Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 344 (NJ DDR 1966, S. 344); bedingt auch gleichermaßen die persönliche Verpflichtung jedes einzelnen leitenden Mitarbeiters, aus eigener Initiative derartige Belehrungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Dieser ihrer persönlichen Verpflichtung sind die Angeklagten nicht gerecht geworden, weil sie sich darauf verließen, daß die Werktätigen mit diesen Arbeiten vertraut waren und daß eine Anleitung durch den Obermonteur B. gesichert war. Beide Angeklagten haben ihre Rechtspflichten deshalb bewußt verletzt. Der Berufung beider Angeklagten ist darin zu folgen, daß sich das Bezirksgericht mit den Gutachten der Sachverständigen und dem Vorbringen der Verteidigung und des gesellschaftlichen Verteidigers zum Ursachenzusammenhang zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen und dem Tod des Schwenkladerfahrers nur ungenügend auseinandergesetzt hat. Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der fehlerhafte Richtvorgang (Richten mittels Seilspills bei bereits verfüllter Baugrube) zum Bruch des Mastes geführt hat. Die Schlußfolgerung, der fehlerhafte Richtvorgang sei ausschließlich auf den Einsatz des zum Stellen und Richten derartiger Betonmasten ungeeigneten Schwenkladers T 157 zurückzuführen, ist jedoch unzutreffend. Es ist zwar richtig, daß die Hubhöhe eines Schwenkladers T 157 nicht ausreicht, um einen Spannbetonmast SBM 12/300 lotrecht zu stellen und zu richten. Der Bruch des Mastes ist jedoch nicht auf den Einsatz des ungeeigneten Hebezeuges zurückzuführen, sondern, wie von den Sachverständigen dargelegt wurde, auf die fehlerhafte Arbeitsweise der Brigade beim Richten. Ein Richtvorgang wäre auch beim Stellen des Mastes von Hand erforderlich gewesen, wofür jedoch am Unfalltage weder die entsprechenden Arbeitsgeräte noch die notwendige Anzahl von Arbeitskräften auf der Baustelle vorhanden waren. Auch das Stellen mit einem geeigneten Hebezeug bedingt einen zusätzlichen Richtvorgang; das ergibt sich aus dem Hinweis in der TGL 78 10351 Richten mit geeigneten Hebezeugen . Eine Ursache für den Bruch des Mastes wurde durch den fehlerhaften Richtvorgang gesetzt, der auf die Rechtspflichtverlel-zungen der Angeklagten hinsichtlich der unterlassenen Belehrung über den technologischen Arbeitsablauf auf Grund der veränderten Bedingungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Die Verwendung des Schwenkladers T 157 stellt hingegen keine zum Unfall führende Ursache, sondern eine diesen begünstigende Bedingung dar, da der Bruch des Mastes dann nicht eingetreten wäre, wenn trotz Stellens des Mastes mit diesem Hebezeug der Richtvorgang ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Hinzu kommt jedoch noch eine weitere Ursache. Das Bezirksgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten verminderten Betonqualität des umgestürzten Mastes und den eingetretenen Folgen mit der Begründung verneint, daß die vorhandene Betonqualität des Mastes im eingebauten Zustand den vorgesehenen Zweck erfüllt und die normale Belastung aufgenommen hätte. Diese Begründung läßt erkennen, daß das Bezirksgericht bei der Prüfung der Kausalität die objektiven Erscheinungen nicht in ihrem Zusammenhang gesehen und die fehlerhafte Arbeitsweise der Brigade isoliert beurteilt hat. Aus den Gutachten der Sachverständigen F. und R. von der TU Dresden ist zu entnehmen, daß das fehlerhafte Richten nicht zum Bruch des Mastes geführt haben würde, wenn der Betonmast die vorgesehene Qualität eines B 600 aufgewiesen hätte. Aus den statischen Berechnungen dieser beiden Sachverständigen geht hervor, daß bei einer solchen Betonqualität eine Seilzugkraft von etwa 4,88 bis 5,30 Mp notwendig gewesen wäre, um einen Bruch des Mastes herbeizuführen. Die Seilzugkraft des am Unfalltag verwendeten Seilspills betrug jedoch nach den Testversuchen nur etwa 2 Mp, so daß es ausgeschlossen ist, daß dadurch der Bruch eines Mastes mit der Qualität eines B 600 herbeigeführt werden kann. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der umgestürzte Mast eine geringere Betonqualität als B 600 aufwies. Die Untersuchungen der Sachverständigen Hi. von der Fachschule für Bauwesen G. sowie F. und R. von der TU Dresden haben ergeben, daß die Betonqualität des Mastes etwa der eines B 360 bis 380 entsprach. Auf Grund dieser Umstände ist festzustellen, daß ursächlich für den Bruch sowohl der fehlerhafte Richtvorgang als auch die verminderte Betonqualität des Mastes waren, also das Zusammentreffen beider Erscheinungen die Ursache für die schwerwiegenden Folgen war. Wäre der Richtvorgang technologisch richtig durchgeführt worden, hätte die verminderte Betonqualität nicht zum Bruch führen können, wie auch der fehlerhafte Richtvorgang allein den Bruch eines Mastes von der Qualität eines B 600 nicht bewirken konnte. Das Vorhandensein dieser beiden Erscheinungen als Unfallursache befreit die Angeklagten K. und H. nicht von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die durch ihre Pflichtverletzungen herbeigeführten Folgen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und den dadurch eingetretenen Folgen kann, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 1963 2 Ust 14/63 (NJ 1983 S. 661) zum Ausdruck gebracht hat, nicht deswegen verneint werden, weil außer den festgestellten Pflichtverletzungen noch weitere Ursachen zum Erfolg beigetragen haben. Im übrigen war es unzulässig, den Betriebsleiter des VEB Spannbetonwerk, den Herstellerbetrieb der Spannbetonmasten, als Sachverständigen zur Betongüte zu vernehmen. Aus den Gutachten der anderen Sachverständigen ergaben sich Hinweise, daß der Herstellerbetrieb seinen Pflichten hinsichtlich der Betongüte nicht nachgekommen war. Sein Gutachten war daher nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen. Wie bereits dargelegt, haben beide Angeklagten die ihnen obliegenden Rechtspflichten Belehrung der Werktätigen bei Eintritt der veränderten Arbeitsbedingungen bewußt verletzt. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Angeklagten die durch das Umstürzen des Mastes verursachten Folgen, den Tod des Schwenkladerfahrers, unbewußt fahrlässig herbeigeführt haben. Beide Angeklagten haben die eingetretenen schweren Folgen nicht vorausgesehen. Sie verfügten aber über eine langjährige Berufserfahrung, insbesondere auch hinsichtlich des Aufsteilens von Masten. Bei verantwortungsbewußter Prüfung aller Umstände hätten sie erkennen können, daß es durch das Unterlassen der Belehrung und Einweisung der Werktätigen in die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer fehlerhaften Arbeitsweise kommen konnte. Dabei hätten sie besonders berücksichtigen müssen, daß die Arbeiter der Brigade besonders schwere Masten aufstellen mußten und daher eine fehlerhafte Handlung bereits zu erheblichen, auch das Leben und die Gesundheit der Werktätigen gefährdenden Folgen führen konnte, zumal ihnen aus den gegebenen Verhältnissen auf der Baustelle bekannt war, daß wegen der schlechten Bodenverhältnisse nicht die eigentlich vorgesehenen Hebezeuge eingesetzt werden konnten und für die Arbeit nur relativ wenig Arbeitskräfte zur Verfügung standen. Unbeschadet dessen, daß die Angeklagten nicht voraussehen konnten, daß der Spannbetonmast nicht die 344;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit.

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