Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 345 (NJ DDR 1966, S. 345); vorgesehene Betongüte vom B 600 aufwies, hätten sie bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen können, daß es beim Aufrichten der Masten ohne die erforderlichen Hebezeuge und ohne daß die Arbeiter genaue Hinweise über den Arbeitsvorgang bei Verwendung anderer Hilfsgeräte hatten, zu einem Umstürzen des Mastes kommen konnte, zumal es in diesem Betrieb bereits beim Aufstellen von Masten zu einem tödlichen Unfall gekommen war. Das Umstürzen eines Spannbetonmastes von diesem Gewicht, in dessen unmittelbarer Nähe die Werktätigen sich bei der Verrichtung der Arbeiten aufhalten müssen, birgt immer die Möglichkeit in sich, daß durch den Mast ein Werktätiger getroffen wird und schwerste Verletzungen erleidet oder sogar getötet wird. Hätten die Angeklagten sich pflichtgemäß verhalten, also die Werktätigen genau über den technologischen Arbeitsablauf und ihr notwendiges Verhalten bei auftretenden Störungen belehrt, dann hätte der Eintritt der schweren Folgen verhindert werden können. §§176 Abs. 2, 50 StGB; §1 StEG; Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV, C, 5 des Rechtspflegeerlasses. 1. Ist bei einem gemeinschaftlich begangenen gewaltsamen Sexualdelikt der Tatbeitrag eines Mittäters durch geringe objektive Schwere gekennzeichnet, so kann dies die Anwendung mildernder Umstände recht-fertigen. Unter Berücksichtigung des bisherigen im allgemeinen einwandfreien Verhaltens dieses Täters, insbesondere auch gegenüber Frauen, sowie der Bereitschaft seines Kollektivs, für ihn die Bürgschaft zu übernehmen, kann auch eine bedingte Verurteilung ausgesprochen werden. 2. Zur Verpflichtung des Gerichts, das Kollektiv des Täters bei der Vorbereitung eines gesellschaftlichen Verteidigers auf seine Mitwirkung im Strafverfahren zu unterstützen. OG, Urt. vom 4. März 1966 5 Zst 4/66. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangener gewaltsamer Unzucht (§§ 176 Abs. 1 Ziff. 1. 47 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 4. Juni 1965 hielten sich der Angeklagte und die rechtskräftig Verurteilten R., N. und F. in einer Gaststätte auf. Dort lernten sie die Zeugin A. kennen. Alle nahmen erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Gegen 23 Uhr begab sich R. mit der Zeugin auf den Heimweg. N., F. und der Angeklagte folgten ihnen. R. zog die Zeugin auf einen Wiesenhang und warf sie dort zu Boden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Die Zeugin wehrte sich energisch. N. und F. traten hinzu, während sich der Angeklagte abseits hielt. Die Verurteilten bemühten sich gemeinsam, den Widerstand der Geschädigten zu brechen, und faßten ihr an das Geschlechtsteil und die Brust. Der nunmehr hinzutretende Angeklagte faßte die Geschädigte an den unbedeckten Bauch und an die Oberschenkel. Danach trat er beiseite. Als er Schritte hörte, warnte er die anderen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Nichtanwendung der §§ 176 Abs. 2 StGB, 1 StEG gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß die gemeinschaftliche Begehung dieses gewaltsamen Sittlichkeitsdelikts dessen Gefährlichkeit erhöht, weil die Verurteilten sich zusammenschlossen, um den Widerstand der Geschädigten zu brechen. Es hat jedoch bei der Einschätzung des Tatbeitrags des Angeklagten ungenügend den sich aus § 50 StGB ergebenden Grundsatz berücksichtigt, wonach bei Straftaten mehrerer jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar ist. Es hätte erkennen müssen, daß die zusammenhängende Beurteilung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, wie sie sich aus dem objektiven Tatgeschehen und der Einschätzung der Person des Angeklagten ergeben, die Anwendung mildernder Umstände und den Ausspruch einer bedingten Verurteilung rechtfertigt. Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich der Angeklagte bisher Frauen gegenüber einwandfrei verhielt. Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß sich bei ihm in gewissem Maße sittliche Wertvorstellungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Geschlechtern herausgebildet haben, die jedoch wie die Tat und das ihr unmittelbar vorausgegangene Verhalten des Angeklagten zeigen noch nicht dem unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden moralischen Bewußtsein und den darauf beruhenden sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen gerecht werden. So ist für die Gesamteinschätzung des Verhaltens des Angeklagten beachtlich, daß er nicht wie die Verurteilten R., N. und F. die Absicht hatte, die Geschädigte unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Er folgte den Verurteilten zunächst auch nicht mit dem Ziel, die Geschädigte unsittlich zu berühren. Allerdings war das bis dahin passive Verhalten des Angeklagten nicht nur von sittlichen Grundsätzen bestimmt. Es ging ihm, seinen Aussagen zufolge, vor allem darum festzustellen, „was zwischen der Frau und dem Verurteilten R. geschieht“. Auch als er sah, daß die Geschädigte von der Straße auf eine Wiese gezogen, dort gewaltsam zu Boden geworfen, teilweise entkleidet und unsittlich berührt wurde, entschloß er sich nicht zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten, das in der gegebenen Situation sein Eingreifen im Interesse der Geschädigten erfordert hätte. Der Angeklagte war vielmehr wie er in der Hauptverhandlung aussagte ausdrücklich mit dem Verhalten der Verurteilten einverstanden und billigte es. Daraus erklärt sich auch, daß er sich zwar nicht dazu entschloß, in der gleichen brutalen Weise wie die Verurteilten und mit dem Ziel der gewaltsamen Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen die Geschädigte vorzugehen, dennoch aber deren Wehrlosigkeit ausnutzte, um sie unsittlich zu berühren. Diesen Umstand hat das Kreisgericht auch richtig erkannt. Es hat jedoch bei der Strafzumessung ungenügend berücksichtigt, daß die objektive Schwere des strafbaren Verhaltens des Angeklagten maßgeblich dadurch charakterisiert wird, daß diese unsittlichen Berührungen nur von kurzer Dauer und wenig intensiv waren, er sich abseits hielt und die weitere Tatausführung der Verurteilten nicht durch eigenes Handeln unterstützte. Jedoch ist auch insoweit der sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebende Hinweis beachtlich, daß der Angeklagte nicht durch bessere Einsicht dazu bestimmt wurde, von der Geschädigten abzulassen. In seiner polizeilichen Vernehmung erklärte er hierzu: „Da ich dann sah, wie alle an der Frau rumhantierten, hat mich die Sache dann angeekelt, und ich ließ von der Frau ab. Wenn einer von den anderen drei mit der Frau den Geschlechtsverkehr ausgeführt hätte, so hätte ich nichts unternommen, um der Frau zu helfen, sondern hätte zugeschaut, auch wenn die Frau um Hilfe geschrien hätte. Ich wäre also mit dem Vorhaben desjenigen vollkommen einverstanden gewesen und hätte nichts unternommen, um es von der Frau abzuwenden.“ Das deutet ebenso wie die Tatsache, daß der Angeklagte beim Herannahen anderer Personen die Verurteilten warnte, darauf hin, daß er sich bis zuletzt nicht von ihrem brutalen und in besonderem Maße ver- 34 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit , hat der verantwortliche Vorführoffizier den Vorsitzenden des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen. Im Weiteren ist so zu handeln, daß die Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im am Dienstobjekt der Unter-suchungshaftanstalt sowie zur wirksamen Bekämpfung von Provokationen und anderen feindlich-negativen Handlungen von innen und außen, die Sicherungskonzeption der Untersuchungshaftanstalt zu erarbeiten.

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