Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 350 (NJ DDR 1966, S. 350); aber weder allein noch im Zusammenhang mit den oben angeführten Indizien aus, um eine absolut sichere Grundlage für die richterliche Überzeugung von seiner Täterschaft zu sein. Dagegen kann dem Bezirksgericht nicht darin gefolgt werden, daß es den spontanen Hinweis des Jugendlichen anläßlich der Tatrekonstruktion auf den richtigen Tatort als glaubwürdige Erklärung beurteilt. Der Jugendliche hatte zuvor eine andere Tatortsituation als richtig bezeichnet, wenn diese Erklärung auch zögernd und ohne besondere Reaktion erfolgte. Allein aus diesem emotional unterschiedlichen Verhalten hätte das Bezirksgericht nicht auf die Glaubwürdigkeit seiner Erklärung schließen dürfen, zumal das Wiedererkennen eines bestimmten Ortes in diesem parkähnlichen Gebiet und nach so langer Zeit selbst normalsinnigen Menschen schwerfallen dürfte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Jugendlichen wird vom Senat darin gesehen, daß er von Anfang an spontan und sicher erklärt und dies auch demonstriert hat, er habe mit einem Messer in das Gesicht der Getöteten gestochen. Wenn auch das Tatwerkzeug nicht festgestellt und gesichert werden konnte, so muß in dieser Darstellung des Jugendlichen entsprechend den Hinweisen des Psychiaters ein indirekter Beweis gesehen werden. Sie stimmt überein mit dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, der an Hand der Eigenart der der Getöteten zugefügten Verletzungen bekundete, daß nur ein Messer in Frage komme. Somit ist bewiesen, daß der Jugendliche die später getötete FrauB. am Tattag gesehen hat, am Tatort war, Kenntnis von der Tat und ihrer Durchführung hat und die Geldbörse der Getöteten zunächst an sich genommen und dann weggeworfen hat. Diese Indizienkette ist jedoch solange nicht unwiderlegbar, wie die bereits erwähnte Möglichkeit bestehen bleibt, daß er die Kenntnis über die Tat nicht aus der Täterschaft selbst, sondern aus der Beobachtung schöpft. Insofern ist auch die Argumentation der Verteidigung beachtlich, daß der genaue Zeitpunkt des Eintritts des Todes der Frau nicht feststellbar ist und die Beschaffenheit des Tatortes durchaus eine Tatbegehung durch einen anderen Täter ermöglicht haben kann. Der Tatort ist nach dem Tatortbefundsbericht aus allen Richtungen frei zugänglich, folglich grundsätzlich für jedermann passierbar. Die zum Tatort führenden Fußspuren waren nicht auswertbar. Der Bericht weist noch darauf hin, daß vor durchgeführter Sicherung der Tatort durch mehrere Personen betreten wurde. Das Bezirksgericht hat jedoch einem in letzter Konsequenz entscheidenden Umstand nicht die für einen Indizienbeweis in dieser Sache erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet. Es stellt zwar fest, daß die gesamten Umstände der Tat, insbesondere die Befunde am Tatort und an dem Opfer, dafür sprechen, daß die Tat nicht zielbewußt begangen wurde; es sieht in der psychologischen Struktur der Tat aber nicht den letzthin entscheidenden Beweis für die Unwiderlegbarkeit der gegen den Jugendlichen sprechenden Indizien. Es erkennt sogar die Zweifel an, die die an der Tatrekonstruktion teilnehmenden Psychiater und Psychologen geäußert hatten, weil es wenig wahrscheinlich sei, daß der Jugendliche den relativ rasch aufeinanderfolgenden Tatablauf und mit ihm mehrere Entschlußfassungen bei seinem mangelnden intellektuellen Leistungsvermögen und seiner geringen Zielstrebigkeit habe bewältigen können; es kehrt aber die Beweislast insofern unzulässig um, als es davon ausgeht, daß solche Zweifel nicht zum Ausschluß der Täterschaft des Jugendlichen führen