Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 332 (NJ DDR 1966, S. 332); /) Die Folgen des Waffenbesitzes Nach den Feststellungen der Gerichte sind wiederholt durch die Handhabung der Waffen der Täter selbst, aber auch andere Bürger körperlich geschädigt worden. Auch wenn solche Folgen noch nicht eingetreten sind, müssen die möglichen Folgen erwogen werden. Dabei dürfen jedoch keine vom Täter nicht zu übersehenden Kombinationen, sondern nur sachbezogene und naheliegende Überlegungen angestellt werden. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen: a) Die Persönlichkeit des Täters Hier ist z. B. beachtlich, ob ein fortschrittlicher und staatsbewußter Bürger, der auf eine Zulassung seiner Jagdwaffe wartet, eine solche bereits unbefugt in Besitz hat oder ob ein Feind unserer Ordnung eine Waffe besitzt. Maßgeblich ist auch, ob der Täter ein sonst zuverlässiger Arbeiter ist oder ob es sich um einen Raufbold, einen Trinker, einen vorbestraften oder sonst asoziale Verhaltensweise demonstrierenden Bürger handelt. b) Das Ziel des Besitzes Insoweit ist von Bedeutung, ob die Waffe dem persönlichen Schutz oder der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dienen soll. Möglich ist auch, daß die Waffe zunächst deshalb in Besitz genommen wurde, um sie z. B. Kindern zu entziehen oder um gute Ergebnisse bei Schießwettbewerben der GST zu erreichen. Andererseits kann das Ziel auch darin bestehen, die Waffe für den Fall eines konterrevolutionären Putsches aufzubewahren. c) Die Kenntnis über die Gefährlichkeit des Waffenbesitzes Dieser Umstand ist besonders bei jungen Tätern eingehend zu prüfen. Auch bei alten oder ungewöhnlichen Waffen ist diese Frage für die zu treffende Entscheidung bedeutsam. Wie problematisch die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall sein kann, soll das folgende, vom Kreisgericht Fürstenwalde verhandelte Strafverfahren deutlich machen: Der 23 Jahre alte Angeklagte nahm 1963 spielenden Kindern eine kleine verrostete Flobertpistole ab, die nur bedingt beschußfähig war. Er versteckte sie; später pflegte er sie auch. Bei einer Schießsportveranstaltung der GST entwendete er einige Patronen KK-Munition, die er passend feilte. Fünfmal schoß er jeweils einige Kugeln in den Erdboden. Er schoß auch im Beisein anderer, um sich vor ihnen wichtig zu tun. Einem der Anwesenden verkaufte er die Pistole für 10 MDN. Der Gefährlichkeit der Tat, die im Gebrauch der Waffe, dem Entwenden von Munition- und der Veräußerung zum Ausdruck kommt, stehen die beschränkte Funktionstüchtigkeit der Waffe sowie in der Person des Angeklagten liegende Umstände gegenüber. Er ist wegen guter Leistungen mehrfach prämiiert und vorzeitig befördert worden. 1961 meldete er sich freiwillig zur NVA, aus der er 1963 in Ehren entlassen wurde. Im Ort ist er Sekretär der FDJ und sollte als Instrukteur der Kreisleitung eingesetzt werden. Er gehört außerdem der Schießsportgruppe der GST an und war im Wohnort Übungsleiter. In der Gemeinde war sein großes Interesse für Waffen das war auch das Tatmotiv bekannt. 1960 hat er erhaltene Waffen abgeliefert, allerdings erst, nachdem er mit einer Waffe zweimal geschossen hatte. Der bedingt verurteilte Angeklagte hat sich inzwischen sehr gut entwickelt. Unter Anleitung seines Kollektivs und seines Vorgesetzten hat er verschiedene gesellschaftliche Arbeiten ausgeführt und seine Qualifizierung zum Facharbeiter erfolgreich fortgesetzt. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Verfahren bei Waffendelikten Die Grundsätze des Rechtspflegeerlasses und die Hinweise des Präsidiumsbeschlusses des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung in Strafverfahren (NJ 1965 S. 337) gelten auch bei Verfahren wegen Waffendelikten. Die Untersuchungen des Obersten Gerichts über die Wirksamkeit derartiger Verfahren ergaben im wesentlichen gleiche Feststellungen, wie sie bereits Schlegel/ Lischke2 hinsichtlich anderer Sachgebiete der Strafrechtsprechung getroffen haben. Danach sind die Gerichte im allgemeinen bestrebt, von der lediglich formalen Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte abzukommen und die Werktätigen differenzierter in das Verfahren einzubeziehen. Trotzdem besteht noch Unsicherheit in der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, und es ist noch keine generelle qualitative Veränderung hinsichtlich ihrer Heranziehung und der weiteren Arbeit mit. ihnen erreicht worden, obwohl die gesellschaftliche Entwicklung sowohl die Erfordernisse als auch die Möglichkeit der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte erhöht hat. Schließlich reicht aber auch in Einzelfällen die Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung, besonders aber auf ihre anschließenden Aufgaben noch nicht aus. Auch die Urteile können sowohl in der Auseinandersetzung mit den Hinweisen der gesellschaftlichen Kräfte als auch hinsichtlich ihres Wertes als Grundlage für die nachfolgende Arbeit der gesellschaftlichen Kräfte noch nicht immer befriedigen. So haben es die Gerichte wiederholt fehlerhaft unterlassen, die im Strafverfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte politisch-ideologisch richtig für ihre Mitwirkung im Strafverfahren und danach zu orientieren. Dadurch kam es sogar verschiedentlich bei den gesellschaftlichen Kräften zu einem Mißverstehen der mit dem Strafverfahren zusammenhängenden politisch-ideologischen Probleme. So erklärten z. B. im Kreis Eberswalde die Funktionäre eines Betriebes und die Vertreter des Kollektivs, die an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten, daß sie hinsichtlich der Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Waffendelikts deshalb nichts weiter unternommen hätten, weil sie zwar die vom Täter begangenen Diebstähle von Volkseigentum als „Betriebsangelegenheit“, die Waffensache dagegen als eine „heikle Privatangelegenheit“ angesehen hätten. Andererseits zeigt eine Jugendstrafsache aus dem Kreis Bad Freienwalde, daß eine richtige Unterstützung der gesellschaftlichen Kräfte die Wirksamkeit des Strafverfahrens bedeutend erhöhen kann. Die Hinweise, die das Gericht dem Vertreter des Kollektivs in diesem Strafverfahren gab, führten dazu, daß er in der Hauptverhandlung die persönliche Entwicklung des Angeklagten in unmittelbarer Beziehung zur Straftat und ihren Ursachen darlegen konnte. Er erklärte dem Gericht unter anderem, daß man auf den Angeklagten durch sein Herumstrolchen aufmerksam geworden sei, und daß man bei ihm eine besondere Neigung zum Schießsport festgestellt habe. Daher habe man versucht, den Angeklagten in einen Schießzirkel einzubeziehen. Durch seine mangelnde Bereitschaft, sich in ein Kollektiv einzufügen, seien die Bestrebungen des Kollektivs jedoch erfolglos geblieben. Das Verfahren selbst wurde richtigerweise vor einer differenzierten Öffentlichkeit in der Schule des Angeklagten verhandelt. Im Anschluß an die Hauptverhandlung wurde die Strafsache mit den gesellschaftlichen Kräften und mit Lehrern aus der 2 Vgl. Schlegel/Tiischke, „Erfahrungen aus der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren“, NJ 1965 S. 721. 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 332 (NJ DDR 1966, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 332 (NJ DDR 1966, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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