Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 36 (NJ DDR 1966, S. 36); tragnehmer für die Durchsetzung aller Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf der Großbaustelle verantwortlich. Er ist insoweit gegenüber allen auf der Großbaustelle tätigen Kooperationsbetrieben weisungsbefugt. Die Weisungen können auch gegenüber dem auf der Großbaustelle für die jeweiligen Arbeiter vom Kooperationsbetrieb eingesetzten Leiter (z. B. Montageleiter) erteilt werden. Die Weisungen können sich nur auf die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf den Großbaustellen erstrecken. Die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei den einzelnen Arbeitsvorgängen obliegt eigenverantwortlich weiterhin den leitenden Mitarbeitern der Kooperationsbetriebe. Die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit durch den beauftragenden und den ausführenden Betrieb bei Ausführung von Instandsetzungsarbeiten durch andere Betriebe ist . durch die ABAO 7 Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten in Betrieben vom 23. Juni 1965 (GBl. II S. 536) geregelt. g) Zur Verantwortung der Werktätigen, die nicht leitende Mitarbeiter sind, für die Einhüllung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Gemäß §§ 88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, a und d GBA. § 20 ASchVO, §§ 15,16,17 und 18 der 3. DVO zum LPG-Gesetz, § 6 der AO vom 24. November 1964 sind den Werktätigen und Genossenschaftsmitgliedern ebenfalls Pflichten im Arbeitsschutz auferlegt, so insbesondere die Pflicht, an ihrem Arbeitsplatz ständig die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu beachten und Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen. Sie können deshalb bei Verletzung dieser Pflichten unter Umständen disziplinarisch oder materiell verantwortlich gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung der jedem Werktätigen ojiegenden Rechtspflichten kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung gemäß §§ 230, 222 StGB begründet sein. Die Bestrafung eines Werktätigen, der nicht Verantwortlicher für den Arbeitsschutz ist, wegen Herbeiführung einer Gefährdungssituation nach § 31 ASchVO bzw. § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz ist nicht möglich. 2. Zur Feststellung der Rechtspflichtvcrletzungen Bei der Beurteilung von Verstößen gegen Gesundheitsund Arbeitsschutzbestimmungen, die zu fahrlässigen Tötungen, Körperverletzungen bzw. Gefährdungen der Gesundheit der Werktätigen geführt haben, ist zunächst festzustellen, welche konkreten Rechtspflichten der Täter verletzt hat. Soweit die Abgrenzung des Pflichtenkreises des Täters nicht aus schriftlich vorliegenden Funktionsplänen oder Weisungen erkennbar ist, muß auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geprüft werden, welche Pflichten ihm oblagen und welche er verletzt hat. Dabei ist zu beachten, daß nicht jedes Verhalten, das in einer gegebenen Situation objektiv erforderlich gewesen wäre, bzw. nicht jede politisch-moralische Pflicht als Rechtspflicht und davon abweichende Verhaltensweise als Rechtspflichtverletzung beurteilt werden darf (vgl. OG, Urteil vom 4. April 1964 - 2 Ust 29/63 - NJ 1964 S. 282). 3. Zur Feststellung der Kausalität Nicht selten untersuchen die Gerichte das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen den verletzten Pflichten und den eingetretenen Folgen gar nicht oder behaupten lediglich dessen Vorliegen. So werden vielfach unkritisch Pflichtverletzungen übernommen, die die Arbeitsschutzinspektionen in aller Breite, nicht nach ihrer strafrechtlichen Bedeutsamkeit geordnet, in dem Unfallbericht angeführt haben, ohne zu prüfen, ob sie zu dem Unfall geführt haben. Für das Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ergibt sich, daß Ausgangspunkt für die Prüfung eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs nur eine Verletzung von Pflichten sein kann, die sich aus x-echtlich verbindlichen Normen und Anweisungen ergeben. Die Prüfung muß sich inhaltlich darauf ersti'ek-ken, ob die festgestellte Rechtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen allein oder mit ui'sächlich für das eingetretene schädigende Ereignis (konkrete Gefahx-, Körperverletzung, Todesfolge) gewesen ist. öfter wird auch noch übersehen, daß der Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wii-d, daß das schädigende Ereignis durch das Aufeinandertreffen der Rechtspilichtverletzungen des Angeklagten mit davon unabhängigen Rechtspilichtverletzungen anderer Personen bewirkt wurde (vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1965 - 2 Ust 2/65 - in OGSt Bd. 8). Der Kausalzusammenhang wird auch nicht dadui'ch ausgeschlossen, daß im Rahmen eines bestimmten Aufgabenbereiches begangene Rechtspflichtverletzungen sich erst nach dem Ausscheiden des bisheidgen Verantwortlichen für den Arbeitsschutz aus seiner Funktion strafrechtlich bedeutsam auswirken. Ein ursächlicher Zusammenhang wird jedoch dann nicht vorliegen, wenn der Funktionsnachfolger, der die gleichen Rechtspflichten hat, diese ebenfalls verletzt, weil d'ie dann eingetretenen Folgen oder Gefahi'ensituationen durch dessen Pflichtverletzungen bewirkt wurden (vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1965 2 Ust 2/65 in OGSt Bd. 8). Kann nicht bewiesen werden, daß Gesundheitsbeschädigungen oder Todesfolgen durch festgestellte Rechts-pflichtvei’letzungen herbeigeführt wurden, so ist stets zu prüfen, ob diese Rechtspflichtverletzungen ux’sächlich für eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des §31 ASchVO bzw. §27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz waren (vgl. OG, Urteil vom 20. September 1964 2 Zst 5/64 - NJ 1965 S. 150, und OG, Urteil vom 10. Oktober 1964 - 2 Ust 25/64 - in OGSt Bd. 8). 4. Zu Fragen der Schuldfeststellung Ist festgestellt, daß der Angeklagte leitender Mitai’beiter im Sinne der Arbeitsschutzverordnung bzw. der 3. DVO zum LPG-Gesetz ist und die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Rechtspflichten verletzt hat und zwischen den Rechtspflichtverletzungen und den Folgen Kausalzusammenhang besteht, muß geprüft werden, ob er schuldhaft gehandelt hat. Die Frage der Schuld ist dahingehend zu prüfen, ob die Rechtspflicht-verletzungen, die für die Folgen ursächlich waren, bewußt oder unbewußt begangen woi’den sind. Ei'st nach Beantwoi'tung dieser Frage ist die Prüfung und Feststellung möglich, ob die eingetretenen Folgen (Gefährdungssituation, Körperverletzung, Tötung, Brand) schuldhaft bewußt oder unbewußt fahi'lässig herbeigefühi’t wurden. 5. Zur Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiteil und Straftaten im Arbeitsschutz; zum Tatbestandsmerkmal „Lebens- und Gesundheitsgefährdung der Werktätigen“ gemäß § 31 ASchVO und § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz In der Praxis werden nicht selten Ordnungswidrigkeiten (§ 32 ASchVO, § 28 der 3. DVO zum LPG-Gesetz) als Straftaten und umgekehrt Straftaten (§ 31 ASchVO, § 27 der 3. DVO zum LPG-Gesetz) als Ordnungswidrigkeiten beurteilt. Straftaten und Ordungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind dadurch ab- 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 36 (NJ DDR 1966, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 36 (NJ DDR 1966, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X