können. Es geht bei dieser Frage jedoch nicht nur um die Fest- stellung, daß die Tat wenig sinnvoll erscheint. Der psychiatrische Sachverständige hat vor dem erkennenden Senat mit Sicherheit erklärt, daß ein normalsinniger Mensch diese Tat nicht begangen hat. Ihre Struktur und Begehungsweise begründen die sichere Aussage, daß sie nur von einem schwachsinnigen Menschen begangen worden sein kann. Derartige Tatsituationen seien bisher nur bei geistig abnormen Tätern gefunden worden. Dadurch erst wird die Indizienkette geschlossen, denn es würde nunmehr eine lebensfremde, ungerechtfertigte Annahme bleiben, zu behaupten, daß dennoch ein anderer Geisteskranker als Täter in Frage kommen könne. Da weitere Feststellungen zum Tatablauf nicht möglich sind, gewinnt das Argument der Verteidigung an Bedeutung, daß die vom Jugendlichen durchgeführte Tat keine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene vorsätzliche Tötung, sondern Körperverletzung mit tödlichem Ausgang darstelle. Der Jugendliche ist nach der eingehenden Beurteilung durch die Ärzte durchaus in der Lage, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen und ein Ziel zu verfolgen. Andererseits kann bei der Unterschiedlichkeit der in Betracht kommenden Rechtsnormen, die sich nur durch die konkrete Ausgestaltung der Schuld des Täters voneinander abgrenzen, nicht ausschließlich vom tatsächlich eingetretenen Erfolg ausgegangen werden. Wenn der Jugendliche auch nicht im Sinne strafrechtlicher Schuld gehandelt hat, so hat er dennoch die Fähigkeit, ein bestimmtes Ziel oder mehrere Ziele zu verfolgen, und hat eine gewisse Vorstellung von seinem Tun, so wie er in der Lage wäre, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes gegen eine Frau tätlich zu werden. Die Umstände der Tat, das objektive Bild des Tuns lassen den Schluß auf eine bewußte Tötung zu. Das ergibt sich aus der Art der der Getöteten zugefügten Verletzungen (wird ausgeführt). Das Bezirksgericht hat daher zu Recht die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat als Totschlag (§ 212 StGB) beurteilt. Da somit die Voraussetzungen für die Unterbringung des Jugendlichen in einer Heil- und Pflegeanstalt wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen (§ 42b StGB), war die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts gern. §§ 261 Abs. 1, 290 Abs. 2 Buchst, a StPO zurückzuweisen. §§211, 47, 49 StGB. 1. Aus niedrigen Beweggründen handelt der Täter, der einen Bürger tötet, um zu verhindern, daß dieser in Erkenntnis der notwendigen strikten Verfolgung nazistischer Betätigung die faschistische Vergangenheit des Täters offenbart. 2. Heimtückisch ist das Verhalten eines Täters auch dann, wenn er sich entsprechend einer vorherigen Absprache zur Herbeiführung der Arglosigkeit des Opfers eines Mittäters oder Gehilfen bedient. 3. Der Teilnehmer, dessen Tatbeitrag darin besteht, entsprechend einer gemeinsamen Absprache das Opfer arglos zu machen, damit es der Täter überraschend töten kann, ist nicht Mittäter, sondern Gehilfe. 4. Wird eine Handlung überhaupt erst durch eine Tathilfe ermöglicht, dann ist u. U. eine Ermäßigung der Strafe des Gehilfen nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB nicht gerechtfertigt. OG, Urt. vom 11. Februar 1966 5 Ust 1/66. Die Angeklagte B. und der Angeklagte E. sind Geschwister. Die Angeklagte B. war mit dem Bürger H. verheiratet. Die Ehe verlief unharmonisch, insbesondere gab es häufig Auseinandersetzungen. H. drohte auch, er wolle den Vater der Angeklagten und den An- 350;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

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