Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 358 (NJ DDR 1966, S. 358); Organe sowie gesellschaftlichen Organisationen stärker an der bewußten Verwirklichung des sozialistischen Rechts in ihrem Bereich mitwirken. Das im Bezirk Halle beschlossene Programm für die Entwicklung der vorbeugenden Tätigkeit zur schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität sollte im Hinblick auf die damit zu gewinnenden Erfahrungen und die künftigen Auswirkungen von den zuständigen zentralen Organen an Ort und Stelle sorgfältig studiert und verallgemeinert werden. 8. Zur Entwicklung und Tätigkeit der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege Die wachsende enge Verbindung der Rechtspflegeorgane mit der Bevölkerung wurde bei der im Herbst des Jahres 1965 durchgeführten Wahl der Richter und Schöffen der Kreisgerichte sichtbar. Die Wahl von 46 835 Schöffen und 883 Richtern der Kreisgerichte festigte die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen und den gesellschaftlichen Organisationen. Diese Wahlen der Richter und Schöffen, deren Vorbereitung mit den Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen und den Wahlen zu den Konfliktkommissionen verbunden war, trugen dazu bei, die Bedeutung und die Aufgaben der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane zu erläutern und das Verständnis und die Aufmerksamkeit für die Bildung der Schiedskommissionen und ihre Tätigkeit zu erhöhen. Bis zum 31. März 1966 wurden insgesamt 3203 Schiedskommissionen gewählt. Das sind etwa 54 Prozent der vorgesehenen Zahl der bis Ende 1966 zu bildenden Schiedskommissionen. Sie haben bis Ende des Jahres 1965 14 332 Rechtsverletzungen, davon 9069 geringfügige Strafsachen, 5038 zivilrechtliche Streitigkeiten, 161 Fälle arbeitsscheuen Verhaltens und 64 Fälle von Verletzungen der Schulpflicht, verhandelt. Aus den bisherigen Erfahrungen der Räte der Kreise, Städte und Stadtbezirke bei der Leitung des Prozesses der Bildung von Schiedskommissionen sowie aus Untersuchungen des Ministeriums der Justiz über ihre Arbeit ergibt sich die Schlußfolgerung, daß die bis Ende März gebildeten Schiedskommissionen mit ihren über 32 000 gewählten Mitgliedern in zunehmendem Maße die erzieherische Kraft der Gesellschaft zur Zurückdrängung und Vorbeugung von Rechtsverletzungen verstärken. Angesichts der zahlreichen bereits bestehenden und der weiterhin zu bildenden Schiedskommissionen sowie der Bedeutung ihrer Tätigkeit gewinnt die qualifizierte Anleitung der Schiedskommissionen durch die Kreisgerichte und ihre Unterstützung durch die staatlichen Organe und die gesellschaftlichen Organisationen ständig an Bedeutung. Insbesondere muß die Zusammenarbeit der Ausschüsse der Nationalen Front und der örtlichen Organe der Staatsmacht mit den Schiedskommissionen verbessert werden. Bei der Bildung der Schiedskommissionen gibt es erhebliche Unterschiede. In einigen Kreisen ist ein ernstes Zurückbleiben zu verzeichnen. Es ist notwendig, daß die Räte der Bezirke und Kreise die Leitung auf diesem Gebiet wesentlich verbessern und die Organe der Nationalen Front die Vorbereitung der Wahlen wirksamer unterstützen. Es wird eingeschätzt, daß es möglich ist, die Bildung der Schiedskommissionen zum vorgesehenen Termin im wesentlichen abzuschließen. Bei der weiteren Bildung von Schiedskommissionen darf es aber keine Kampagne geben, in der ohne Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse und Voraussetzungen auch noch die letzten Schiedskommissionen bis Ende des Jahres 1966 gebildet werden müssen. Es ist andererseits notwendig, durch den kontinuierlichen Fortgang der Bildung der Schiedskommissionen bis zum Jahresende einen einheitlichen Rechtszustand zu erreichen. Bei der weiteren Bildung von Schiedskommissionen ist von den örtlichen Organen der Staatsmacht zu prüfen, ob es nicht die örtlichen Verhältnisse sachdienlich erscheinen lassen, Schiedskommissionen statt in kleineren Produktionsgenossenschaften in den jeweiligen territorialen Bereichen zu bilden. In solche territorialen Schiedskommissionen sollte eine genügende Anzahl Mitglieder von Produktionsgenossenschaften aufgenommen werden. Die Neuwahl der Konfliktkommissionen im Jahre 1965 führte zu einem Aufschwung ihrer Arbeit. Die Bedeutung der Konfliktkommissionen wird erkennbar, wenn man bedenkt, daß von diesen Rechtspflegeorganen im Jahre 1965 über 25 000 geringfügige Straftaten behandelt wurden. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Konflikt- und Schiedskommissionen ist zu prüfen, welche Konsequenzen sich für ihre weitere Tätigkeit ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang sorgfältig und unter Berücksichtigung der Reife der Platz der Organe der gesellschaftlichen Rechtspflege bei den erzieherischen Maßnahmen zur Bekämpfung geringfügiger Straftaten genau zu bestimmen. Im Ergebnis dieser Prüfung ist vom Minister der Justiz, dem Bundesvorstand des FDGB, dem Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zu beraten, ob und welche Ergänzung und Vervollkommnung die erlassenen Richtlinien erfahren müssen und ob eine weitere Ausgestaltung der Befugnisse der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane notwendig ist. Zugleich ist im Rahmen dieser Prüfung zu klären, ob es erforderlich ist, einen einheitlichen Termin für die Neuwahl aller Schiedskommissionen festzulegen. Die Erfahrungen zeigen, daß es darauf ankommt, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit und des erzieherischen Einflusses sowohl seitens der Betriebsais auch seitens der Gewerkschaftsleitungen die Konfliktkommissionen wirksamer zu unterstützen. Es ist ferner notwendig, die Aufdeckung von Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzungen durch die Konfliktkommissionen zu vervollkommnen. Das schafft bessere Voraussetzungen für konkrete und kontrollierbare Empfehlungen. Der Einfluß der Konfliktkommissionen auf die Überwindung der in den Beratungen festgestellten Leitungs- und Erziehungsmängel in den Betrieben muß verstärkt werden. Die aus der bisherigen Tätigkeit der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen machen es möglich und notwendig, ein Handbuch für die Arbeit der Konflikt- und Schiedskommissionen auszuarbeiten. Damit kann wesentlich zur Qualifizierung der Schulung und Anleitung der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beigetragen werden. III Die Notwendigkeit einer demokratischen Entwicklung in Westdeutschland auf dem Gebiet des Rechts und der Justiz In Westdeutschland wachsen das Unbehagen und die Sorge über den fortschreitenden Abbau der Demokratie. Unruhe erwecken sowohl die Gesetzgebung, die die Grundrechte bedroht, als auch die Rechtsprechung, die Kriegsverbrecher begünstigt und Demokraten mit schärfsten Zwangsmaßnahmen verfolgt. Der Strafvollzug ist der Kontrolle der Bürger und ihrer gewählten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 358 (NJ DDR 1966, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 358 (NJ DDR 1966, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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