzw. unter Außerachtlassung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen die Erreichung ökonomischer Ziele angestrebt wird. So wurde z. B. in einem Strafverfahren festgestellt, daß bei der Konstruktion und Herstellung des einachsigen Düngerstreuers D 38ä die sich aus der ASAO 107/1 ergebende gesetzliche Forderung, Stützen zur Kippsicherung anzubringen, außer acht gelassen wurde. Das führte bei den Benutzern des Gerätes zu mehreren Unfällen, zum Teil mit tödlichem Ausgang1. Ebenso wichtig ist jedoch, daß die sicherheitstechnischen Vorrichtungen in den Betrieben ständig unterhalten, gepflegt und soweit notwendig instand gesetzt werden. Wiederholt mußte im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren festgestellt werden, daß die leitenden Mitarbeiter der betreffenden Betriebe ihre ganze Aufmerksamkeit der Erreichung hoher Produktionsergebnisse zuwenden, dabei aber die Belange der Sicherheitstechnik vernachlässigten. 2. Verletzung der Pflicht zur Belehrung der Werktätigen a) Die Bedeutung der Belehrung Die Bedeutung des § 10 ASchVO, der allgemein die Belehrung der ständig und der. vorübergehend im Betrieb arbeitenden Werktätigen durch die für den Arbeitsschutz verantwortlichen leitenden Mitarbeiter regelt, sowie die des § 6 der 3. DVO zum LPG-Gesetz vom 13. August 1964 (GBl. II S. 733) besteht entgegen den nicht selten hierzu vertretenen irrigen Auffassungen nicht nur darin, den Werktätigen das Wissen über die von ihnen bei der Arbeitsausführung zu beachtenden Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu vermitteln. Seine Bedeutung besteht gleichermaßen darin, bereits vorhandenes Wissen um die l Vgl. hierzu OG, Urteil vom 10. September 1965 2 Ust 17,65 -ln diesem Heft. D. Red. 3S;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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