Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 36 (NJ DDR 1966, S. 36); tragnehmer für die Durchsetzung aller Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf der Großbaustelle verantwortlich. Er ist insoweit gegenüber allen auf der Großbaustelle tätigen Kooperationsbetrieben weisungsbefugt. Die Weisungen können auch gegenüber dem auf der Großbaustelle für die jeweiligen Arbeiter vom Kooperationsbetrieb eingesetzten Leiter (z. B. Montageleiter) erteilt werden. Die Weisungen können sich nur auf die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf den Großbaustellen erstrecken. Die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei den einzelnen Arbeitsvorgängen obliegt eigenverantwortlich weiterhin den leitenden Mitarbeitern der Kooperationsbetriebe. Die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit durch den beauftragenden und den ausführenden Betrieb bei Ausführung von Instandsetzungsarbeiten durch andere Betriebe ist . durch die ABAO 7 Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten in Betrieben vom 23. Juni 1965 (GBl. II S. 536) geregelt. g) Zur Verantwortung der Werktätigen, die nicht leitende Mitarbeiter sind, für die Einhüllung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Gemäß §§ 88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, a und d GBA. § 20 ASchVO, §§ 15,16,17 und 18 der 3. DVO zum LPG-Gesetz, § 6 der AO vom 24. November 1964 sind den Werktätigen und Genossenschaftsmitgliedern ebenfalls Pflichten im Arbeitsschutz auferlegt, so insbesondere die Pflicht, an ihrem Arbeitsplatz ständig die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu beachten und Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen. Sie können deshalb bei Verletzung dieser Pflichten unter Umständen disziplinarisch oder materiell verantwortlich gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung der jedem Werktätigen ojiegenden Rechtspflichten kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung gemäß §§ 230, 222 StGB begründet sein. Die Bestrafung eines Werktätigen, der nicht Verantwortlicher für den Arbeitsschutz ist, wegen Herbeiführung einer Gefährdungssituation nach § 31 ASchVO bzw. § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz ist nicht möglich. 2. Zur Feststellung der Rechtspflichtvcrletzungen Bei der Beurteilung von Verstößen gegen Gesundheitsund Arbeitsschutzbestimmungen, die zu fahrlässigen Tötungen, Körperverletzungen bzw. Gefährdungen der Gesundheit der Werktätigen geführt haben, ist zunächst festzustellen, welche konkreten Rechtspflichten der Täter verletzt hat. Soweit die Abgrenzung des Pflichtenkreises des Täters nicht aus schriftlich vorliegenden Funktionsplänen oder Weisungen erkennbar ist, muß auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geprüft werden, welche Pflichten ihm oblagen und welche er verletzt hat. Dabei ist zu beachten, daß nicht jedes Verhalten, das in einer gegebenen Situation objektiv erforderlich gewesen wäre, bzw. nicht jede politisch-moralische Pflicht als Rechtspflicht und davon abweichende Verhaltensweise als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden darf (vgl. OG, Urteil vom 4. April 1964 - 2 Ust 29/63 - NJ 1964 S. 282). 3. Zur Feststellung der Kausalität Nicht selten untersuchen die Gerichte das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen den verletzten Pflichten und den eingetretenen Folgen gar nicht oder behaupten lediglich dessen Vorliegen. So werden vielfach unkritisch Pflichtverletzungen übernommen, die die Arbeitsschutzinspektionen in aller Breite, nicht nach ihrer strafrechtlichen Bedeutsamkeit geordnet, in dem Unfallbericht angeführt haben, ohne zu prüfen, ob sie zu dem Unfall geführt haben. Für das Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ergibt sich, daß Ausgangspunkt für die Prüfung eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs nur eine Verletzung von Pflichten sein kann, die sich aus x-echtlich verbindlichen Normen und Anweisungen ergeben. Die Prüfung muß sich inhaltlich darauf ersti'ek-ken, ob die festgestellte Rechtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen allein oder mit ui'sächlich für das eingetretene schädigende Ereignis (konkrete Gefahx-, Körperverletzung, Todesfolge) gewesen ist. öfter wird auch noch übersehen, daß der Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wii-d, daß das schädigende Ereignis durch das Aufeinandertreffen der Rechtspilichtverletzungen des Angeklagten mit davon unabhängigen Rechtspilichtverletzungen anderer Personen bewirkt wurde (vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1965 - 2 Ust 2/65 - in OGSt Bd. 8). Der Kausalzusammenhang wird auch nicht dadui'ch ausgeschlossen, daß im Rahmen eines bestimmten Aufgabenbereiches begangene Rechtspflichtverletzungen sich erst nach dem Ausscheiden des bisheidgen Verantwortlichen für den Arbeitsschutz aus seiner Funktion strafrechtlich bedeutsam auswirken. Ein ursächlicher Zusammenhang wird jedoch dann nicht vorliegen, wenn der Funktionsnachfolger, der die gleichen Rechtspflichten hat, diese ebenfalls verletzt, weil d'ie dann eingetretenen Folgen oder Gefahi'ensituationen durch dessen Pflichtverletzungen bewirkt wurden (vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1965 2 Ust 2/65 in OGSt Bd. 8). Kann nicht bewiesen werden, daß Gesundheitsbeschädigungen oder Todesfolgen durch festgestellte Rechts-pflichtvei’letzungen herbeigeführt wurden, so ist stets zu prüfen, ob diese Rechtspflichtverletzungen ux’sächlich für eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des §31 ASchVO bzw. §27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz waren (vgl. OG, Urteil vom 20. September 1964 2 Zst 5/64 - NJ 1965 S. 150, und OG, Urteil vom 10. Oktober 1964 - 2 Ust 25/64 - in OGSt Bd. 8). 4. Zu Fragen der Schuldfeststellung Ist festgestellt, daß der Angeklagte leitender Mitai’beiter im Sinne der Arbeitsschutzverordnung bzw. der 3. DVO zum LPG-Gesetz ist und die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Rechtspflichten verletzt hat und zwischen den Rechtspflichtverletzungen und den Folgen Kausalzusammenhang besteht, muß geprüft werden, ob er schuldhaft gehandelt hat. Die Frage der Schuld ist dahingehend zu prüfen, ob die Rechtspflicht-verletzungen, die für die Folgen ursächlich waren, bewußt oder unbewußt begangen woi’den sind. Ei'st nach Beantwoi'tung dieser Frage ist die Prüfung und Feststellung möglich, ob die eingetretenen Folgen (Gefährdungssituation, Körperverletzung, Tötung, Brand) schuldhaft bewußt oder unbewußt fahi'lässig herbeigefühi’t wurden. 5. Zur Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiteil und Straftaten im Arbeitsschutz; zum Tatbestandsmerkmal „Lebens- und Gesundheitsgefährdung der Werktätigen“ gemäß § 31 ASchVO und § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz In der Praxis werden nicht selten Ordnungswidrigkeiten (§ 32 ASchVO, § 28 der 3. DVO zum LPG-Gesetz) als Straftaten und umgekehrt Straftaten (§ 31 ASchVO, § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz) als Ordnungswidrigkeiten beurteilt. Straftaten und Ordungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind dadurch ab- 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 36 (NJ DDR 1966, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 36 (NJ DDR 1966, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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