Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 331 (NJ DDR 1966, S. 331); vom 29. September 1955 differenziert angewendet werden. Auf dabei auftretende Schwierigkeiten ist bereits in früheren Veröffentlichungen hingewiesen worden1. Untersuchungen des Obersten Gerichts darüber, wie die Gerichte unter Beachtung des Rechtspflegeerlasses ihren Aufgaben auf diesem Gebiet der Rechtsprechung nach-kommen, haben einige wesentliche Erfahrungen vermittelt, die hier dargelegt werden sollen. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich u. E. insbesondere daraus, daß bei den einzelnen Kreisgerichten in der Regel nur wenige Strafverfahren nach der Waffenverordnung anhängig werden und die Gerichte deshalb außerstande sind, die erforderlichen eigenen Vergleichswerte zu sammeln, um Kriterien für die Rechtsanwendung festlegen zu können. Andererseits sind diese Strafverfahren sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht so verschieden, daß sie noch weniger als andere Delikte verglichen werden können. Die Analyse der untersuchten Strafverfahren ergab, daß der unbefugte Besitz fast ausschließlich Feuerwaffen betraf. 60 Prozent der Waffen waren Pistolen. Bei langläufigen Waffen handelte es sich zumeist um Kleinkaliber- und Jagdgewehre. Die Waffen stammten zu über 70% aus der Zeit vor 1945. und zwar überwiegend aus ehemaligen Wehrmachtsbeständen. Sie waren in Grundstücken, Schuttplätzen, Wäldern und Seen gefunden worden. Teilweise waren die Waffen aber auch aus Beständen der GST entwendet oder selbst hergestellt worden. Als richtig erscheint die Praxis, die unbefugten Besitzer von Seitenwaffen nur in Ausnahmefällen, und zwar in Verbindung mit anderem Waffenbesitz, anzuklagen und zu verurteilen. Es sind keine Verfahren deshalb anhängig geworden, weil mit Degen, Dolchen oder Seitengewehren die öffentliche Sicherheit gefährdet worden wäre. Seitenwaffen werden z. B. in der Landwirtschaft sogar als Arbeitsgeräte verwendet. Daß ihr Besitz strafbar ist, wird von der Bevölkerung nicht verstanden, da käuflich zu erwerbende feststehende Messer oft die gleiche Gefährlichkeit aufweisen. Deshalb sollten u. E. diese Seitenwaffen im neuen Strafgesetzbuch nicht mehr als Waffen angesehen werden. Häufigstes Motiv des unbefugten Waffenbesitzes war die Waffenliebhaberei, die sich im Sammeln alter Waffen, in der Freude am Besitz und im Interesse am Waffenmechanismus äußerte. Bei einer zahlenmäßig etwas geringeren Gruppe von Tätern bestand das Motiv im Interesse am Schießen und am Schießsport. Etwa gleich groß ist die Zahl der Täter, die gefundene Waffen nicht abgegeben haben, weil sie Unannehmlichkeiten befürchteten, oder die aus Gleichgültigkeit so handelten. Einige Täter waren sich auch im unklaren darüber, was strafbarer Waffenbesitz bedeutet. Das zeigte sich darin, daß besonders Waffen älteren Typs und Jagdwaffen als Wandschmuck verwendet wurden. In diesem Zusammenhang ist u. E. darauf hinzuweisen, daß es notwendig ist, in den Fällen, in denen die Waffen vor 1871 hergestellt worden sind, genau zu untersuchen, ob diese überhaupt Waffen i. S. der Waffenverordnung sind. Die Tatsache, daß unter den Tätern verhältnismäßig viel junge Menschen unbefugt Waffen besessen haben, macht deren verstärkte Aufklärung über die Gefährlichkeit und Strafbarkeit des Herstellens und des Besitzes von Waffen sowie der Nichtanzeige von Waffenbesitz notwendig. Das muß in allen Schulen (vom 8. Schuljahr an), in den Interessengemeinschaften der FDJ und in den Grundorganisationen der GST geschehen. Den Leitungen der GST ist darüber hinaus zu emp- 1 Vgl. Kleine, „Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall bei Waffendelikten“, NJ 1957 S. 617: Leim. „Zum minderschweren Fall der Waffenverordnung“, NJ 1958 S. 12. fehlen, die Ordnung und Sicherheit im Umgang mit Waffen und Munition besser zu gewährleisten. Da mitunter auch sogenannte Dübelmunition verwendet worden ist. um beschußfähige Munition herzustellen, sind auch insoweit die Sicherungsmaßnahmen zu verbessern. Die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall Problematisch ist in der gerichtlichen Praxis die Abgrenzung zwischen Normal- und minderschwerem Fall (§ 2 Abs. l 'und 2 WVO). Hierbei kommt es darauf an, jede einseitige Betrachtungsweise zu vermeiden und unter konsequenter Beachtung des Grundsatzes der Einheit von Tat und Täter den konkreten Grad der Schwere der Tat festzustellen. Aus den Untersuchungsergebnissen lassen sich bestimmte Abgrenzungskriterien in objektiver und subjektiver Hinsicht aufstellen, die jedoch immer im Zusammenhang betrachtet und gewürdigt werden müssen. Solche objektiven Kriterien sind: a) Der Zustand der Waffen Es ist zu prüfen, ob Feuerwaffen beschußfähig sind. Wird dies verneint, so muß festgestellt werden, ob die Beschußfähigkeit hätte wiederhergestellt werden können. Die Gutachter sprechen dann von bedingter Beschußfähigkeit. Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob die Waffe ohne Munition aufbewahrt wurde oder ob passende Munition vorhanden war. b) Die Art der Waffe bzw. der Waffenteile Hier ist beachtlich, ob es sich um veraltete Waffentypen mit geringer Durchschlagskraft handelt, zu denen kaum noch Munition beschafft werden kann, oder ob es mit einer Automatik versehene Waffen mit hoher Wirkung sind. c) Die Dauer des Waffenbesitzes Von Bedeutung ist durchaus, ob die Waffe nur einige Tage besessen und dann abgegeben wurde oder ob der Besitz über Jahre andauerte. Fehlerhaft wäre es aber, bei langjährigem Besitz schematisch die Zeit zu berechnen. Bei Einschätzung der Besitzdauer müssen alle anderen Umstände und insbesondere das Motiv des Waffenbesitzes berücksichtigt werden. So wird z. B. ein verhältnismäßig kurzer Besitzzeitraum dann, wenn das Motiv auf die Ermordung eines Bürgers gerichtet war, wesentlich anders einzuschätzen sein als langjähriger Besitz, bei dem erkennbar ist, daß der Waffenbesitz dem Täter zeitweise aus dem Gedächtnis geraten war. d) Die Art der Besitzerlangung Für die Einschätzung eines Waffendelikts ist auch von Bedeutung, ob die Waffe nur zufällig gefunden oder ob sie gesucht wurde. Hinweise auf die Intensität lassen auch die Feststellungen zu, ob die Waffe selbst hergestellt, gekauft oder durch Diebstahl bzw. Raub erlangt worden ist. Gegebenenfalls ist auch eine illegale Einfuhr aus dem Ausland zu prüfen. e) Die Benutzung der Waffe Aufschlußreich ist, wozu die Waffe benutzt wurde. Sie kann verwandt worden sein, um sich im Schießen zu üben, um Tiere zu töten, andere Bürger zu erschrecken, sich prahlerisch hervorzutun usw. Hieraus ergibt sich, daß eine Benutzung der Waffe nicht den Beschuß der Waffe voraussetzt. f) Die Art der Aufbewahrung Beachtliche Unterschiede können möglicherweise auch in der Hinsicht bestehen, ob eine Waffe lediglich irgendwo in der Wohnung oder im Grundstück hingeworfen oder ob sie eingeölt und gut verpackt versteckt wurde.’ Beachtlich ist auch, ob die Waffe während des Besitzes zerstört oder völlig unbrauchbar gemacht worden ist. 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 331 (NJ DDR 1966, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 331 (NJ DDR 1966, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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