Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 335 (NJ DDR 1966, S. 335); ihre ganze Kraft für die termingerechte Lösung der gestellten Planaufgabe einsetzen. Fälle einer schuldhaften Verletzung der vereinbarten Pflichten - treten nur dann auf, wenn ein Mitglied einer sozialistischen Arbeitsgemeinschaft die weitere Mitarbeit ohne anzuerkennende Gründe versagt und dadurch die getroffene Vereinbarung nicht realisert wird. Will man zu einer politisch und ökonomisch richtigen Anwendung der Prinzipien über die materielle Verantwortlichkeit gelangen, so muß man strenge Anforderungen an die Gründe stellen, die zu einem schuldhaften Verletzen der Pflichten geführt haben. Derartige Gründe sind vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung gestellter Aufgaben, die die Lösung der Gesamtaufgabe unmöglich macht bzw. den Lösungstermin so verzögert, daß ein Schaden entsteht, ferner das vorsätzliche oder fahrlässige Verschweigen gewonnener Erkenntnisse im Lö- sungsprozeß, das zur Nichterfüllung der Neuerervereinbarung führt, u. ä. Liegen solche Gründe vor, so können die Werktätigen gemäß §§ 112 ff. GBA für den eingetretenen Schaden materiell verantwortlich gemacht werden. In überbetrieblichen Neuerervereinbarungen sollte die analoge Anwendung der betreffenden Bestimmungen vereinbart werden, weil sonst der Grundsatz des Analogieverbots zuungunsten des Werktätigen zu beachten wäre. Die Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in den genannten Fällen soll mit verhindern helfen, daß von den Beteiligten vorsätzlich oder fahrlässig vor allem die planmäßige und kollektive schöpferische Arbeit in der Neuererbewegung behindert wird. Der Schutz und die Sicherung der Tätigkeit der Neuerer ist das anzustrebende Ziel. Dr. JOACHIM CÖHRING, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Zur Haftung des Betriebs für schuldhafte Handlungen der bei ihm Beschäftigten Müller beschäftigt sich in seinem Beitrag (NJ 1965 S. 743) u. a. auch damit, ob der Betrieb generell für schuldhafte Handlungen der bei ihm Beschäftigten ge-gegenüber anderen Werktätigen des Betriebes einzustehen hat oder ob er dazu nur hinsichtlich des in den §§ 8, 116 GBA genannten Personenkreises verpflichtet ist. Seine Auffassung, die Verantwortlichkeit des Betriebes sei nur bei schuldhaften Pflichtverletzungen und Schadenszufügungen durch leitende Mitarbeiter zu bejahen und auch für die Zukunft sei eine andere Regelung nicht erforderlich, läßt sich jedoch nicht damit begründen, daß dem Betrieb sonst ein zu großes Risiko aufgebürdet würde. Zum Problem der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes für die Handlungen seiner Werktätigen gegenüber anderen im Betrieb Beschäftigten habe ich bereits an anderer Stelle Stellung genommen* und mich um die Klärung des Problems bemüht, ob § 116 GBA tatsächlich die generelle Rechtsgrundlage für die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes gegenüber seinen Werktätigen ist. Inzwischen sind jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichts ergangen (Urteile vom 8. September 1964 2 Zz 21/64 NJ 1965 S. 125 und vom 5. September 1965 Za 1/65 NJ 1966 S. 127), durch die ausgesprochen wurde, daß dann, wenn ein Werktätiger in Ausführung seiner Arbeitsaufgaben einem Dritten schuldhaft einen Schaden zufügt, zivilrechtlich hierfür ausschließlich der Betrieb einzustehen hat, der sich allerdings im Rahmen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit (§§ 112 ff. GBA) an den Werktätigen halten kann. Das Oberste Gericht hat demnach nicht befürchtet, durch seine Entscheidung den Betrieben ein zu großes Risiko aufzubürden. Für die Entscheidung waren vielmehr die auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln sich ergebenden neuen Beziehungen der Werktätigen zu ihrem Betrieb ausschlaggebend, die insbesondere im GBA ihre Regelung erfahren haben. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, für den Bereich des Arbeitsrechts selbst andere Schlußfolgerungen zu ziehen. Man kann m. E. nicht ernsthaft erwägen, daß dann, wenn ein Werktätiger durch schuldhaftes Handeln * Vgl. Göhring, „Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1963 S. 590; „Die materielle Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen des Betriebes gegenüber Werktätigen“, Der Schöffe 1965 S. 253. einem im gleichen Betrieb Beschäftigten in Ausführung seiner betrieblichen Pflichten einen Schaden zufügt und weder ein Betriebsunfall (§ 98 GBA) noch zugleich eine schuldhafte Handlung eines leitenden Werktätigen vorliegt (§§ 8, 116 GBA), ein nach den Bestimmungen der außervertraglichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (§§ 823 ff. BGB) zu beurteilender Sachverhalt gegeben sei. Es wäre auch nicht richtig, daß sich der schuldhaft handelnde Werktätige vor der Konfliktkommission oder vor der Zivilkammer gegenüber seinem Kollegen verantworten müßte, der Betrieb aber nur als Zeuge oder im Rahmen der Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte auftritt. Bei den den konkreten Diskussionsgegenstand bildenden Neuererbestimmungen würde dann auch die Frage beantwortet werden müssen, ob diese als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Diese hier nur angedeuteten Überlegungen sprechen dafür, gerade nach den für das Zivilrecht klärenden Entscheidungen des Obersten Gerichts den Standpunkt beizubehalten, daß auch im Arbeitsrecht eine Verantwortlichkeit des Betriebs für schuldhafte Handlungen der Werktätigen gegeben ist. Es wäre jedoch dringend erforderlich das zeigt auch die Argumentation von Müller , daß das Oberste Gericht auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts eine entsprechende Klärung herbeiführt. Im Staatsverlag der DDR erschien: W. Neske / H. Mulitze Die Rechte und Pflichten der Neuerer 110 Seiten ■ Broschiert Preis: 1,80 MDN Die Arbeit erläutert die wichtigsten Bestimmungen des Neuererrechts und hilft den Neuerern, ihre Rechte und Pflichten zu erkennen und wahrzunehmen. Zugleich richtet sie sich an die staatlichen Leiter und zeigt ihnen die Notwendigkeit der umfassenden Durchsetzung der Rechte der Neuerer als Voraussetzung für die weitere Entfaltung der Neuererbewegung. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 335 (NJ DDR 1966, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 335 (NJ DDR 1966, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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