Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 330 (NJ DDR 1966, S. 330); tive verpflichten die Rechtsverletzer, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. So wurden z. B. zwei junge Verurteilte beauftragt, eine von ihnen beschädigte Gartenlaube zu reparieren. Diese Beispiele zeigen, daß bei der Bürgschaft den kollektiven Forderungen an den Rechtsverletzer sie sind nicht selten auch unausgesprochene oder ausgesprochene Forderungen an andere Kollektivmitglieder eine sehr große Bedeutung zukommt. Das hat vor allem seinen Grund darin, daß bei dem einzelnen das Wissen um die kollektive Bewertung seines Verhaltens regulierend auf sein Handeln wirkt. Besonders nachdrücklich müssen die Forderungen dann gestellt werden, wenn der Rechtsverletzer in der Vergangenheit die kollektive Einflußnahme bewußt negiert hat. Denn dort, „wo das Individuum sich bewußt gegen das Kollektiv auflehnt, wo es dessen Forderung und dessen Autorität ablehnt, da müssen bis zur letzten Konsequenz entschiedene Forderungen gestellt werden* und zwar solange, bis der einzelne einsieht, daß er sich dem Kollektiv unterordnen muß“5. In einzelnen Fällen der Bürgschaft kann es durchaus zweckmäßig sein, einzelne Kollektivmitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Dies ist dann angebracht, wenn besondere Beziehungen zwischen dem Rechtsverletzer und einem Brigademitglied bestehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn gemeinsame Interessen und Neigungen vorhanden sind, wenn gemeinsame Anfahrtswege zur Arbeit bestehen, wenn sich durch gute Arbeitsleistungen, durch hohe Qualifikation und durch ein einwandfreies soziales Verhalten des Brigademitglieds zwischen diesem und dem Rechtsverletzer ein besonderes Vorbildverhältnis herausgebildet hat. Insbesondere bei jungen Menschen ist die Wirkung des Vorbilds auf das eigene Verhalten von großer Bedeutung. Die Übertragung besonderer Aufgaben an einzelne Kollektivmitglieder bedeutet jedoch nicht, daß damit die Verantwortung des Kollektivs als Ganzes für die Realisierung der Bürgschaft auch nur im geringsten geschmälert wird. Alle in der Bürgschaft gestellten Aufgaben müssen gründlich im Kollektiv bergten werden nach Möglichkeit in Anwesenheit und unter aktiver Beteiligung aller Kollektivmitglieder. Dabei geht es vor allem darum, dem Rechtsverletzer die Bewertung seines Verhaltens durch seine Kollegen bewußt zu machen und zu einer einheitlichen Meinuhg über die einzuleitenden Maßnahmen zu kommen. Alle Kollektivmitglieder müssen sich für die Verwirklichung der Maßnahmen verantwortlich fühlen. 5 Makarenko, „Probleme der sowjetischen Schulerziehung", ln: Werke, Bd. V, Berlin 1964, S. 164. Zusammenarbeit des bürgenden Kollektivs mit anderen Kollektiven Bei der Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung der Bürgschaft und während ihrer Realisierung sollte das bürgende Kollektiv mit den leitenden Mitarbeitern des Betriebes und der Gewerkschafts- bzw. der FDJ-Orga-nisation eng Zusammenarbeiten. Handelt es sich um andere Kollektive, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsprozeß zu tun haben, so ist auch hier ein Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen im Wohngebiet und mit der Nationalen Front anzustreben. Dadurch wird einmal erreicht, daß sich die in der Bürgschaft festgelegten Maßnahmen innerhalb der Aufgaben des Betriebes bzw. der Massenorganisationen und der Nationalen Front bewegen. Zum anderen wird damit die Voraussetzung geschaffen, daß die Kollektive von diesen Organen wirksam bei der Erfüllung der festgelegten Maßnahmen unterstützt werden. Darüber hinaus wird dadurch auch jede Zweispurigkeit in der Leitung der ökonomischen Prozesse und der Erziehung und Umerziehung von Rechtsverletzern überwunden. Schließlich ist es erforderlich, daß die verschiedenen Kollektive und Gruppen, denen der Rechtsverletzer angehört, Zusammenwirken. Hierfür gibt es verschiedene Formen. So können z. B. im Stadium des Ermittlungsverfahrens gemeinsame Beratungen stattfinden, an denen Vertreter der beteiligten Kollektive teilnehmen. Zweckmäßig ist auch eine Aussprache des Gerichts mit den Vertretern aller Kollektive im Anschluß an die Hauptverhandlung6. Auch die erzieherische Einwirkung durch die Familie und in der Familie muß hierbei beachtet werden. Die Wirksamkeit der Bürgschaft wird immer mehr davon abhängen, wie die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren insgesamt gesichert ist. Die Bürgschaft ist nur eine Form der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung; sie erhält ihre Bedeutung erst durch ihre enge Verbindung mit den anderen Formen. Die Vertreter der Kollektive, die gesellschaftlichen Verteidiger und Ankläger sollten deshalb an den Beratungen über den Inhalt der Bürgschaft teilnehmen, aber auch in deren Realisierung einbezogen werden. Gerade mit ihrer Hilfe muß im Arbeits- und Lebensbereich des Täters eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber allen Verletzungen der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens geschaffen werden, eine Atmosphäre, die es dem einzelnen speziell natürlich dem Rechtsverletzer unmöglich macht, sich der Kontrolle des Kollektivs zu entziehen, und die ihm klarmacht, daß er sein Verhalten so einzurichten hat, wie es den Anforderungen in der Bürgschaft entspricht. 6 Vgl. hierzu Beyer'Willamowski, „Die Aufgaben des Gerichts bei der Sicherung der Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1966 S. 206 ff. FRITZ MÜHLBERGER, Oberrichter, und Dr. HELMUT KEIL, Richter am Obersten Gericht Einige Probleme der Rechtsprechung bei Waffendelikten In Anbetracht des von Westdeutschland in vielfältigen Formen ausgehenden verdeckten Krieges gegen die Deutsche Demokratische Republik ist es trotz Abnahme der Waffendelikte in den letzten Jahren eine wichtige Aufgabe, illegalen und damit unkontrollierbaren Waffenbesitz strikt zu unterbinden. Noch immer gelangen Waffen, Waffenteile und Munition durch Fund, Tausch oder Kauf oder durA ungesichertes Aufbewahren in die Hände von Feinden des Staates und von solchen Personen, die Waffen bei strafbaren Handlungen be- nutzen wollen. Illegaler und unkontrollierbarer Waffenbesitz gefährdet aber auch dadurch die Öffentlichkeit* daß durch unsachgemäßen Umgang einzelne Bürger unmittelbar geschädigt werden können. Die Rechtsprechung bei Waffendelikten muß von diesen Gesichtspunkten ausgehen und dazu beitragen, Sicherheit und Ordnung in unserer Republik umfassend zu gewährleisten. Dies kann nur dann wirksam erfolgen* wenn die Tatbestände der Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und Waffen Verlust 330;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Aufklärung und Abwehr geschaffen werden. Dieses Netz ist auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zu organisieren. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gibt es in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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